Klage gegen Moscheebau in Iserlohn abgewiesen

Arnsberg/Iserlohn. (Pressemeldung) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat eine Klage gegen den Bau einer Moschee in Iserlohn abgewiesen. Mit der Klage hatte sich der Eigentümer eines Nachbargrundstücks gegen die von der Stadt Iserlohn erteilte Baugenehmigung für die Moschee im Gewerbegebiet „Barendorfer Bruch“ gewandt.

Geplant ist dort eine Moschee mit zwei jeweils 57 qm großen Gebetshallen und einem Minarett. Sie soll den etwa 70 in Iserlohn ansässigen Mitgliedern der Ahmadiyya Muslim Glaubensgemeinschaft dienen. Der Kläger, der auf dem Nachbargrundstück bis 2010 eine inzwischen an einen anderen Standort verlagerte Druckerei betrieb, hatte mit seiner Klage geltend gemacht, bei Errichtung der Moschee müsse er wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Störungen befürchten, dass es zu Einschränkungen in der Ausübung seines Gewerbes kommen werde. Bei einer Genehmigung des Vorhabens sei, auch wegen eines in dem Gebiet bereits vorhandenen evangelischen Gemeindezentrums, damit zu rechnen, dass die im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen überhand nähmen.

Diesen Argumenten sind die Richterinnen und Richter der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. In dem Urteil vom 17. Juni 2011 führen sie aus, die Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Genehmigung sei nicht an den Bestimmungen des 1983 beschlossenen Bebauungsplanes zu messen, weil dieser Plan unwirksam sei. Die in ihm getroffenen Regelung, dass die Gewerbebetriebe im Plangebiet Vorkehrungen zu treffen hätten, damit bestimmte Lärmgrenzwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten würden, sei mit den baurechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Ein derartiger von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen im Plangebiet insgesamt einzuhaltender „Zaunwert“ (Summenpegel) könne nicht umgesetzt werden. Denn er treffe keine Aussage dazu, welche Emmissionen von einem bestimmten Grundstück im Plangebiet ausgehen dürften.

Gegen die unter diesen Umständen maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts verstoße der geplante Bau nicht. Er verletze insbesondere nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht ersichtlich, dass die Druckerei des Klägers mit unzumutbaren Belästigungen für die geplante Moschee verbunden sei und er daher Beschränkungen seines Betriebes befürchten müsse. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Kläger, der seine Druckerei an dem früheren Standort ohne Baugenehmigung betrieben habe, überhaupt noch eine schützenswerte Rechtsposition zustehe. Denn es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Moschee unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch den vormaligen Gewerbebetrieb des Klägers ausgesetzt hätte. Dieser habe derartige Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die vollständige anonymisierte Entscheidungen ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar.

Aktenzeichen: 12 K 1076/10

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Henry van Dyke: And that is dying.

Dieses Gedicht hat keinen aktuellen Anlass. Ein Freund hat es mir heute geschickt, als wir uns über den Tod einer nahen Angehörigen in der fernen Vergangenheit austauschten.

Bis heute kannte ich Henry van Dyke überhaupt nicht. Ich werde seine Zeilen einem Menschen vorlesen oder vortragen, der einen Verlust erlitten hat. Vielleicht werde ich ihm auch nur die gedruckte Seite in die Hand legen und sagen: „Hier für Dich. Wenn Du Lust hast, übersetze es Dir. Es könnte Dir etwas sagen.“

Für mich selbst, sollte ich einmal sterben (wovon ich ausgehe), ist die Grundidee zu religiös, auch wenn sie das christliche Denken transzendiert. Anrührende Poesie ist es allemal.

"Dying" von Henry van Dyke (scan: tom)

Umleitung: EHEC, Wagenknecht, TaM, Aanatol und mehr.

"Fahrradfahrer" in Bad Karlshafen. (foto: zoom)
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Grünes Licht für Moscheebau in Menden

Arnsberg. (pressemeldung)  Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einen gegen den Bau einer Moschee in Menden gerichteten Eilantrag im Wesentlichen abgelehnt. Mit diesem Antrag hatte eine in der Nachbarschaft wohnende Hauseigentümerin einstweilen verhindern wollen, dass die Moschee entsprechend der vom Bürgermeister der Stadt Menden erteilten Baugenehmigung auf einem Grundstück östlich der Iserlohner Straße (Bundesstraße 7) errichtet wird.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2011 ist lediglich die Nutzung der Moschee für seltene Sonderveranstaltungen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf vier Tage oder Nächte im Kalenderjahr beschränkt.

Die Moschee soll Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung dienen, die überwiegend in Menden und Umgebung leben. Geplant ist ein zweigeschossiger Bau mit zwei 9,80 m hohen Minaretten und einem ebenso hohen Kuppeldach, der unter anderem zwei Gebetsräume, eine Bibliothek und eine Wohnung umfassen soll. Nach den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen dürfen Gebetsrufe nicht mittels elektroakustischer Verstärkeranlagen nach außen übertragen werden; die regelmäßige Nutzung ist auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt.

Die Antragstellerin hatte die Auffassung vertreten, der Moscheebau verstoße gegen das Bauplanungsrecht. Geplant sei eine zentrale religiöse und kulturelle Einrichtung für alle im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitglieder des Trägervereins. Vor allem nachts sei eine massive Lärmbelastung zu erwarten, die mit dem Charakter der von einer Wohnbebauung geprägten Umgebung nicht vereinbar sei. Die Auflagen zur Baugenehmigung seien nicht geeignet,unzumutbare Lärmbelästigungen zu vermeiden.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße – mit der bereits erwähnten Einschränkung – nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Das Vorhaben befinde sich in einem nicht von einem Bebauungsplan erfassten Bereich, der eine so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung bilde.

Nach der Art der Nutzung füge sich die Moschee in diesen Bereich als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke ein. Es handele sich nicht um eine zentrale Anlage von überörtlicher Bedeutung, die in dem betroffenen Gebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Angesichts ihrer Größe und der Personenkapazität sei eine regelmäßige Nutzung durch auswärtige Personen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten. Lediglich zu größeren Festen, an drei bis vier Tagen im Jahr, sei mit Besuchern in der Größenordnung von mehr als 100 Personen zu rechnen. Dies entspreche dem auch bei anderen kirchlichen bzw. kulturellen Einrichtungen Üblichem.

Die Mitgliederstruktur des Trägervereins rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwei Drittel der etwa 60 Mitglieder lebten in Menden. Auch im Übrigen verstoße die genehmigte Moschee nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Anders sei es voraussichtlich jedoch, soweit die Stadt Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit an bis zu zehn Nächten zugelassen habe. Nach der Nutzungsbeschreibung sei lediglich eine bis zu viermalige entsprechende Nutzung je Kalenderjahr beabsichtigt. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung hinsichtlich einer weitergehenden nächtlichen Nutzung sei nicht erkennbar.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden. Die vollständige anonymisierte Entscheidungen ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar.

Aktenzeichen: 14 L 218/11