Münster: Sperrklausel erwartungsgemäß vom Landesverfassungsgerichtshof gekippt

Das Urteils des Verfassungsgerichtshofs Seite 1 oben. (screenshot)

Die vom Landtag beschlossene 2,5-Prozent-Hürde bei der Wahl von Gemeinderäten und Kreistagen in NRW ist verfassungswidrig. Der Soester Anzeiger berichtete heute Mittag über das heutige Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Münster.

Durch die Sperrklausel sollte erreicht werden, dass Parteien mindestens 2,5 Prozent der Stimmen benötigen, um in einen Gemeinderat oder einen Kreistag zu kommen. Die Klausel verletze aber den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, so die Vorsitzende Richterin.

Der NRW-Landtag hatte mit den Stimmen von SPD, CDU und Grünen die 2,5-Prozent-Hürde mit großer Mehrheit beschlossen.

Die Begründung: Kommunalvertretungen sollten vor zu vielen Splitterfraktionen geschützt werden, da ansonsten die Arbeitsfähigkeit gefährdet sei.

Siehe auch den Artikel vom 25. Oktober „Sperrklausel NRW: Düstere Entwicklungen in kommunalen Räten nur „an die Wand gemalt“?“ hier im Blog.

Weitere Hintergründe bei Legal Tribune Online:

„VerfGH NRW zur Sperrklausel

Die Ret­tung des Wahl­rechts

Für Räte und Kreistage darf es in NRW keine Sperrklausel geben. Die entsprechende Änderung der Landesverfassung war rechtswidrig, entschied der VerfGH NRW. Das Urteil ist in vielerlei Hinsicht spektakulär, erklärt Robert Hotstegs …“

Das ganze Interview hier.

Die 64-seitige Urteilsbegründung als PDF:

http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/171121_18-16.pdf

Umleitung: von den Paradise Papers zur biologischen Station in Brilon

Sprachspiele an der Ostseeküste (foto: zoom)

Paradise Papers: Im Schattenreich der Steueroasen … ndr

Streit innerhalb der SPD: Sigmar Gabriel warnt die EU-Kommission in einem Brief vor einer zu strengen Verschärfung der Abgasvorschriften. Barbara Hendricks reagiert empört … handelsblatt

Vorgehen gegen G20-Randalierer: Polizei soll rechtswidrig Granatpistole eingesetzt haben … spiegel

Mietspiegel: falsche Berechnungsgrundlage auf Kosten der Mieter … dasErste

Statt Jamaika eine Ohrfeige für die Wähler? Die Unterhändler der vier Jamaika-Parteien sind nicht zu beneiden. Einerseits müssen sie dem Wahlergebnis und dem Verfall der SPD Rechnung tragen … postvonhorn

WAZ.de, NRZ.de, WP.de und WR.de: Neue Onlinechefin der Funke-Zeitungen … medienmoral

Wie viele Türken in Deutschland wählten 2015 die AKP von Präsident Erdogan? – Eine Leserfrage zu “Islam in der Krise” … scilogs

Wie funktionieren deutsche Hochschulen? Gemeinhin, und nicht ganz zu Unrecht, herrscht nämlich die Meinung vor, unbefristet gäbe es an der Universität nur etwas zu holen, wenn man eine Professur ergattert. Tatsächlich lässt sich das deutsche Hochschulsystem relativ gut mit einem feudalistischen System vergleichen dem Verständnis vom Feudalismus vergleichen, das ich als nicht-Historiker habe und in das die Marx’schen Implikationen nicht eingepreist sind … texperimentales

Ein Ruhri als Arbeitsmigrant in Istanbul: burlesker Musikabend des Bochumer Schauspiels mit Liedern von Sezen Aksu … revierpassagen

Hagen: Über 400.000 Euro für den Sparkassen-Chef … doppelwacholder

Kunsttagebuch: Offenheit, Inspiration, Assoziation – über den Wert von Einflüssen in der Kunst … endoplast

Rundweg Silbersee: Unweit des Ortsteils Brilon-Wald liegt eine der schönsten Stellen von Brilon versteckt: der „Schmala Stausee“, im Volksmund auch „Silbersee“ genannt … jahobris

Biologische Station jetzt in Brilon: 24 Jahre lang befand sie sich in Bödefeld: Die Biologische Station Hochsauerlandkreis. Das bisher genutzte Gebäude, ein ehemaliges Schwesternhaus, war jedoch marode … sbl

Werden die Räte zum Spielball der kleinen Parteien? Leserbrief zu einem Westfalenpost-Artikel

„Wenn der Rat zum Spielball wird“, betitelt die Westfalenpost einen Artikel zur 2,5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen in NRW. Gegen diese Sperrklausel ist zur Zeit eine Klage von sieben kleinen Parteien vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster anhängig (siehe Bericht hier im Blog).

Das Fazit zieht Autor schon im zweiten Absatz:

„Ohne Sperrklausel leidet die Arbeitsfähigkeit der Kreise und Kommunen.“ Der Bochumer Politikwissenschaftler Jörg Bogumil habe im Auftrag der Landesregierung ein Gutachten erstellt, aus dem hervorgehe dass „Miniparteien“ Mehrheiten und Koalitionen erschwerten. „Ratsanträge“, so heißt es weiter, “ liefen ins Leere. Kleinstfraktionen und Gruppen seien inhaltlich überfordert, kaum arbeitsfähig, schlechter informiert. Nicht zuletzt wirkten sie als Blockierer und Neinsager.“

Zu dieser wertenden Darstellung des Artikels schreibt Berni Eickhoff aus Medebach-Düdinghausen einen Leserbrief, der anscheinend bis heute in der Westfalenpost nicht veröffentlicht wurde. Eickhoff: „Da von der WP leider keine Reaktion erfolgt, möchte ich […] über meinen Leserbrief bezüglich der Äußerungen des Chefjournalisten J. Karpa in der WP vom 25.10. informieren.“)

Hier der Leserbrief im Wortlaut:

Leserbrief zum Artikel:
Wenn der Rat zum Spielball wird,
WP vom 25.10.17 von J. Karpa

Herr Karpa hat über Kommunalpolitik geschrieben, aber mit welchen Erfahrungen und welchen Beispielen als Beleg!

Zitiert und angeführt werden ein von der LR beauftragter Gutachter sowie 2 BM, die beklagen, dass Demokratie lästig ist.

Welche Argumente für eine 2,5 % Klausel führt er an:
• Gestaltung des Gemeinwohls muss gesichert werden
• Kleinstgruppen sind den Anforderungen des politischen Geschäfts, er meint wohl der politischen Themen, nicht gewachsen.
• Besonders schweres Argument: die Arbeits- und Funktionsfähigkeit im Rat leidet, weil die Arbeit im Parlament langwieriger geworden ist.

Entgegnungen dazu aufgrund der Erfahrungen mit eigener Rats- und Kreistagsausschussarbeit:

Die 5 % Hürde wurde vor 18 Jahren vom Verfassungsgericht wohl nicht grundlos abgeschafft. Gerade in den Kommunen ist eine Teilnahme von politischen Außenseitern, die das gesellschaftliche Meinungsspektrum eben auch repräsentieren, demokratisch erwünscht.
Dies gefällt natürlich nicht den Massenparteien, aber warum nicht?

Deren Meinung wird nämlich nicht im Parlament, sondern bereits vorher in der Parteizirkeln gebildet und im Parlament nur kurz abgesegnet, da ja die Mehrheitsverhältnisse eindeutig sind.

In den Kommunen des Sauerlands, für die Ihre Zeitung ja wohl besonders spricht, ist es in der Regel so, dass die eindeutige Mehrheit, meist die sauerländische Monopolpartei, kein Interesse an den Meinungen der Minderheiten besitzt und sie daher als störend empfindet. Das sollte jedoch im demokratischen Prozess der Willensbildung anders sein. Es ist schon eine harte Sache, wenn man diesen Vorgang nur als lästig darstellt. In den Kleinstädten des Sauerlandes ist es nämlich – vielleicht im Gegensatz zu einer Großstadt des Ruhrgebiets – so, dass die Vertreter der Minderheiten in aller Regel voll im Dorfleben integriert sind und sich dort auch mehr als andere einbringen. Daher ist es enttäuschend – ja diskriminierend – wenn als Beleg für die Arbeit dieser Minderheitsvertreter Aktionen der NPD als Beleg herangeführt werden. Warum macht Herr Karpa das?

Weiterhin ist Tatsache, dass sich diese Vertreter der Kleinparteien sicher nicht weniger, sondern viel mehr Arbeit machen, sich zu informieren über die aktuell behandelten Themen. Bei den Großparteien reicht es wenn einige der Vertreter die Vorlagen lesen. Sie stimmen ja sowieso im Verband ab, und der Fraktionsvorsitzende und ein paar Kollegen wissen schon was „wir“ wollen. Demgegenüber ist ein Kleinfraktionsmitglied viel öfter gefordert, seine Meinung zu vertreten und zu begründen.

Aufgrund dessen ist es typisch, dass nun endlich die Großparteien das Verfassungsgerichtsurteil korrigieren wollen. Es schadet ja einem schnellen Abhaken der Ratsvorlagen. Was ist das für ein Argument in der demokratischen Meinungsbildung! Im Fernsehen werden ganze Sendungen über politische Themen lang und breit diskutiert, aber in den Kommunalparlamenten soll das nicht sein, da muss es schnell gehen.
Herr Karpa: Das Verfassungsgericht war der Meinung, dass ohne eine %-Hürde das Gemeinwohl gestaltet wird und nicht umgekehrt und so ist meine praktische Erfahrung: Mehr Demokratie wagen!!

Warum zählen Sie nicht die Parteien in den Parlamenten von Medebach, Winterberg, Hallenberg, Olsberg usw.? Was wollen Sie wirklich?

Berni Eickhoff, Medebach-Düdinghausen
Erfahrungen im Stadtrat Medebach und WST-Kreisausschuss des HSK,
8 Jahre lang dort Vertreter der FWG-Medebach

Sperrklausel NRW: Düstere Entwicklungen in kommunalen Räten nur „an die Wand gemalt“?
Sprecher der Landesregierung nicht erschienen

Bei der gestrigen Verhandlung zur Rechtmäßigkeit der 2,5-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen in NRW hat der Verfassungsgerichtshof in Münster den Zweck der Sperrklausel kritisch hinterfragt.

Acht Parteien klagen in Münster gemeinsam gegen die Sperrklausel. Neben den Landesverbänden von NPD, Piratenpartei, Die Partei, Linke, ÖDP und Tierschutzpartei sowie die Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz gehören auch die Bürgerbewegung Pro NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler dazu.

„Machen Sie sich keine Sorgen, die Verhandlung beginnt nicht, bevor Sie alle einen Platz gefunden haben.“ Der Beamte an der Einlasskontrolle nahm den interessierten Bürgern in der langen Menschenschlange eine Sorge ab. Von weit über 100 Zuschauern und zwei Sitzungssälen ging wohl niemand aus. In einem der Säle konnte das Verfahren am Monitor nachvollzogen werden.

CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen gegen zentrale Grundsätze des Demokratieprinzips

Die Präsidentin des VerfGH, Dr. Brands, stellt die Zulässigkeit der Anträge fest und erläutert die zentralen Grundsätze des Demokratieprinzips, das durch Art. 69 Abs. 1 LVerf NRW mit einer Ewigkeitsgarantie versehen ist:

  1. Gleichheit der Wahl (Gebot der Wahlrechtsgleichheit, Stimmengleichheit): Dieses Gebot fordert, dass Zählwert und Erfolgswert einer Stimme gleich sind. Damit soll die Proportionalität der Vertretung im Parlament gewährleistet werden. Wird der Erfolgswert der Stimme missachtet, fallen die Stimmen der unterlegenen Kandidaten in einem Wahlkreis „unter den Tisch“.

  2. Chancengleichheit der Parteien: Dieser Grundsatz der Wahlbewerber verlangt, dass jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelkandidat im gesamten Wahlverfahren die gleichen Möglichkeiten und damit die gleichen Chancen hat, einen Sitz in der zu wählenden Volksvertretung zu erlangen.

Nach Vorlesen der Anträge beantragt der Vertreter der Antragsgegner von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Prof. Dr. Lothar Michael, die Anträge abzulehnen. Er ist der einzige Sprecher der Antragsgegner, von der Landesregierung ist niemand erschienen.

Störenfriede verlängern die Sitzungsdauer

Der nächste Akt befasst sich mit der Begründbarkeit der Anträge. Denn zur Begründetheit der Anträge bedarf es eines Prüfungsmaßstabs (Grenzen der Zulässigkeit einer Änderung der Landesverfassung). Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV, sagt aus, dass die Landesverfassung nicht über die Grenze des Grundgesetzes hinweg entscheiden darf. Der Antragsgegner sieht hier Spielräume hinsichtlich der „roten Linie“.

Interessant sind die Sätze 1 und 2 des Art. 28 GG, insbesondere Satz 2, in dem es heißt: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Dieser Satz führt zu einigen Interpretationsmöglichkeiten, ist sich der Antragsgegner sicher. Er sieht hier bereits einen Beurteilungs- und Gestaltungsmaßstab, „da Störenfriede die Sitzungsdauer verlängern“. Satz 1 („Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.) stelle jedoch eine „Ewigkeitsgarantie“ dar, sprich „Bundesrecht bricht Landesrecht“, argumentieren die Antragsteller. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne nicht durch ein Land beliebig modifiziert werden. „Die Ewigkeitsklausel ist Teil der Landesverfassung“, bestätigt die Präsidentin des VerfGH.

„Lückentheorien“ haben einen schlechten Ruf

Die Wahlrechtsgleichheit sei Teil des Demokratieprinzips, sind sich die Antragsteller sicher. Eine extensive Auslegung der Wahlrechtsgleichheit könne nicht der Maßstab einer Ewigkeitsklausel sein. „Erwägungen oder die Behauptung einer schwerfälligen Meinungsbildung reichen nicht aus, es bedarf besonderer, sachlich legitimierter Gründe“, so ein Jurist. Man verstehe auch die Aufregung in NRW nicht, denn derartige Probleme seien aus Kommunen in anderen Bundesländern mit mehr als zehn Gruppierungen nicht bekannt. Aus den Reihen der Antragsteller wurde erwähnt, dass es keine Interpretationsspielräume zur Differenzierung zwischen Gemeinderäten und Kreistagen gäbe. „Lückentheorien“ hätten im Übrigen einen schlechten Ruf. Die Gegenpartei zeige keinerlei Hinweise auf, dass eine Unregulierbarkeit, ein zwingender Grund für eine Sperrklausel, gegeben sei.

Außerdem war Art. 21 Abs. 1 GG zu prüfen („Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“). Weil die Sperrklausel die Wahlchancen von den Wahlbewerbern absenke, die voraussichtlich unterhalb dieses Stimmenanteils blieben, würde nicht nur gegen die Chancengleichheit verstoßen, sondern auch gegen das Demokratieprinzip – das auch nach nordrhein-westfälischer Landesverfassung mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet ist.

Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit durch Sperrklausel gefährdet?

Mit der umfassenden Diskussion über den Prüfungsmaßstab, genauer die Prüfungsmaßstäbe der Anträge, bei der die Gegenargumentation der Anteilsgegner bereits ausführlich zur Sprache kam (dass die Zersplitterung der Parteien und damit die Beschlussfähigkeit der Räte nicht mehr gegeben sei), war das Gericht schon beim nächsten Punkt: den Grundsätzen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. Ging es hier doch um den Nachweis eines „zwingenden“ Grundes für die Sperrklausel. Zwingende Gründe konnten von dem Antragsgegner allerdings an keiner Stelle vorgetragen werden. Auch geringere Anforderungen an verfassungsunmittelbare Sperrklauseln in den Ländern – und damit einhergehend ein spezifischer Gestaltungsspielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers – konnten nicht festgestellt werden.

Im dritten Akt ging es um die Beurteilung des geänderten Artikels 78 Abs. 1 Satz 3 LV, also um die 2,5-Prozent-Klausel. Denn die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen rechtfertige eine Sperrklausel, ebenso die Verhinderung eines weit überproportionalen Einflusses kleiner Parteien und Wählervereinigungen, so der Antragsgegner. Er argumentiert wiederholt mit einer „zunehmenden Zersplitterung“ der Räte; die Handlungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Auch sei es schwer, Bürger noch für die ehrenamtliche Politik zu begeistern. Beweise bleibt er allerdings schuldig.

Anders sehen es die Antragsteller: Sie sehen eine Ausnutzung von Macht der etablierten Parteien und die Abgrenzung von Mitbewerbern. Nach § 125 der Gemeindeordnung könne das für Inneres zuständige Ministerium durch Beschluss der Landesregierung ermächtigt werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist.

Da allerdings noch nie ein Rat aufgelöst worden ist, müsste man empirische Erfahrungen sammeln, ansonsten seien die „düsteren“ Entwicklungen der Räte „an die Wand gemalt“. Es gebe keine Belege nur bloße Behauptungen, nicht einmal Prognosen, argumentieren die Rechtsanwälte der Antragsteller.

„Dünne“ Vorträge

Die Zersplitterung sei auch nicht das Hauptproblem, ließ der Antragsgegner verlauten. Seine Argumente nun: „lange Sitzungen, Akteneinsichtsanträge, häufiger Fraktionswechsel und zu viele Anfragen“.

Die Richter fragten mehrfach bei dem Antragsgegner nach und waren immer wieder verwundert, dass dieser so „dünn vorträgt“. Eine Sperrklausel würde auch an oben genannten Gründen nichts ändern, ging es doch um die Funktionsfähigkeit der Räte. Nicht ein empirisches Beispiel konnte genannt werden, wo es einen Rat gebe, der nicht funktionsfähig sei. „Es ist nicht nachgewiesen worden, dass es ohne Sperrklausel zu einer Funktionsunfähigkeit kommt“, war das Resümee. Einig waren sich die Antragsteller darin, dass die Sperrklausel zum Ziel habe, den Rat von kleinen Parteien fernzuhalten.

Auch das Argument, durch die Sperrklausel das Ehrenamt attraktiver zu machen, überzeugten weder Antragsteller noch Richter. Marketing und „Funktionsoptimierung“ seien kein Grund für eine Sperrklausel. Ein Mitglied des Rates der Stadt Dortmund meldete sich: „Ich bin enttäuscht, dass Sie mich als Gefahr für die kommunale Demokratie sehen.“ Die Ratssitzungen seien heute kürzer als vor 15 Jahren und der Rat sei handlungs- und funktionsfähig, von Funktionsstörungen und dem überproportionalen Einfluss kleiner Parteien könne nicht die Rede sein. Das „Salz“ in der kommunalen Demokratie seien die kleineren Parteien. Sehr bedauerlich findet er, dass ehrenamtliches Engagement als Gefahr gesehen werde und sich nur die großen Parteien etablieren sollen.

Die Legitimation der Sperrklausel könne nicht aus der Repräsentativität der Volksversammlung hergeleitet werden. Ein lediglich legitimiertes Ziel dürfe zu keiner Gesetzesänderung führen, so ein Argument der Antragsteller.

Fazit: Ein einfaches Gesetz hätte argumentiert werden müssen, hätte nicht für eine Sperrklausel gereicht. Eine Verfassungsänderung war demnach der goldene Pfad. Die Richter belehrten den Antragsgegner, dass die Anforderungen an die Landesverfassung nicht geringer sind. Auch fragten sie sich, ob man mit der 2,5 Prozent-Hürde (anstatt 5 Prozent) die Anforderungen an die Verbindlichkeit der Verfassungsänderung mindern wolle.

Die Ironie der Verfassungsänderung: „Die größte Stärkung der Kommunalvertretung ist die Aufhebung des Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes.“

————————————

Hintergrund:

Bis 1999 gab es die 5 % Sperrklausel für Kommunalwahlen. Bei Beibehaltung dieser Sperrklausel wäre die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet, argumentierte damals der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW.

Der Landtag hat am 10. Juni 2016 mit Stimmenmehrheit von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen das Kommunalvertretungsgesetz beschlossen, welches am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Mit dem Gesetz wurde eine 2,5-Prozent-Sperrklausel bei den Kommunalwahlen in die Landesverfassung eingefügt.

Gemeinsame Stellungnahme der Kreistagsmitglieder von DIE LINKE, der Sauerländer Bürgerliste und der Piratenpartei zur Anklage gegen eine Jugendamtsmitarbeiterin

Nach dem Tod eines zweijährigen Jungen aus dem Raum Winterberg hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des HSK wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.

Die Westfalenpost Brilon stellt den Fall aus Sicht des Anwalts in einem informativen Artikel dar. Bitte lesen, bevor es weitergeht:

http://www.wp.de/staedte/altkreis-brilon/sozialarbeiterin-des-hsk-keine-mitschuld-am-tod-des-jungen-id209181999.html

„Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen?“, fragen heute LINKE, Sauerländer Bürgerliste und PIRATEN in einer gemeinsamen Stellungnahme[1], die wir nachfolgend dokumentieren:

Die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen?

Dieses Sprichwort scheint beim Lesen der Pressemitteilungen bezüglich der Anklage gegen die Sozialarbeiterin, die mit dem Fall des später gestorbenen Kindes aus Winterberg betraut war, wieder einmal zu stimmen.

Wie die Staatsanwaltschaft feststellt, ist keine ganze Behörde haftbar zu machen. Das stimmt, man kann aber die Leitung einer Behörde zur Verantwortung ziehen.

Wenn schon keine juristische Verfolgung der Führungsebene erfolgt, so hat die Behördenleitung zumindest politisch die Verantwortung zu übernehmen.

Die Behördenleitung wurde aber erst nach Bekanntwerden der Fehler ihres Jugendamtes tätig und veranlasste u.a. erhebliche organisatorische Veränderungen in der Behörde. Z.B. wurden die vorher viel zu kleinen Einheiten zu größeren Arbeitsgruppen zusammengelegt, in denen nun ein fachlicher Austausch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besser möglich ist. Zuvor hatte unser stimmberechtigter Vertreter im Kreisjugendhilfeausschuss, Dietmar Schwalm, der selbst bereits seit vielen Jahren hauptberuflich in der Jugendhilfe tätig ist, die personellen und finanziellen Defizite im Jugendamt zum wiederholten Male anprangert. Lässt sich diese – viel zu späte – Reaktion der Behördenleitung nicht als Eingeständnis werten, dass vorher die Abläufe nicht in Ordnung waren?

Die Diskussion über die Fallzahlen im Allgemeinen Sozialdienst hat unser Vertreter immer wieder auf die Tagesordnung des Fachausschusses setzen lassen. Aus seiner Arbeit in der ver.di-Bundesfachgruppe Sozial-, Kinder- und Jugendhilfe ist ihm bekannt, dass es wichtig ist, ähnlich wie im Bereich Vormundschaften auch für diesen Bereich eine Fallzahlobergrenze einzuführen.

Wir, die 5 Vertreter der Oppositionsfraktionen im Kreistag, bedauern, dass bei der Aufarbeitung der Versäumnisse der letzten Jahre, die Fehler nur bei einer Person aus der „unteren“ Ebene festgemacht werden. Solche tragischen Ereignisse wie der Tod eines Kleinkindes müssen Anlass sein, auch die Versäumnisse aufzuzeigen, die die Führungskräfte zu verantworten haben.

Das Jugendamt des Hochsauerlandkreises war in gewerkschaftlichen Fachkreisen schon vor 2014 dafür bekannt dafür, dass es bei gleicher Einwohnerzahl viel weniger Personal und Finanzen eingesetzt hat als andere kommunale Jugendämter in der Region.

Auch den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist daher der Vorwurf zu machen, für sie bekannte oder erkennbare Missstände dauerhaft ignoriert zu haben, anstatt beim Landrat auf Abhilfe zu drängen, wie es ihre Aufgabe gewesen wäre.

Interessant wäre auch zu erfahren, warum durch den Inhalt der Aussagen der jungen Sozialarbeiterin in der Gerichtsverhandlung Anfang 2016 beim Amtsgericht Medebach der Eindruck entstehen kann, dass sie weitgehend Schuld auf sich nahm und sich so schützend vor ihre Vorgesetzten und den Landrat gestellt hat?

Es ist bekannt, dass gerade in Berufen, die mit Menschen arbeiten, junge MitarbeiterInnen gar nicht mehr merken, unter welchen extremen Arbeitsbedingungen sie arbeiten und daher bei Befragungen keine Rede von Überlastung ist.

Da die meisten von ihnen ihren Arbeitsplatz gern behalten wollen, gestehen sie sich dauerhaften Stress durch fehlendes Personal, fehlende Finanzen für geeignete Hilfsangebote und mangelnde Unterstützung oft nicht ein.

Sozialpädagogische Kräfte haben in früheren Jahren viel eigenständiger arbeiten können. Heute werden ihnen wegen der Budgetierung von Amtsleitungen stringent die einzelnen Arbeitsschritte vorgegeben. Wenn nur für ein Kind aus einer Familie Hilfen bewilligt werden, dann bleibt oft keine Zeit bzw. wird auch nicht gewünscht, dass sich der/die operativ Beauftragte auch noch um das weitere familiäre Umfeld kümmert.

Abschließend möchten wir aber darauf hinweisen, dass wir ausdrücklich die personellen, organisatorischen und finanziellen Entscheidungen der letzten Monate aufgrund der erfolgten Vorgaben des Landesjugendamtes begrüßen. Sie werden die Qualität der Arbeit des Kreisjugendamtes langfristig verbessern.

Meschede, 06.01.2017

gez.
Daniel Wagner, Stefan Rabe, Reinhard Loos, Joachim Blei, Dietmar Schwalm

———

[1] Quelle: https://piratenpartei-hsk.de/blog/2017/01/06/gemeinsame-stellungnahme-der-kreistagsmitglieder-von-die-linke-der-sauerlaender-buergerliste-und-der-piratenpartei-zur-anklage-gegen-eine-jugendamtsmitarbeiterin/

Umleitung: Polit-Theater Autobahn? SPD im Revier wählen? Maskulinismus an der Macht, Snowden, USB-Killer, soziale Schieflage bei der AfD und mehr …

Manchmal muss man wieder aufpumpen. Hier am Hennesee bei Meschede. (foto: zoom)
Manchmal muss man wieder aufpumpen. Hier am Hennesee bei Meschede. (foto: zoom)

Privatisierung der Autobahnen: „Das ist Polit-Theater“. Carl Waßmuth im Gespräch mit Anke Schaefer … dradiokultur

Privatisierung von Infrastruktur: Gabriel trickst bei Autobahnen … taz

Debatte: Warum es sich lohnt, die SPD im Revier zu wählen … correctivruhr

Gegenrede: Lohnt es sich WIRKLICH, im #Ruhrgebiet die .@NRWSPD @SPDde zu wählen??? Meine Antwort auf Sarah Phillip`s Meinung! … littledevil

Maskulinismus an der Macht: Mit Donald Trump hat eine Kultur des Rassismus und der Frauenverachtung gewonnen … derstandard

Soziale Schieflage bei der AfD: Die rechtspopulistische AfD holt bei Landtagswahlen überproportionale Stimmenanteile bei Arbeitern und Arbeitslosen – tatsächlich hat sie für die so genannten „kleinen Leute“ nichts zu bieten, „soziale Gerechtigkeit“ steht nicht mal im Programm … bnr

Die AfD und die „Volksfront von rechts“: In der neuen Mitte-Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung stellen die beteiligten Forscher fest: Die AfD habe sich zu einem parteipolitischen Dach neurechter und rassistischer Protestmilieus entwickelt. Eine Entwicklung, die sich längst abgezeichnet hat – und die zur Bedrohung der Demokratie geworden ist … PatrickGensing

Klimakonferenz in Marrakesch: im Rausch der guten Vorsätze … gedankenwerkstatt

Bundesgerichtshof: NSA-Untersuchungsausschuss muss Snowden persönlich einladen … netzpolitik

Journalismus, Überwachung: USB Killer zerstört Geräte in Sekunden … ruhrnalist

Geschichte: Zur Diagnose und Behebung von narrativen Untugenden … publicHistory

Couragierter Einsatz für die Pressefreiheit: Kesten-Preis an türkische Journalisten … revierpassagen

Nordrhein-Westfalen: Tausende Flüchtlingskinder warten auf Unterrichtsplatz … zeitonline

Inklusion: Brilon und Olsberg verklagen Land NRW … wpbrilon

„Ein Buch zur rechten Zeit“: Historische Kommission für Westfalen des LWL vollendet Handbuch zur jüdischen Geschichte … doppelwacholder

Kein Ruhmesblatt für die Universität Düsseldorf: Einladung an den geneigten wissenschaftlichen Nachwuchs, auch plagiierend in Düsseldorf zu promovieren?

Die Universität Düsseldorf, die sich standhaft dem Druck der „Schavanisten“ entgegenstellte, knickt bei einer plagiierenden Fernsehdarstellerin ein.

Auf wikipedia lese ich heute Abend:

Koch wuchs in Baden-Württemberg auf. Sie studierte Pädagogik in Tübingen. Im Jahr 2011 wurde sie mit ihrer Arbeit „Mentalisierungsfähigkeit der Mutter und kindliche Bindung“ an der Heinrich-Heine-Universität zu Düsseldorf zur Dr. phil. im Fach Erziehungswissenschaft promoviert.[2] Im März 2015 veröffentlichte VroniPlag Wiki die Ergebnisse einer Überprüfung, wonach Kochs Dissertation zahlreiche umfangreiche Passagen mit Textübereinstimmungen zu anderen Texten (Plagiate) enthält.[3][4] Am 17. März 2015 teilte die Universität Düsseldorf mit, dass ihr aufgrund wissenschaftlichen Fehlverhaltens der Doktorgrad am 3. Februar 2015 durch den Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät entzogen wurde.[5] Hiergegen reichte sie Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein.[6][7][8][9]

Sie hat geklagt und das Resultat ist kein Urteil, sondern ein Vergleich, der auf CausaSchavan süffisant dekonstruiert wird:

„Unvergleichliche Sarah Sophie“, heißt es dort, „eine Einladung an den geneigten wissenschaftlichen Nachwuchs, auch plagiierend in Düsseldorf zu promovieren: Denn wenn man erwischt wird, kann man auf dem Klageweg zumindest mit dem Vergleich und einer halben Ehrenrettung sicher rechnen“.

Lang-Zitat:

Das Fernsehsternchen Sarah Sophie Koch, einst angetreten als pädagogisch promovierte Zauberfee für allerlei Notlagen und zwischenzeitlich selbst in Nöten wegen eines entzogenen Doktorgrades, hat nun einen Vergleich mit der Universität Düsseldorf geschlossen.

[ … ]

Klägerin und Beklagte sind einander also auf halbem Wege entgegen gekommen, und nun steht es im Kampf um den Ruf in der Wissenschaft irgendwie Unentschieden. Man fragt sich allerdings, was das denn für ein Vergleich sein soll: Denn wenn die Klägerin ihr Werk „nachbessert“ und dann an einer anderen Hochschule vorlegt, ist dies ohnehin nichts, was die Universität Düsseldorf ihr verwehren könnte. Und es ist folglich auch nichts, was sie ihr „zubilligen“ kann.

Es handelt sich um einen Vergleich, bei dem es nichts zu vergleichen gab und nur der Schein gewahrt bleiben sollte, um eine Beendigung des Rechtsstreits ohne Urteil möglich zu machen. Wenn Sarah Sophie Koch sich auf einen solchen Vergleich einlässt, ist das nur zu verständlich. Denn entscheidend ist allein seine mediale Verwertbarkeit: Die „TV-Pädagogin“ schafft sich weitere unangenehme und potentiell geschäftsschädigende Berichte über ihre Plagiatsaffäre vom Hals und kann sich jetzt ungestört ihrer neuen Serie „Liebesduell“ widmen, in der sie demnächst „den schönsten Heiratsantrag Deutschlands“ sucht.

Das Verfahren ist beendet. Es begann mit der Klage gegen die Entscheidung der Universität, den Doktorgrad wegen vorsätzlicher Täuschung abzuerkennen. Es endete mit einer Irreführung der Öffentlichkeit durch einen Vergleich, in dem die Beklagte ein Zugeständnis macht, das sie nicht machen kann, und die Klägerin ein Zugeständnis erreicht, das sie nicht braucht.

Dass diese Universität, die einen Fall Schavan ausgehalten hat, sich nun in einem viel weniger heiklen Fall auf solche Spielchen einlässt, ist kein Ruhmesblatt. Und es ist eine Einladung an den geneigten wissenschaftlichen Nachwuchs, auch plagiierend in Düsseldorf zu promovieren: Denn wenn man erwischt wird, kann man auf dem Klageweg zumindest mit dem Vergleich und einer halben Ehrenrettung sicher rechnen. Ein Gerichtsurteil, das die vorsätzliche Täuschung bestätigt, ist hier offenbar nicht mehr zu befürchten.
Alles lesen auf Causa Schavan.

Tempora mutantur, anscheinend auch an der Universität Düsseldorf. Der Fall „Annette Schavan“ ist einfach nur zu früh entdeckt worden. Vergleich statt Vatikan, ein Schwebezustand.

Kreispolitik im HSK: Handlungsbedarf bei den Kosten der Unterkunft ?

Nach fast 4 Monaten steht am Mittwoch (15.06.) ein Antrag der SBL/FW-Fraktion zu den Unterkunftskosten für Grundsicherungsempfänger auf der Tagesordnung des Gesundheits- und Sozialausschusses (GSA).

(Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund das Unterkunftskostenkonzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von einer Hamburger Firma erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon.

Die Kreisverwaltung erklärt in ihrer Vorlage für die Ausschusssitzung, dass sie nicht bereit ist, das Urteil in anderen Fällen zu berücksichtigen: “Solange das Urteil vom 19.02.2016 keine Rechtskraft erlangt, ergibt sich keine Veranlassung, die bisherige Verwaltungspraxis abzuändern. Insoweit bemisst sich die Angemessenheit der zu gewährenden Unterkunftskosten weiterhin anhand der von Analyse & Konzepte ermittelten Richtwerte.” Die Kreisverwaltung hatte einen Rechtsanwalt aus Delmenhorst(!) beauftragt, Berufung beim Landessozialgericht einzulegen. Bisher kennt die Klägerin allerdings keine Begründung für die Berufung.

Die SBL/FW-Fraktion hat für die Ausschusssitzung einen Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag der Verwaltung eingebracht:

“Der GSA nimmt zur Kenntnis,
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 zum Unterkunfts¬kostenkonzept der HSK für Grundsicherungsempfänger festgestellt hat: ‘Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze entspricht nicht den Vorgaben des BSG‘;
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 auf viele weitere, von der Klägerin vorgetragene Bedenken nicht mehr eingegangen ist, so dass die Aussage der Kreisverwaltung in der Drucksache 9/499, das Konzept sei ‘hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgehensweise nicht beanstandet’ worden, einen falschen Eindruck erweckt;
– dass der Sachverhalt in dem von der Kreisverwaltung zitierten Urteil des LSG NRW vom 27.01.2016 (L 12 AS 1180/12) inhaltlich nicht auf den HSK anwendbar ist.

Das gilt z.B. deswegen, weil in diesem vom LSG entschiedenen Fall:

o das Gebiet, für die Höhe der Unterkunftskosten ermittelt wurde, nur aus einer einzigen Stadt besteht, während es im HSK um eine Ermittlung einer Einheitsmiethöhe anhand der Daten aus 7 räumlich nicht eng verbundenen Gemeinden geht;
o die Klägerin nicht zum Verhandlungstermin beim LSG erschien und schon etwa ein Jahr vorher in ein anderes Bundesland verzogen ist;
o die Klägerin trotz einer fast 3 Monate vor dem Verhandlungstermin ergangenen Aufforderung nicht die vom LSG geforderten weiteren Angaben lieferte;
o die Klägerin bereits Leistungen für ihre Unterkunftskosten erhielt, die erheblich über dem Wohngeldniveau lagen, während in der Stadt Brilon durch das angegriffene Konzept das Niveau der Wohngeldtabelle plus 10% vom Sozialgericht festgelegtem Sicherheitszuschlag deutlich unterschritten wurde.
o von der Beklagten konkret die Verfügbarkeit anderer geeigneter und preisgünstigerer Wohnungen nachgewiesen werden konnte;

– dass erst vor wenigen Tagen die Begründung eines aktuellen Urteils des SG Magdeburg (S 14 AS 1766/13) zum von der Firma A&K für den LK Harz erstellten Unterkunftskosten¬konzept veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung wird das Konzept für rechtswidrig erklärt, da die in die Vergleichsräume einbezogenen Gemeinden nicht die nach der Rechtsprechung des BSG notwendige verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen. Der LK Harz ist wegen der gebildeten Wohnungsmarkttypen, seiner Größe (ca. 2.100 km2) und Einwohnerzahl (ca. 220 T) gut mit dem HSK vergleichbar;
– dass er mittlerweile zahlreiche Entscheidungen von Sozialgerichten gibt (z.B. von den Sozialgerichten Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie vom Landessozialgericht Niedersachsen), die – bei ähnlichen räumlichen Gegebenheiten wie im HSK – die Konzepte der vom HSK beauftragten Firma A&K für rechtswidrig erklären.

Der GSA fordert daher die Kreisverwaltung auf,

– das Urteil des SG Dortmund vom 19.02.2016 bis zur endgültigen sozialgerichtlichen Klärung für alle Grundsicherungsempfänger im HSK anzuwenden,
– alle Grundsicherungsempfänger darauf hinzuweisen, dass die Kreisverwaltung im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der das bisher verwendete Unterkunftskosten¬konzept endgültig für rechtswidrig erklärt wird, auf die Einrede der Verjährung bzw. der Nichteinlegung von Rechtsmitteln verzichten wird; dadurch können jetzt unnötige Widerspruchs- und Klageverfahren vermieden werden;
– eine Ausschreibung für die Neuerstellung des Konzepts durchzuführen und ein anderes Unternehmen als bisher mit der Erstellung des Konzepts zu beauftragen.”

Wir sind gespannt, wie die anderen Kreistagsfraktionen, die sich sonst als sozial orientieren, mit diesem Antrag umgehen

Doch Hauptsache, der Rubel rollt… Ein Kommentar zu der Gerichtsentscheidung über das Kükenschreddern des OVG Münster

kuekenschreddern2010525Seit letzter Woche Freitag ist es also offiziell. Durch das Stattgeben einer Klage von zwei Geflügelzüchtern aus NRW bleibt das millionenfache Schreddern bzw. Vergasen von männlichen Küken offiziell legal.

(Ein Gastbeitrag von Raik Häger)

Alleine im Jahre 2015 fielen rund 48 Millionen männliche Küken in Deutschland dieser gängigen Praxis zum Opfer. Doch ist diese überhaupt mit dem Tierschutzgesetz vereinbar? Laut dem OVG Münster anscheinend schon. Die Begründung lautet, dass die Aufzucht der männlichen Küken für die Brütereien unrentabel sei.

Weitergehend würde ich gerne die Frage erörtern, wie dieses Urteil einzuschätzen ist.

Paragraph 17 des Tierschutzgesetzes lautet: „ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […] ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet […]“

Soweit ist diese Vorschrift ein klar formulierter Satz und man könnte auf den ersten Blick durchaus meinen, dass durch den oben zitierten Paragraphen das Kükenschreddern ohne große Diskussion als absolut inkompatibel mit dem Tierschutzgesetz zu verstehen ist.

Das Problem ist jedoch die Formulierung „ohne vernünftigen Grund“. In der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland sind solche offenen Formulierungen sehr häufig zu finden. Es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche durch die Rechtsprechung definiert und angepasst werden.

Im Falle des Kükenschredderns ist also davon auszugehen, dass das OVG Münster die fehlende Rentabilität der Aufzucht männlicher Küken als vernünftigen Grund zum Töten der Tiere angesehen und somit definiert hat. Juristisch ist hiermit der Sachverhalt klar definiert.

Jedoch würde ich gerne noch einmal den Sachverhalt ethisch betrachten.

Wenn ich einmal hinüber schwenke auf die Grundrechte, die menschliches Leben inne hat, haben wir in Deutschland (und in der EU / UN) glücklicherweise sehr komplexe und klare Vorstellungen darüber definiert, dass das Leben unantastbar ist, jeder Mensch gewisse Freiheiten hat etc.

Solche Rechte sind für Tiere zwar nicht in der Dogmatik und Komplexität zu finden, jedoch definiert der Paragraph 17 das tierische Leben immerhin als schützenswert. Das riesige Problem ist jedoch der unbestimmte Rechtsbegriff.

So lange von der Rechtsprechung ganz klar der Profit in diesem Land ÜBER das Leben von Lebewesen gestellt wird, könnte ich ganz gemein Fragen, ob hier bewusst solche „Hintertüren“ im Gesetz dafür verwendet werden, um gewisse unbequeme Entscheidungen gegenüber den Züchtern zu umgehen. Für mich persönlich ist das Urteil des OVG Münster ein Unding.

Die Tierzucht scheint im Moment mehr und mehr mit „klassisch“ industriellen Strukturen gleichgesetzt zu werden, in der Profit als höchste Maxime gilt. Diese Tendenz beinhaltet jedoch den schwerwiegenden Denkfehler, dass man nicht mit Objekten, wie z.B. Stahl oder Kunststoff arbeitet, sondern mit Lebewesen.

Ich persönlich wünsche mir ein möglichst schnelles Umdenken!

Pressemitteilung: Kosten der Unterkunft – SBL/FW bringt Antrag zum morgigen Gesundheits- und Sozialausschusses ein

Meschede. (sbl_pm) Am 19.02.2016 hat das Sozialgericht Dortmund aufgrund der Klage einer fast 80jährigen Rentnerin das Konzept des Hochsauerlandkreises über die angemessenen Mieten von Grundsicherungsempfängern für „gescheitert“ erklärt[1]. Die Klägerin hat nun Anspruch auf Anerkennung einer Miete in Höhe der Wohngeldtabelle plus 10% Sicherheitszuschlag.

Zuvor hatten bereits die Sozialgerichte Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie das Landessozialgericht Niedersachsen Unterkunftskosten-Konzepte desselben Unternehmens, das auch vom Hochsauerlandkreis mit der Erstellung des Konzepts beauftragt worden war, aufgehoben.

Aus diesem Anlass beantragte SBL-Fraktionssprecher Reinhard Loos, für die Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses am 24.02.2016 den Tagesordnungspunkt „Information über kurzfristige Konsequenzen aus dem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.02.2016 (Az S 62 SO 444/14)“ zusätzlich aufzunehmen und fragt:

  • Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungsempfängern um, bei denen bisher die Leistungen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten gekürzt worden sind?
  • Wie gehen der Hochsauerlandkreis bzw. seine Delegationskommunen nun mit Grundsicherungsempfängern um, die bisher Umzugsaufforderungen wegen angeblich zu hoher
    Unterkunftskosten erhalten haben?
  • Wird der Hochsauerlandkreis für die bald anstehende Aktualisierung des Konzepts nun ein
    anderes Unternehmen beauftragen?

————————-

[1] Siehe zum Thema den Beitrag vom 21. Februar 2016 hier im Blog: Sozialgericht kippt Mietkostenkonzept des HSK