Arnsberg. (pm_vga) Der nordrhein-westfälische Landesverband der Vereinigung „DIE RECHTE“ ist mit seinem Eilantrag, der Sparkasse Hamm aufzugeben, dem örtlichen Kreisverband der Vereinigung vorläufig ein Girokonto zur Verfügung zu stellen, gescheitert. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. April 2013 abgelehnt.
Die 12. Kammer des Gerichts führt in ihrer Eilentscheidung aus: Der Landesverband habe nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile notwendig sei. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass es dem Kreisverband bis zu der (noch ausstehenden) Entscheidung im Klageverfahren unmöglich sei, ein Girokonto bei einer anderen Bank zu nutzen. Abgesehen davon, dass fraglich bleibe, ob der Kreisverband nicht vorläufig andere Konten der Vereinigung oder von deren Mitgliedern mitnutzen könne, seien jedenfalls keine hinreichenden Bemühungen des Kreisverbandes aufgezeigt worden, ein eigenes Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen.
Zwar habe der Kreisverband vorgetragen, dass er bei mehreren in Hamm ansässigen Banken erfolglos wegen der Führung eines Girokontos angefragt habe. Jedoch wäre es zumutbar gewesen, sich auch in einem größeren räumlichen Umfeld oder bei Online-Banken um eine Giroverbindung zu bemühen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass solche Bemühungen von vorneherein aussichtslos gewesen wären.
Im Übrigen dränge es sich auch nicht auf, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos auf das im Parteiengesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot gestützt werden könne. Dass der Landes- oder Kreisverband der Vereinigung als Partei im Sinne des Parteiengesetzes anzusehen sei, könne nicht ohne Weiteres bejaht werden, zumal gerade auf der Leitungsebene erhebliche personelle Verflechtungen mit den vereinsrechtlich verbotenen Organisationen „Nationaler Widerstand Dortmund“ und „Kameradschaft Hamm“ bestünden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Aktenzeichen: 12 L 139/13