Arnsberg. (pm_vga) Der Hochsauerlandkreis ist zu Recht gegen die Neuanlage einer mehrere Hektar großen Baumschulfläche in Eslohe-Niederlandenbeck eingeschritten, die innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden.
Der Kreis hatte den Kläger durch Ordnungsverfügung zur Räumung der Kulturfläche aufgefordert und seine Anordnung darauf gestützt, dass der geltende Landschaftsplan eine Neuanlage u. a. von Baumschulkulturen ausdrücklich untersage. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass ihm durch eine zuvor erteilte landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung des Kreises nicht nur die Errichtung von zwei Gewächshäusern, sondern auch die Anlage der Kulturflächen gestattet worden sei.
Das Verwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des Kreises, wonach die erteilte Ausnahmegenehmigung die Kulturflächen nicht erfasse. Zwar beziehe sich die Genehmigung neben der Errichtung der Gewächshäuser auch auf eine „Betriebsflächenerweiterung“. Aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des Bescheides erschließe sich jedoch, dass damit lediglich die geschotterte Betriebsfläche im unmittelbaren Umfeld der Gewächshäuser gemeint sei. In der Begründung der Genehmigung sei der Kreis lediglich auf das landschaftsrechtliche Verbot der Errichtung baulicher Anlagen eingegangen, nicht aber auf das Verbot der Anlage von Baumschulkulturen. „Verwaltungsgericht Arnsberg: Baumschulbetrieb in Eslohe muss Flächen räumen“ weiterlesen