Verwaltungsgericht Arnsberg: Kein Anspruch des bei der Bezirksregierung gebildeten Personalrats für Lehrkräfte an Förderschulen auf Information und Mitwirkung bei der Auflösung von Förderschulen

In unserem BriefkastenArnsberg. (pm) Der bei der Bezirksregierung gebildete Personalrat für Lehrkräfte an Förderschulen hat keinen Anspruch auf Information und Mitwirkung bei der Auflösung von Förderschulen.

Das hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 6. Mai 2014 in einem Eilverfahren entschieden, das der entsprechende Personalrat bei der Bezirksregierung Arnsberg eingeleitet hatte.

Zur Begründung führt das Gericht aus: Der Personalrat habe nur in den im Landespersonalvertretungsgesetz aufgeführten Fällen ein Informations- bzw. Beteiligungsrecht. Auch seine allgemeinen Aufgaben könne der Personalrat nur in dem Umfang wahrnehmen, der durch die Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleitung begrenzt sei. Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der Dienststelle hinausgingen, zählten nicht zu den allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Über die Auflösung von Förderschulen entscheide jedoch nicht die Bezirksregierung. Dies sei vielmehr Aufgabe der Schulträger. Die Lehrkräfte an Förderschulen seien zwar im Landesdienst beschäftigt, Träger der Förderschulen seien in Nordrhein-Westfalen jedoch die Gemeinden und die Landschaftsverbände. Die Auflösung der Schulen beruhe somit nicht auf einer Organisationsentscheidung der Bezirksregierung. Daher bestehe auch kein Informations- und Mitwirkungsanspruch des bei der Bezirksregierung gebildeten Personalrats.

Die Bezirksregierung müsse sich die Organisationsentscheidung des Schulträgers personalvertretungsrechtlich auch nicht zurechnen lassen. Zwar habe sie als obere Schulaufsichtsbehörde über die Genehmigung des Auflösungsbeschlusses des Schulträgers zu entscheiden. Dabei übe sie jedoch lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus. Das Genehmigungsverfahren eröffne der Bezirksregierung hingegen keinen Spielraum für eine eigene, unter Umständen mitbestimmungspflichtige Organisationsentscheidung.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen) zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 20 L 330/14.PVL

Die Pressemeldungen findet man hier:
http://www.vg-arnsberg.nrw.de/presse/pressemitteilungen/08_140513/index.php
oder
http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/13_05_2014_/index.php