Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 – die Grundrechte

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.

Quelle: http://www.documentarchiv.de/brd/1949/grundgesetz.html

Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.

I. Die Grundrechte

A r t i k e l 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

A r t i k e l 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

A r t i k e l 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

A r t i k e l 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

A r t i k e l 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

A r t i k e l 6

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

A r t i k e l 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

A r t i k e l 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

A r t i k e l 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

A r t i k e l 10

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.

A r t i k e l 11

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

A r t i k e l 12

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

A r t i k e l 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

A r t i k e l 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

A r t i k e l 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

A r t i k e l 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

A r t i k e l 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

A r t i k e l 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

A r t i k e l 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

23.05.1969: The Who veröffentlichen „Tommy“-Album

Tommy ist zunächst der Titel des 1969 erschienenen Konzeptalbums der britischen Rockgruppe The Who. Das Album ist die erste Rockoper der Gruppe und beschreibt die Geschichte des Deaf, Dumb and Blind Kid (tauben, stummen und blinden) Tommy Walker.

Aktivieren Sie JavaScript um das Video zu sehen.
Video-Link: https://www.youtube.com/watch?v=dyNGQ2wUSVM

.
Dem Musikalbum folgten die Umsetzung als Film (1975), dessen Soundtrack gesondert veröffentlicht wurde, sowie als Musical und Ballett. Tommy gilt als einer der Höhepunkte im künstlerischen Schaffen von The Who und insbesondere Pete Townshends, der fast alle Titel des Albums komponierte.
Quelle: Wikipedia

» The Who beginnen mit Aufnahmen zu „Tommy“
Karl Lippegaus | DLF | 19.09.2018

» Am 14.06.2019 wird eine neue Orchesterversion veröffentlicht

Teilsanierung des Wanderparkplatzes Albrechtsplatz


Größere Karte anzeigen
Der Wanderparkplatz Albrechtsplatz ist seit vielen Jahren in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Der Naturpark Sauerland Rothaargebirge hat daher einen örtlichen Tiefbauunternehmer beauftragt, die Flächen neu zu asphaltieren beziehungsweise neu zu gestalten.

(Pressemitteilung Naturpark Sauerland Rothaargebirge)

Mit dieser Maßnahme soll auch die Qualität unserer Wanderregion im Rahmen des 119. Deutschen Wandertages besonders herausgestellt werden.

Die Arbeiten am Wanderparkplatz beginnen am Dienstag, den 21. Mai 2019 und werden voraussichtlich drei Wochen dauern. In dieser Zeit steht der Wanderparkplatz für Einheimische und Gäste leider nicht zur Verfügung.

Der Naturpark Sauerland Rothaargebirge bittet um Verständnis für die kurzzeitige Beeinträchtigung.

Die Zerstörung der CDU? Und der SPD? Und der FDP? Und der AfD sowieso? Guckt mal!

Aktivieren Sie JavaScript um das Video zu sehen.
Video-Link: https://www.youtube.com/watch?v=4Y1lZQsyuSQ

 
 
Vor drei Tagen wurde dieses 55 Minuten lange Video auf Youtube veröffentlicht und zu dieser Sekunde hat es 2.638.076 Aufrufe.

Der Youtuber Rezo ja lol ey erklärt aus seiner Sicht die Lage vor den Europawahlen.

Klimawandel, Krieg, Korruption, Lügen … Die sogenannten etablierten Parteien CDU/CSU, SPD, FDP seien aus Gründen nicht wählbar. Die AfD sowieso nicht.

Die Gründe legt Rezo ja lol ey ziemlich pointiert dar.

Ich gucke mir das Video gleich zum zweiten Mal an.

Geht wählen!

Pausenrätsel II: Rückkehr aus Istanbul

Die Heimfahrt (foto: zoom)

Leider ist das Pausenrätsel noch nicht gelöst. Daher noch diese Hinweise:

Wir sind auf der Rückfahrt aus/von „Istanbul“. Wir haben uns dort sehr wohl gefühlt, und wir wurden sehr gut unterhalten.

Hicaz und Jazz im fliegenden Wechsel (foto: zoom)

Kostenlose Fahrradmitnahme in Nahverkehrszügen – leider nicht in Westfalen!

Lieber nicht einsteigen? In NRW muss man für das Rad in der Bahn bezahlen, woanders nicht. (archivfoto: zoom)

Der sogenannte „Westfalentarif“ bietet Vorteile bei der Fahrt über Kreisgrenzen, z.B. vom HSK nach Paderborn. Aber er hat auch diverse Nachteile. Dazu zählt, dass im Westfalentarif Bahncards (BC25, BC50 und BC100) nicht anerkannt werden, im Gegensatz zu vielen anderen Tarifverbünden.

(Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen,)

Immer wichtiger wird es auch, dass die Fahrgäste am Zielbahnhof ihre Fahrt mit dem Fahrrad fortsetzen können. Die Fahrradmitnahme ist in Nahverkehrszügen in anderen Bundesländern kostenlos, wie in Hessen

https://www.nvv.de/tickets-preise/tickets/freie-fahrt (NVV)
https://www.rmv.de/c/de/linien-netze/unterwegs-mit/fahrrad/fahrradmitnahme (RMV)

und in Thüringen

https://www.bahn.de/p/view/service/fahrrad/bahn_und_bike_thue.shtml (DB)
https://www.abellio.de/de/mitteldeutschland/service-kontakt/fahrradmitnahme (Abellio).

Im Westfalentarif muss dagegen für Fahrräder bisher ein Extra-Ticket gelöst werden. Das kostet meist 4,20 Euro.

https://www.westfalentarif.de/de/tickets-abonnements/zusatzticket

Es wird Zeit, das zu ändern!

Ein Freitagabend mit der SPD Winterberg zum Thema “Soziales” – Teil IIa: Was leistet der DRK-Kindergarten für die Winterberger Bevölkerung?

Anke Schmidt (links) berichtet engagiert über die Geschichte und Zukunft des DRK-Kindergartens. (foto: zoom)

Nach zehn Tagen komme ich endlich dazu, meine Notizen zum Werkstattgespräch der SPD Winterberg mit dem Thema „Soziales“ in Silbach durchzusehen.

Es wurden vier Bereiche bearbeitet. Zur Form habe ich das Nötige im Teil I gesagt. Heute ein paar Stichworte und Gedanken zum ersten inhaltlichen Punkt „Kindergarten“.

Anke Schmidt (Leiterin DRK-KiGa): Was leisten der DRK-Kindergarten und das Familienzentrum für die Winterberger Bevölkerung? Welche Entwicklungen wurden in den letzten 25 Jahren angestoßen?

Für Anke Schmidt war die Veranstaltung „wie ein Heimspiel“. Seit 25 Jahren habe sie den DRK-Kindergarten an vorderster Stelle mit aufbauen dürfen.

Zu Beginn habe es in der Stadt einigen Groll gegeben: „68 Stunden in der Woche macht die Frau Schmidt den Kindergarten auf.“ Der DRK-Kindergarten sei sehr stark gerade auf die Bedürfnisse der Eltern ausgerichtet gewesen, die beispielsweise in der Gastronomie arbeiteten.

2005 habe man die Öffnungszeiten auf „7 bis 7“ (Mo-Fr) und 8-16 Uhr (Sa) ausgeweitet.

Als 2008 in NRW Familienzentren entstehen sollten, war der DRK-Kindergarten als einer der ersten dabei. Inzwischen betreue man nicht nur Kinder ab drei Jahren, sondern nehme auch ein- bis Dreijährige auf.

Im Familienzentrum gebe es außer Konfliktberatung  mit Donum Vitae auch eine Schwangerschaftsberatungsstelle.

36 Kolleginnen (1994 9 Kolleginnen) betreuten heute 144 Kinder, und es seien in der Schulstraße neben der Feuerwehr neu Räumlichkeiten hinzugekommen.

Allergrößten Wert werde auf die Gleichbehandlung der Kinder („Kinder sind Kinder“) gelegt. Spätestens, wenn die Kinder in die Schule kämen, würden die Differenzen wachsen.

Alle Kinder bekämen Mittagsverpflegung. Es werde professionell gekocht.

Anregungen für Anke Schmidt im Werkstattgespräch. (foto: zoom)

Als bedauerlich bzw. negativ wurden im Werkstattgespräch mehrere Punkte angesprochen:

  • Der Erzieher:innenberuf werde nicht genügend wertgeschätzt.
  • Die Bezahlung sei schlecht.
  • Es arbeiteten ausschließlich Frauen im DRK-Kindergarten, keine Männer.
  • Familien die Unterstützung benötigten, müssten die vierteljährlich bei der Stadt beantragen. Es wurde die Frage gestellt, ob dies nicht über längere Zeiträume möglich sein könne.

R.I.P. Wiglaf Droste – *27.06.1961 · †15.05.2019

Wiglaf Droste war ein deutscher Autor und Sänger, der vor allem als Satiriker bekannt wurde.

Aktivieren Sie JavaScript um das Video zu sehen.
Video-Link: https://www.youtube.com/watch?time_continue=8&v=sfr2-4PH_Ro

.
Wenige Stunden nach dem zu frühen Tod des Wiglaf Droste wurde geschrieben, was zu schreiben war. Habe den Ausnahmekünstler mehrfach „On Stage“ erleben dürfen. Nun bleiben seine Bücher, Zeitungsartikel und W.D. via Videoclip …

Anlässlich des Todes von Joe Cocker rief Wiglaf Droste diesem nach:

Gute Rocker / sehn das locker. / 70 Jahre ward Joe Cocker. / Ich sah ihn zweimal live / er hat sich backstage übergeben, / der liebe Gott gibt ihm High Five, / es war ein hartes, also gutes Leben, / wie sich?s gehört, er stieg und fiel / und er stand auf mit ‚Sheffield Steel‘. / So zu singen! / So zu klingen! / Die Sehnsucht erfassen, / diesseits aller der Menschheit angelogenen Klassen. / The White Cliffs of Dover … / Finally it‘s all over. / The Cruel Sea, the Beautiful Ocean / Übrig bleiben Love und Devotion.

Das letzte Gedicht, das der Satiriker und „komische“ Lyriker Wiglaf Droste erst vor wenigen Wochen für das Radio einlas, trug den Titel „Alles gut“

» Fritz Eckenga zum Tode von Wiglaf Droste: Das Ich und der Kosmos

Der Scheinriese: Rodel-WM in Winterberg mit weniger als 4.000 zahlenden Zuschauern

Einen Monat vor der Rodel-WM: Die verschneite Bobbahn im Dezember 2018. (foto: r.loos)

Planziel trotz viel Promotion und Landeszuwendungen verfehlt?

(Der Artikel ist in ähnlicher Form auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Geschichte
„Die Weltelite der Rennrodler gastierte vom 25. bis zum 27. Januar in Winterberg“, titelte die WP am 25.01.2019.

https://www.wp.de/region/sauer-und-siegerland/regionalsport/alles-zur-rodel-wm-2019-in-winterberg-id216295783.html

Auch Radio Sauerland war dieses Ereignis selbstverständlich Sendezeit wert. So wurde im Programm u.a. auch darauf hingewiesen, dass die erwarteten Besucherzahlen auf Grund des schlechten Wetters leider weit hinter den Erwartungen zurück blieben.

Neben den geringen Besucherzahlen gab es bei der Rodel-WM auch andere Probleme. Beispielsweise klappte es mit der Ausgabe der zugesagten Eintrittskarten nicht immer reibungslos.

Fragen und Antworten
Die Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) wandte sich daher Mitte Februar 2019 mit einigen Fragen an Landrat Dr. Karl Schneider. Die Antwort vermerken wir (mit Anführungszeichen gekennzeichnet) gleich hinter der betreffenden Frage:

Wie viele Besucherinnen und Besucher wurden laut Planung erwartet und wie viele sind an den 3 Tagen zur Veranstaltung gekommen (pro Tag)?

„Geplant waren 15.000 Besucher. Tatsächlich sind rd. 10.000 zur Veranstaltung gekommen.“

Wie viele Eintrittskarten wurden je Veranstaltungstag verkauft?
„Freitag: 988 Karten
Samstag: 1773 Karten
Sonntag: 1229 Karten“

Resümee
Offensichtlich gab es bei der Besucherzahl eine deutliche Diskrepanz zwischen Plan und Wirklichkeit!? Die Veranstalter hatten mit 15.000 Gästen kalkuliert. Tatsächlich handelte es sich laut Angaben der Kreisverwaltung aber nur um 10.000 Besucher/innen. Dann kommt noch hinzu, dass von den rund 10.000 Zuschauer/innen lediglich 3.990 Personen ihre Eintrittskarten selbst bezahlten. Im Umkehrschluss bezahlten also rund 6.000 Gäste kein Eintrittsgeld?

Fragen und Antworten II
Die SBL/FW fragte am 10.04.2019 noch einmal bei der Kreisverwaltung nach. Die Antwort vermerken wir wieder (mit Anführungszeichen gekennzeichnet) gleich hinter der betreffenden Frage:

Um welche Personen oder Gäste-Gruppen handelte es sich bei den ca. 6.000 Besuchern, von denen kein Eintrittsgeld verlangt worden ist?
„Es handelt sich hierbei um Kinder und Betreuer, die am Freitag (Schultag) zur Bahn eingeladen waren, darunter über 400 Schüler/innen der Sportschule Dortmund, die pauschal abgerechnet wurden, Freikarten für Helfer und vertraglich zugesicherte Kontingente, Akkreditierungen für Pressevertreter, Ehrenkarten für Mandatsträger, Offizielle und Sponsoren sowie VIP-Gäste Des Weiteren wurden Freikarten bei Promotionveranstaltungen verlost.“

Von wie vielen der 5.000 eingeplanten aber letztlich nicht zur Rodel-WM gekommenen Gäste wäre ebenfalls kein Eintrittsgeld verlangt worden?

„Diese Frage kann nicht beantwortet werden, da nicht bekannt ist, wer aus dem Kreis der Vorgenannten an den drei Wettkampftagen noch gekommen wäre.“

Hätte sich somit eine höhere Besucherzahl Ihrer Meinung nach überhaupt finanziell besser auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Veranstaltung ausgewirkt?

„Eine höhere Besucherzahl hätte sich finanziell besser auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis der Veranstaltung ausgewirkt, nicht aber für das Ergebnis der Sportzentrum Winterberg Hochsauerland GmbH. Dies liegt daran, dass die Zuwendung des Landes eine sog. Fehlbetragsfinanzierung darstellt, also bis zur Höhe der Zuwendung ein Defizit ausgleicht, heute aber schon absehbar ist, dass trotz der niedrigeren Zuschauerzahlen die Landeszuwendung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden wird.“

Wann ist mit einem wirtschaftlichen Ergebnis der Veranstaltung zu rechnen?

„Es ist geplant, das wirtschaftliche Ergebnis der Veranstaltung in der Sitzung des WST am 24.06.2019 vorzustellen.“

(Anmerkung: WST = Ausschuss für Wirtschaft, Struktur und Tourismus; d. Red.)