A46/B7: Straßen.NRW stellt Umfrageergebnis vor. Bürger bewerten Straßennetz als nicht leistungsfähig

Straßennetz nicht leistungsfähig: Informationsveranstaltung am Dienstag im Kulturzentrum Wilhelmshöhe in Menden (foto: strassen.nrw)

Menden/Meschede (straßen.nrw). Unzufrieden mit dem Straßennetz: 53 Prozent der Menschen bewerten die Verbindungen in der Region Hemer, Menden und Arnsberg als „nicht leistungsfähig genug“, den täglichen Verkehr zu bewältigen.

Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage, die der Landesbetrieb Straßen.NRW auf einer Informationsveranstaltung zum Projekt 46sieben am Dienstag in Menden vorstellte. Zudem sollen in Zukunft die Interessen der Menschen in der Region in einem Dialogforum zu einem sehr frühen Stadium der Planung berücksichtig werden.

Auto wichtigstes Verkehrsmittel in der Region

Dialogforum und Umfrage sind Teile des umfassenden Planungsdialoges, mit dem Straßen.NRW die Bürgerinnen und Bürger in der Region von Anfang an an der Planung der vierspurigen A46 Hemer-Menden und der dreispurigen B7 Menden-Neheim beteiligen will. 85 Prozent der repräsentativ ausgewählten Teilnehmer der Umfrage nutzen danach das Auto, den Nahverkehr neun Prozent. „Das Auto ist das wichtigste Verkehrsmittel in der Region. Hier muss sich etwas tun“, sagte Thomas Rensing, Leiter der Region 1 des Landesbetriebs Straßen.NRW. Stau ist für 65 Prozent der Befragten ein Ärgernis. Wichtig beim Projekt 46sieben ist ihnen gleichermaßen „Natur und Umwelt schützen“ und „Schnell von A nach B kommen“. „Das ist kein Widerspruch. Es zeigt, dass wir mit der umweltverträglicheren Kombi-Variante richtig liegen“, sagte Rensing.

Bürgerbeteiligung von Anfang an

Im Kulturzentrum Wilhelmshöhe in Menden diskutierte Straßen.NRW im Laufe des Tages auch mit mehreren hundert Menschen, darunter auch Gegnern des Projektes, das Konzept eines überregionalen Dialogforums. Es soll weit vor der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung die Menschen in die Planung des Projektes 46sieben einbeziehen. Erst reden, dann planen: „Wir wollen Bürgerbeteiligung von Anfang an“, sagte Rensing.

Auch lokal umfassende Information

Im Rahmen des künftigen Dialogforums treffen sich unterschiedliche Akteure aus Initiativen, Kommunen, Verbänden, der Wirtschaft sowie Bürger mehrmals im Jahr, beraten und sprechen Empfehlungen aus. „Es ist uns wichtig, dass auch unabhängige Bürgerinnen und Bürger maßgeblich im Forum vertreten sind“, sagte Rensing. Das Konzept wurde vom neutralen Moderationsbüro IFOK entwickelt. „Das Forum kann durch regionale Arbeitskreise unterstützt werden, wir wollen das bewusst offen halten, um auf alle Bedürfnisse eingehen zu können. Die Region ist groß, wir müssen alle Menschen erreichen“, sagte Arne Spieker von IFOK. Auch vor Ort will Straßen.NRW mit Gesprächsangeboten auf lokaler Ebene und dem Einsatz eines Infomobils für umfassende Information der Bevölkerung sorgen.

Hintergrund:
Bei dem so genannten Lückenschluss zwischen Hemer und Neheim handelt es sich um eine Kombination aus vierspuriger Autobahn (A46) bis Menden und eine daran anschließende dreispurige Bundesstraße (B7). Das Projekt wurde im Bundesverkehrswegeplan 2030 als „vodringlicher Bedarf“ eingestuft. Der Landesbetrieb Straßen.NRW ist, mit Unterstützung des Bündnisses für Mobilität, mit der Planung beauftragt.

Grünes Licht für Moscheebau in Menden

Arnsberg. (pressemeldung)  Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einen gegen den Bau einer Moschee in Menden gerichteten Eilantrag im Wesentlichen abgelehnt. Mit diesem Antrag hatte eine in der Nachbarschaft wohnende Hauseigentümerin einstweilen verhindern wollen, dass die Moschee entsprechend der vom Bürgermeister der Stadt Menden erteilten Baugenehmigung auf einem Grundstück östlich der Iserlohner Straße (Bundesstraße 7) errichtet wird.

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2011 ist lediglich die Nutzung der Moschee für seltene Sonderveranstaltungen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf vier Tage oder Nächte im Kalenderjahr beschränkt.

Die Moschee soll Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung dienen, die überwiegend in Menden und Umgebung leben. Geplant ist ein zweigeschossiger Bau mit zwei 9,80 m hohen Minaretten und einem ebenso hohen Kuppeldach, der unter anderem zwei Gebetsräume, eine Bibliothek und eine Wohnung umfassen soll. Nach den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen dürfen Gebetsrufe nicht mittels elektroakustischer Verstärkeranlagen nach außen übertragen werden; die regelmäßige Nutzung ist auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt.

Die Antragstellerin hatte die Auffassung vertreten, der Moscheebau verstoße gegen das Bauplanungsrecht. Geplant sei eine zentrale religiöse und kulturelle Einrichtung für alle im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitglieder des Trägervereins. Vor allem nachts sei eine massive Lärmbelastung zu erwarten, die mit dem Charakter der von einer Wohnbebauung geprägten Umgebung nicht vereinbar sei. Die Auflagen zur Baugenehmigung seien nicht geeignet,unzumutbare Lärmbelästigungen zu vermeiden.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. In der Begründung der Entscheidung wird ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße – mit der bereits erwähnten Einschränkung – nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Das Vorhaben befinde sich in einem nicht von einem Bebauungsplan erfassten Bereich, der eine so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung bilde.

Nach der Art der Nutzung füge sich die Moschee in diesen Bereich als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke ein. Es handele sich nicht um eine zentrale Anlage von überörtlicher Bedeutung, die in dem betroffenen Gebiet planungsrechtlich unzulässig wäre. Angesichts ihrer Größe und der Personenkapazität sei eine regelmäßige Nutzung durch auswärtige Personen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten. Lediglich zu größeren Festen, an drei bis vier Tagen im Jahr, sei mit Besuchern in der Größenordnung von mehr als 100 Personen zu rechnen. Dies entspreche dem auch bei anderen kirchlichen bzw. kulturellen Einrichtungen Üblichem.

Die Mitgliederstruktur des Trägervereins rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwei Drittel der etwa 60 Mitglieder lebten in Menden. Auch im Übrigen verstoße die genehmigte Moschee nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Anders sei es voraussichtlich jedoch, soweit die Stadt Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit an bis zu zehn Nächten zugelassen habe. Nach der Nutzungsbeschreibung sei lediglich eine bis zu viermalige entsprechende Nutzung je Kalenderjahr beabsichtigt. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung hinsichtlich einer weitergehenden nächtlichen Nutzung sei nicht erkennbar.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden. Die vollständige anonymisierte Entscheidungen ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar.

Aktenzeichen: 14 L 218/11