Verwaltungsgericht Arnsberg: Baumschulbetrieb in Eslohe muss Flächen räumen

Arnsberg. (pm_vga) Der Hochsauerlandkreis ist zu Recht gegen die Neuanlage einer mehrere Hektar großen Baumschulfläche in Eslohe-Niederlandenbeck eingeschritten, die innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden.

Der Kreis hatte den Kläger durch Ordnungsverfügung zur Räumung der Kulturfläche aufgefordert und seine Anordnung darauf gestützt, dass der geltende Landschaftsplan eine Neuanlage u. a. von Baumschulkulturen ausdrücklich untersage. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass ihm durch eine zuvor erteilte landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung des Kreises nicht nur die Errichtung von zwei Gewächshäusern, sondern auch die Anlage der Kulturflächen gestattet worden sei.

Das Verwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des Kreises, wonach die erteilte Ausnahmegenehmigung die Kulturflächen nicht erfasse. Zwar beziehe sich die Genehmigung neben der Errichtung der Gewächshäuser auch auf eine „Betriebsflächenerweiterung“. Aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des Bescheides erschließe sich jedoch, dass damit lediglich die geschotterte Betriebsfläche im unmittelbaren Umfeld der Gewächshäuser gemeint sei. In der Begründung der Genehmigung sei der Kreis lediglich auf das landschaftsrechtliche Verbot der Errichtung baulicher Anlagen eingegangen, nicht aber auf das Verbot der Anlage von Baumschulkulturen.

Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass der Beklagte Kulturflächen genehmigen würde, ohne ein einziges Wort zur Rechtfertigung dieser Entscheidung zu verlieren. Auch in Anbetracht der im Vorfeld geführten Gespräche mit Vertretern der Landschaftsbehörde des Kreises habe der Kläger nicht berechtigterweise annehmen können, dass die Kulturflächen mitgenehmigt seien. Auf die Richtigkeit seiner – vom Kreis bestrittenen – Behauptung,
ein Mitarbeiter der Behörde habe ihm gegenüber eine Zusage wegen 8 ha Kulturfläche abgegeben mit den Worten, das „bekomme er beim Landschaftsbeirat durch“, komme es dabei nicht an.

Selbst wenn eine solche Aussage gemacht worden wäre, hätte sie nicht als abschließende Verwaltungsentscheidung verstanden werden können. Außerdem habe der Kläger selbst vorgetragen, dass sich ein anderer Mitarbeiter des Kreises bei einem späteren, aber noch vor der Erteilung der Genehmigung geführten Gespräch nur noch auf die Genehmigung einer wesentlich kleineren Kulturfläche habe einlassen wollen. Gegen die Wirksamkeit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets und des Verbots der Neuanlage der genannten Kulturen bestünden keine Bedenken. Das Verbot könne hier auch nicht durch eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung überwunden werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Aktenzeichen: 1 K 2685/10