Umleitung: von Moebius über die Macht der Stimmen und den Jahrestag einer Befreiung zur @die_reklame, dem Anglizismus 2019 sowie dem „Warten auf Godot“ und mehr …

Playmobil-Demo im Dortmunder U. (foto: zoom)

Zeichner Moebius als Meister des surrealen Traums: Ausstellung zur Comic-Zeichenkunst im Max Ernst Museum … endoplast

Die Macht der Stimmen: Radio in der Wissenschaftskommunikation … scilogs

Kommt das Coronavirus aus dem Labor? Während der aktuellen Coronavirus-Epidemie ist ja die Theorie aufgetaucht, der neue Erreger hätte etwas mit dem neu eingerichteten Hochsicherheitslabor in Wuhan zu tun … fischblog

Jahrestag einer Befreiung – #75Befreiung: Vor 75 Jahren begann das (hoffentlich für immer) letzte der düsteren Kapitel des deutschen Nazireiches, als die Alliierten im Westen und die Sowjets im Osten erstmals bis auf das deutsche Staatsgebiet von vor 1937 einrückten … texperimentales

„Die ausreichende Produktion ist gesichert“: Das Tolle an der Arbeit an @die_reklame ist, dass man manchmal auf wirklich faszinierende Werbungen stolpert. Über den Inhalt dieser Werbung könnte man eine ganze Bachelorarbeit schreiben … schmalenstroer

In diesen Zeiten Journalist werden? Tja, mh, äh… Der Dortmunder Journalist Bernd Berke gehört zu den wenigen Menschen, die mich Banausen hin und wieder zur Kultur locken. Genauer: zu seinem Blog Revierpassagen … charly&friends

Laudatio zum Anglizismus des Jahres 2019: … for Future: Anglizismus des Jahres 2019 ist der Phraseologismus [… for future], der die Grundlage für den Namen der von Jugendlichen in vielen Ländern getragenen Klimaschutzbewegung „Fridays for Future“ bildet, aber der auch produktiv verwendet wird, um allgemein die Klimafreundlichkeit bestimmter Verhaltensweisen anzudeuten – zum Beispiel, wenn Umweltschutzorganisationen ein böllerfreies Silvester for Future anmahnen oder unter Feiern for Future Tipps für ein nachhaltiges Weihnachten geben, über eine klimaneutrale Wohngemeinschaft mit dem Begriff WG for future berichtet oder unter dem Begriff Grundgesetz for Future ein Verfassungsstatus für Nachhaltigkeit gefordert wird … sprachlog

Becketts Klassiker in Dortmund: Das „Warten auf Godot“ könnte ein schwerer Fehler sein … revierpassagen

Als Bettvorleger gelandet: GWG scheitert mit Einschüchterungsversuch gegen DOPPELWACHOLDER.DE … doppelwacholder

Verwaltungsgericht Arnsberg: Polizeieinsatz war rechtswidrig … sbl

Eilanträge der vier Eltern gegen Beschlüsse zur Sekundarschule: Rechtsanwalt der Eltern meldet sich zu Wort.

„Stadt irrt – Eilverfahren zur Verbundschule Siedlinghausen scheitert“

„Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg möglich (Az. 10 L 2008/16)“


Heute meldet sich nach der Stadt Winterberg auch der Rechtsanwalt der vier gegen die Beschlüsse der Stadt Winterberg klagenden Eltern mit einer Pressemitteilung zu Wort.

Die etwas knifflig erscheinende Argumentation von Rechtsanwalt Robert Hotstegs hier im Wortlaut:

Düsseldorf/Winterberg. „Dem Umstand, dass der Rat der Stadt Winterberg die sofortige Vollziehung seiner Ratsbeschlüsse, sowie des Ratsbürgerentscheids angeordnet hat, kommt keine Bedeutung zu.“ In diesem Satz fasst das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem heutigen Beschluss seine Entscheidung über einen Eilantrag gegen die Änderung der Verbundschule Siedlinghausen zusammen. Übersetzen lässt sich das Juristendeutsch in etwa mit dem Ergebnis: der Rat hat zur Umwandlung der Verbundschule Siedlinghausen nur vorbereitende Entscheidungen getroffen, für die eigentliche Umsetzung ist die Stadt Winterberg selbst nicht zuständig. Das Gericht verweist die Eltern auf den Rechtsweg gegen den Schulzweckverband.

„Das ist ein aus Elternsicht unbefriedigendes Ergebnis“, macht Rechtsanwalt Robert Hotstegs als Elternvertreter keinen Hehl aus seiner ersten Bewertung: „Denn das Gericht stellt auf knapp 12 Seiten fest, dass die Stadt Winterberg zwar oft behauptet hat, sie sei für die schulorganisatorischen Entscheidungen zuständig, sie ist es aber nicht. Das führt juristisch zu dem Kuriosum, dass wir mit den Eltern zwar den richtigen ‚Riecher‘ hatten, aber dennoch verloren haben. Denn an der Anordnung der sofortigen Vollziehung war nicht nur eine Kleinigkeit faul: juristisch ist sie nicht existent.“ Dass auch der Ratsbürgerentscheid aus Sicht der Richter nur eine „bloße Vorbereitungsmaßnahme“ war, wurde den abstimmenden Bürgern ebenfalls anders vermittelt.

Aus Sicht des Gerichts musste der Eilantrag der Eltern ins Leere gehen und scheitern. Ob das auch die Antragsteller und ihren Bevollmächtigten überzeugt? „Das prüfen wir zurzeit noch. Denn gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingereicht werden. Wenn dies erfolgsversprechend ist, wollen wir diesen Weg auch gehen.“, so Hotstegs.

Neu werden die Eltern prüfen, ob sie sich auch gegen den Schulzweckverband mit einer Klage zur Wehr setzen. Denn das Verwaltungsgericht Arnsberg weist in seinem Beschluss vom Donnerstag ausdrücklich darauf hin, dass dieser Rechtsweg zur Verfügung stehe, wenn der Zweckverband Elternrechte verletze.

Sekundarschule Winterberg-Medebach: Gericht weist Eilanträge gegen Ratsbeschlüsse ab.

Schließung wahrscheinlich: Verbundschule Siedlinghausen. (archiv: zoom)

Nach Informationen der Stadt Winterberg hat das Verwaltungsgericht Arnsberg heute die Eilanträge von vier Eltern gegen die Beschlüsse des Rates vom 5. Juli 2016 zur Überführung der Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen in eine gemeinsame Sekundarschule „Winterberg-Medebach“ sowie gegen den Ratsbürgerbescheid vom 13. November 2016 zurückgewiesen.

Die Eltern hatten beim Verwaltungsgericht Arnsberg geklagt und gleichzeitig einstweilige Rechtsschutzanträge gestellt. Diese einstweiligen Rechtsschutzanträge hat das Verwaltungsgericht Arnsberg heute abgelehnt.

Bei den Beschlüssen der Stadt Winterberg handele sich nicht um Verwaltungsakte, die die Rechte der betroffenen Eltern verletzen würden.

Die Stadt sieht sich mit dem gerichtlichen Beschluss in den durch den Rat sowie durch den Ratsbürgerentscheid getroffenen Entscheidungen bestärkt:

Der gerichtliche Beschluss bestätigt den Rat, aber auch die über den Ratsbürgerentscheid beteiligte Bürgerschaft darin, den richtigen Weg eingeschlagen zu haben, mit dem eine gleichermaßen notwendige wie sinnvolle Schulentwicklungsplanung gewährleistet wird. Nunmehr steht einer Anmeldung zur neuen Sekundarschule (Anmeldeverfahren vom 03. – 09.02.2017) ab heute nichts mehr im Wege. Stadt, Schule, Eltern und Kinder haben damit Planungssicherheit.

Umleitung: Bildung, Fußball, Medien und Politik. Dazu ein wenig Winnetou sowie Ergonomie.

Ist das Hochhaus scheußlich oder schön? Warum kommen trotzdem Menschen nach Travemünde? (foto: zoom)
Ist das Hochhaus scheußlich oder schön? Warum kommen trotzdem Menschen nach Travemünde? (foto: zoom)

Flipped Classroom: Frequently Asked Questions … dunkelmunkel

Rhodes muss gestürzt werden! Anatomie eines Protestes: Aufstieg und Niedergang des Rhodes-Gedenkens … PublicHistory

Medien und Bildung: Die Digitalisierung zerstört die Schule (wie wir sie kennen) … pisaversteher

Zeit und Bildung: Niedersachsen legt „Turbo-Abi“ ad acta … ndr

Dunkle Fußballmächte: FIFA-Krise, Korruptionsvorwürfe und Blatter-Rücktritt lassen Verschwörungstheoretiker zu Hochform auflaufen … juedischeallgemeine

Medien: BILDBlog zeigt Perlen des Lokaljournalismus … operationharakiri

Gysi verschärft den Richtungskampf in der SPD: Zucker für die Möchtegern-Kanzlerpartei … postvonhorn

Huckarde – Nazis am Montag: Seit Monaten hetzen die Nazis von Die Rechte jeden Montag in Dortmund gegen Geflüchtete. Zuvor versuchten sie erfolglos bei Aktionen von Pegida bzw. Pegida-NRW anzudocken … gedankensplitter

Urteil des VG Arnsberg: Vorgehen der Bezirksregierung in puncto PFT bestätigt … neheimsnetz

Kommunaler Schuldenstand erfordert rasches Handeln: Städte- und Gemeindebund NRW warnt vor der Notwendigkeit extremer Grundsteuererhöhung zur Konsolidierung der Haushalte … doppelwacholder

Wann und warum vergibt der HSK Geld- oder Sachgeschenke? Gibt es Regularien für Jubiläumszuwendungen und Geld- oder Sachgeschenke durch den Hochsauerlandkreis und/oder seiner Gesellschaften? … sbl

Als Winnetou bleibt er unsterblich: Abschied vom Schauspieler Pierre Brice … revierpassagen

Ergonomie Teil 2: Wie könnt ihr eigentlich so arbeiten? … schmalenstroer

Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigt Rauchverbot in Schützenfestzelt

Die Fahne weht ziemlich schick vor unserem Haus, aber ich war's nicht (foto: zoom)
Schützenfestfahne ja, aber keine Rauchfahne im Schützenfestzelt erlaubt. (archivfoto: zoom)

Arnsberg. (vga_pm) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem vom Iserlohner Bürgerschützenverein eingeleiteten Eilverfahren die Anordnung der Stadt Iserlohn bestätigt, das Rauchen im Festzelt ab dem Schützenfest 2015 zu unterbinden.

In dem Beschluss vom 22. Mai 2015 hat sich das Gericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klage des Vereins gegen die Anordnung voraussichtlich erfolglos bleiben werde.

Bei dem Festzelt handele es sich um eine Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, in denen das Rauchen verboten sei. Zwar gelte das Verbot nur in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Das Höhenzelt, um dessen Nutzung es gehe, stelle jedoch einen solchen Raum dar. Dies gelte unabhängig davon, ob eine stetige Luftzirkulation sichergestellt und ob es technisch möglich sei, Teile des Zeltes zu öffnen.

Mit der Anordnung habe der Bürgermeister auch das ihm zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Sein Vorgehen entspreche dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen. Der Schützenverein könne sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen.

Die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit habe kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass auch in der Zukunft Verstöße geduldet würden. Auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber den Interessen des Vereins an der Fortführung des Zeltbetriebes in der bisherigen und in der Vergangenheit geduldeten Form.

Über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 3 L 463/15

Verwaltungsgericht Arnsberg: Grundgebühr der Fernuniversität Hagen in Höhe von 50 Euro ist rechtswidrig

In unserem BriefkastenArnsberg. (vg_pm) Für die seit dem Sommersemester 2014 von der Fernuniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr von 50 EUR je Semester gibt es gegenwärtig keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg durch ein heute verkündetes Urteil einen entsprechenden Gebührenbescheid in Höhe dieses Teilbetrages aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht auf verschiedene Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr hingewiesen. Die Erhebung einer solchen Gebühr setze grundsätzlich eine besondere gesetzliche Ermächtigung voraus. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erhebung einer Grundgebühr finde sich aber weder im Hochschulabgabengesetz des Landes noch in der auf ihm beruhenden Hochschulabgabenverordnung. Die Ermächtigung lasse sich aus diesen Bestimmungen auch nicht herleiten. Erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr bestünden auch im Hinblick darauf, dass in der genannten Verordnung die maßgebliche Bestimmung des Hochschulabgabengesetzes über die Gebührenerhebung für Fern- und Verbundstudien nicht ausreichend zitiert werde.

Die Erhebung weiterer Studiengebühren, welche die Fernuniversität bei der Inanspruchnahme einzelner Leistungen durch die Studierenden, etwa bei der Belegung von Kursen, erhebt, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen. Sollte sie eingelegt werden, hat über sie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 11 K 969/14

Verwaltungsgericht Arnsberg: Eilantrag eines Nachbarn gegen 186 m hohe Windenergieanlage in Brilon-Scharfenberg ohne Erfolg

Windräder
Windraeder am Wegesrand in Norddeutschland (archivfoto: zoom)

Arnsberg. (vga_pm) Die neue, etwa 186 m hohe Windenergieanlage in Brilon-Scharfenberg verstößt bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Eilantrag eines Nachbarn gegen den Hochsauerlandkreis abgelehnt, der die Errichtung und die Inbetriebnahme der Anlage genehmigt hatte.

Das Haus des Nachbarn liegt im Außenbereich des Ortsteils Scharfenberg etwa 500 m von der Anlage entfernt. Ihre Gesamthöhe beträgt 185,9 m (135,4 m Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers von 101 m). Das Gelände steigt vom Grundstück des Antragstellers bis zum Fuß der Anlage 25 m an. Eine andere kleinere Windenergieanlage wird in einer Entfernung von 260 m von seinem Wohnhaus betrieben. Zwei weitere Anlagen befinden sich unmittelbar am Standort des neuen Vorhabens. Sie sind bereits stillgelegt und müssen nach den Bedingungen der neuen Genehmigung vollständig demontiert werden.

Der Nachbar hatte sich auf unzumutbare nächtliche Lärmimmissionen und auf eine optisch bedrängende Wirkung berufen. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führt in ihrem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 11. August 2014 vielmehr aus:

Die Behörde habe zu Recht festgelegt, dass am Grundstück des Antragstellers nachts, von 22 Uhr bis 6 Uhr, ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. Es sei sichergestellt, dass dieser Wert auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandene Anlage eingehalten werde, nachdem die Änderungsgenehmigung vom 12. Juni 2014 konkrete Beschränkungen des Nachtbetriebs der neuen Anlage festgelegt habe. Die entsprechenden Berechnungen der eingeschalteten Fachfirmen habe der Antragsteller nicht plausibel entkräftet.

Von der neuen Anlage gingen auch keine für den Antragsteller unzumutbare optisch bedrängende Wirkungen aus. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbewertung verschiedener im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigender Gesichtspunkte. Insoweit sei neben dem Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage und deren überdurchschnittlicher Höhe unter anderem auch zu bedenken, dass die Vorbelastung durch die zwei zu entfernenden Anlagen künftig wegfalle. Die nordwestlich vom Wohnhaus gelegene Anlage liege auch nicht in der Hauptblickrichtung von den Wohnräumen. Der Blick auf die Windenergieanlagen werde vom Grundstück des Antragstellers zudem in gewissem Umfang durch Betriebsgebäude seiner Pferdezucht abgeschirmt. Im Außenbereich, in dem mit dort privilegierten Windenergieanlagen zu rechnen sei, bestehe ohnehin nur ein verminderter Schutzanspruch. – Darüber, ob der Genehmigung öffentliche Belange wie etwa solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstanden, auf die sich der Antragsteller nicht berufen konnte, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 4 L 333/14

Hagen: Nachbarklage gegen Errichtung eines Hospizes abgewiesen

In unserem BriefkastenArnsberg. (vg_pm) Der geplante Umbau und die Erweiterung eines Wohnhauses an der Rheinstraße in Hagen zu einem Hospiz mit acht Plätzen hat eine wichtige rechtliche Hürde genommen. Mit einem jetzt bekanntgegebenen Urteil vom 13. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg eine Nachbarklage gegen das Vorhaben abgewiesen.

Die beklagte Stadt Hagen hatte der Stiftung, die das Hospiz errichten will, eine sogenannte Bebauungsgenehmigung erteilt. Mit ihr wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt. Dagegen hatten die Eigentümer eines benachbarten Wohnhauses geklagt. Zur Begründung trugen sie vor, das Hospiz verletze ihren Anspruch auf Erhaltung des reinen Wohngebiets, in dem ihr Haus liege.

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Verwaltungsgericht Arnsberg: Kein Anspruch des bei der Bezirksregierung gebildeten Personalrats für Lehrkräfte an Förderschulen auf Information und Mitwirkung bei der Auflösung von Förderschulen

In unserem BriefkastenArnsberg. (pm) Der bei der Bezirksregierung gebildete Personalrat für Lehrkräfte an Förderschulen hat keinen Anspruch auf Information und Mitwirkung bei der Auflösung von Förderschulen.

Das hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 6. Mai 2014 in einem Eilverfahren entschieden, das der entsprechende Personalrat bei der Bezirksregierung Arnsberg eingeleitet hatte.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Der Personalrat habe nur in den im Landespersonalvertretungsgesetz aufgeführten Fällen ein Informations- bzw. Beteiligungsrecht. Auch seine allgemeinen Aufgaben könne der Personalrat nur in dem Umfang wahrnehmen, der durch die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung begrenzt sei. Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Dienststelle hinausgingen, zählten nicht zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Über die Auflösung von Förderschulen entscheide jedoch nicht die Bezirksregierung. Dies sei vielmehr Aufgabe der Schulträger. Die Lehrkräfte an Förderschulen seien zwar im Landesdienst beschäftigt, Träger der Förderschulen seien in Nordrhein-Westfalen jedoch die Gemeinden und die Landschaftsverbände. Die Auflösung der Schulen beruhe somit nicht auf einer Organisationsentscheidung der Bezirksregierung. Daher bestehe auch kein Informations- und Mitwirkungsanspruch des bei der Bezirksregierung gebildeten Personalrats.

Die Bezirksregierung müsse sich die Organisationsentscheidung des Schulträgers personalvertretungsrechtlich auch nicht zurechnen lassen. Zwar habe sie als obere Schulaufsichtsbehörde über die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses des Schulträgers zu entscheiden. Dabei übe sie jedoch lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus. Das Genehmigungsverfahren eröffne der Bezirksregierung hingegen keinen Spielraum für eine eigene, unter Umständen mitbestimmungspflichtige Organisationsentscheidung.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen) zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 20 L 330/14.PVL

Die Pressemeldungen findet man hier:
http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/08_140513/index.php
oder
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/13_05_2014_/index.php

Verwaltungsgericht Arnsberg: „DIE RECHTE“ bleibt im Streit mit der Sparkasse Hamm um Eröffnung eines Girokontos vorläufig erfolglos

In unserem BriefkastenArnsberg. (pm_vga) Der nordrhein-westfälische Landesverband der Vereinigung „DIE RECHTE“ ist mit seinem Eilantrag, der Sparkasse Hamm aufzugeben, dem örtlichen Kreisverband der Vereinigung vorläufig ein Girokonto zur Verfügung zu stellen, gescheitert. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. April 2013 abgelehnt.

Die 12. Kammer des Gerichts führt in ihrer Eilentscheidung aus: Der Landesverband habe nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass es dem Kreisverband bis zu der (noch ausstehenden) Entscheidung im Klageverfahren unmöglich sei, ein Girokonto bei einer anderen Bank zu nutzen. Abgesehen davon, dass fraglich bleibe, ob der Kreisverband nicht vorläufig andere Konten der Vereinigung oder von deren Mitgliedern mitnutzen könne, seien jedenfalls keine hinreichenden Bemühungen des Kreisverbandes aufgezeigt worden, ein eigenes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.

Zwar habe der Kreisverband vorgetragen, dass er bei mehreren in Hamm ansässigen Banken erfolglos wegen der Führung eines Girokontos angefragt habe. Jedoch wäre es zumutbar gewesen, sich auch in einem größeren räumlichen Umfeld oder bei Online-Banken um eine Giroverbindung zu bemühen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass solche Bemühungen von vorneherein aussichtslos gewesen wären.

Im Übrigen dränge es sich auch nicht auf, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf das im Parteiengesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot gestützt werden könne. Dass der Landes- oder Kreisverband der Vereinigung als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anzusehen sei, könne nicht ohne Weiteres bejaht werden, zumal gerade auf der Leitungsebene erhebliche personelle Verflechtungen mit den vereinsrechtlich verbotenen Organisationen „Nationaler Widerstand Dortmund“ und „Kameradschaft Hamm“ bestünden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Aktenzeichen: 12 L 139/13