Die Firma WestfalenWind Planungs GmbH & Co. KG hat die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage im Stadtgebiet Brilon in der Gemarkung Alme beantragt.
(Pressemitteilung HSK)
Die Unterlagen für den Antrag der WestfalenWind Planungs GmbH & Co. KG liegen in der Zeit von Donnerstag, 17. Juni, bis Montag, 19. Juli, an den folgenden Stellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten zur Einsicht aus:
Essen, 15. Mai 2021. Bislang verschwieg die Bundesregierung, wie sie die Entschädigungen für die Braunkohlekonzerne in Höhe von 4,35 Milliarden Euro berechnet hat. Interne Dokumente, die dem SPIEGEL und dem Recherchezentrum CORRECTIV vorliegen, legen nahe, wie das Wirtschaftsministerium die Entschädigungen hochrechnete.
(Pressemitteilung Correctiv)
Nach dem Kohleausstiegsgesetz will die Bundesregierung der ostdeutschen LEAG 1,75 Milliarden Euro und dem Energiekonzern RWE im Rheinland 2,6 Milliarden Euro für das vorzeitige Abschalten ihrer Kohlemeiler zahlen.
Die Formel, die das Ministerium im Januar 2020 nutzte, um die Kompensationen zu berechnen, enthält mehrere für Konzerne vorteilhafte Annahmen: So legte das BMWi einen CO?-Preis für den Europäischen Emissionshandel von rund 17 Euro pro Tonne CO? zugrunde, berechnet aus dem Durchschnittspreis der vergangenen drei Jahre. Allerdings haben sie damit nicht die Prognosen berücksichtigt, die von höheren Preisen ausgingen. Der Preis lag schon Ende 2018 bei 22 Euro. Inzwischen liegt er bei über 50 Euro.
Zwar hat laut Ministerium diese frühe Berechnung der Entschädigung „keinen Eingang in die Kabinettsbefassung” gefunden. Sie habe einen „Entwurfscharakter.”
Allerdings: Wer diese Formel nutzt, kommt auf die Summe von rund 4,4 Milliarden Euro, also die Summe, die bis heute aktuell ist. Zu dieser Übereinstimmung will das BMWi keine Stellung nehmen, ebenso wenig will es die Berechnung offen legen.
Die offiziellen Berechnungen könnten für Deutschland im laufenden Beihilfeverfahren der EU zur Milliardenentschädigungen problematisch werden. Eine öffentliche Diskussion über „prognostische Annahmen” würde (…) „die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Europäischen Union ungünstig beeinflussen,” heißt es in einem Papier vom Juli 2020 aus dem Bundeswirtschaftsministerium, das CORRECTIV und SPIEGEL vorliegt.
„Die realitätsfernen Berechnungen aus dem Hause Altmaier werden vor der EU-Kommission kaum Bestand haben. Die Entschädigungsmilliarden an RWE und LEAG müssen neu verhandelt werden,” fordert der Energie-Experte Karsten Smid von der Umweltorganisation Greenpeace.
Auch Oliver Krischer, Vizechef der Grünenfraktion im Bundestag, kritisiert die hohen Entschädigungen: „Wenn es um die Interessen von RWE und Co. geht, ist Peter Altmaier jedes Mittel recht.” Die Formel belege, dass es der Bundesregierung einzig und allein darum geht, möglichst viel Geld in die Kassen von RWE und LEAG zu schaufeln.”
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Zum Rechercheartikel auf der Website von Corrrectiv:
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.
Sachverhalt:
Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.
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Düsseldorf (IT.NRW). Im Jahr 2020 wurden in Nordrhein-Westfalen 14,5 Millionen Kubikmeter Nadelholz eingeschlagen. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, war das mehr als doppelt so viel (+122 Prozent) wie im Jahr 2019 und sogar mehr als viermal so viel wie 2018 (+315 Prozent).
In den Jahren von 2011 bis 2017 hatte die eingeschlagene Nadelholzmenge im Durchschnitt bei 2,4 Millionen Kubikmetern pro Jahr gelegen.
Der Anteil von Schadholz (14,0 Millionen Kubikmeter) am Nadelholzeinschlag erreichte 2020 mit 96,8 Prozent einen neuen Höchststand. Damit wurde das bisherige Spitzenergebnis aus dem Jahr 2019 (damals: 6,2 Millionen Kubikmeter, 95,2 Prozent) nochmals übertroffen. In den Jahren von 2011 bis 2017 lag der Schadholzanteil durchgängig bei unter 20 Prozent.
In Nordrhein-Westfalen gab es 2016 laut Agrarstrukturerhebung 2 800 Forstbetriebe (mit mindestens zehn Hektar Waldfläche), die zusammen eine Waldfläche von 5 985 Quadratkilometern bewirtschafteten. Mit 2 461 Quadratkilometern befanden sich gut zwei Fünftel (41,1 Prozent) der Waldflächen in privatem Besitz. Bei 1 362 Quadratkilometern handelte es sich um Staatsforsten und bei 2 161 Quadratkilometern um Körperschaftsforsten.
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Hochsauerlandkreis. Wie sich der Hochsauerlandkreis für den Klimaschutz engagiert und welche Möglichkeiten es gibt, sich selbst zu beteiligen, darüber Informiert die Kreisverwaltung Hochsauerlandkreis ab sofort über eine neu entwickelte Internetseite, die unter www.klimaschutz-hsk.de zu erreichen ist.
(Pressemitteilung HSK)
In modernem Design werden verschiedene Möglichkeiten zum Klimaschutz und Kontaktstellen benannt. Neben der Vorstellung eigener Aktivitäten liegt der Schwerpunkt insbesondere auf den zahlreichen Projekten und Dienstleistungen, die es im Hochsauerlandkreis bereits durch unterschiedliche Stellen gibt.
„Dank der Bündelung vielfältiger Informationen und der übersichtlichen Struktur können sich Bürgerinnen und Bürger, aber auch die heimische Wirtschaft schnell und unkompliziert über relevante Themen informieren. Damit leisten wir einen wichtigen Beitrag für mehr Klimaschutz im HSK“, sagt Landrat Dr. Karl Schneider hebt die Aktualität und den praktischen Nutzen der Klimawebseite hervor.
Auf der Startseite werden laufend aktuelle Pressemitteilungen und Veranstaltungshinweise zu Klimawandel und Energiewende veröffentlicht. Über die Hauptthemen „Allgemeines“, „Bauen & Wohnen“, „Mobilität“ und „Wirtschaft“ können die vielfältigen Angebote aus dem Kreisgebiet unkompliziert aufgerufen werden. Über die Unterseiten gelangen die Besucherinnen und Besucher u.a. zu Fachstellen für Energie- oder Effizienzberatungen, zu aktuellen Fördermitteln oder zu Tipps für klimaschonende Mobilität.
Anregungen zu weiteren Inhalten aus der Region, die auf den Seiten veröffentlicht werden könnten, nehmen die Projekt-Verantwortlichen gerne entgegen. Die Kontaktdaten können dem Hauptmenü entnommen werden.
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