Sperrklausel NRW: Düstere Entwicklungen in kommunalen Räten nur „an die Wand gemalt“?
Sprecher der Landesregierung nicht erschienen

Bei der gestrigen Verhandlung zur Rechtmäßigkeit der 2,5-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen in NRW hat der Verfassungsgerichtshof in Münster den Zweck der Sperrklausel kritisch hinterfragt.

Acht Parteien klagen in Münster gemeinsam gegen die Sperrklausel. Neben den Landesverbänden von NPD, Piratenpartei, Die Partei, Linke, ÖDP und Tierschutzpartei sowie die Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz gehören auch die Bürgerbewegung Pro NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler dazu.

„Machen Sie sich keine Sorgen, die Verhandlung beginnt nicht, bevor Sie alle einen Platz gefunden haben.“ Der Beamte an der Einlasskontrolle nahm den interessierten Bürgern in der langen Menschenschlange eine Sorge ab. Von weit über 100 Zuschauern und zwei Sitzungssälen ging wohl niemand aus. In einem der Säle konnte das Verfahren am Monitor nachvollzogen werden.

CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen gegen zentrale Grundsätze des Demokratieprinzips

Die Präsidentin des VerfGH, Dr. Brands, stellt die Zulässigkeit der Anträge fest und erläutert die zentralen Grundsätze des Demokratieprinzips, das durch Art. 69 Abs. 1 LVerf NRW mit einer Ewigkeitsgarantie versehen ist:

  1. Gleichheit der Wahl (Gebot der Wahlrechtsgleichheit, Stimmengleichheit): Dieses Gebot fordert, dass Zählwert und Erfolgswert einer Stimme gleich sind. Damit soll die Proportionalität der Vertretung im Parlament gewährleistet werden. Wird der Erfolgswert der Stimme missachtet, fallen die Stimmen der unterlegenen Kandidaten in einem Wahlkreis „unter den Tisch“.

  2. Chancengleichheit der Parteien: Dieser Grundsatz der Wahlbewerber verlangt, dass jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelkandidat im gesamten Wahlverfahren die gleichen Möglichkeiten und damit die gleichen Chancen hat, einen Sitz in der zu wählenden Volksvertretung zu erlangen.

Nach Vorlesen der Anträge beantragt der Vertreter der Antragsgegner von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Prof. Dr. Lothar Michael, die Anträge abzulehnen. Er ist der einzige Sprecher der Antragsgegner, von der Landesregierung ist niemand erschienen.

Störenfriede verlängern die Sitzungsdauer

Der nächste Akt befasst sich mit der Begründbarkeit der Anträge. Denn zur Begründetheit der Anträge bedarf es eines Prüfungsmaßstabs (Grenzen der Zulässigkeit einer Änderung der Landesverfassung). Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV, sagt aus, dass die Landesverfassung nicht über die Grenze des Grundgesetzes hinweg entscheiden darf. Der Antragsgegner sieht hier Spielräume hinsichtlich der „roten Linie“.

Interessant sind die Sätze 1 und 2 des Art. 28 GG, insbesondere Satz 2, in dem es heißt: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Dieser Satz führt zu einigen Interpretationsmöglichkeiten, ist sich der Antragsgegner sicher. Er sieht hier bereits einen Beurteilungs- und Gestaltungsmaßstab, „da Störenfriede die Sitzungsdauer verlängern“. Satz 1 („Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.) stelle jedoch eine „Ewigkeitsgarantie“ dar, sprich „Bundesrecht bricht Landesrecht“, argumentieren die Antragsteller. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne nicht durch ein Land beliebig modifiziert werden. „Die Ewigkeitsklausel ist Teil der Landesverfassung“, bestätigt die Präsidentin des VerfGH.

„Lückentheorien“ haben einen schlechten Ruf

Die Wahlrechtsgleichheit sei Teil des Demokratieprinzips, sind sich die Antragsteller sicher. Eine extensive Auslegung der Wahlrechtsgleichheit könne nicht der Maßstab einer Ewigkeitsklausel sein. „Erwägungen oder die Behauptung einer schwerfälligen Meinungsbildung reichen nicht aus, es bedarf besonderer, sachlich legitimierter Gründe“, so ein Jurist. Man verstehe auch die Aufregung in NRW nicht, denn derartige Probleme seien aus Kommunen in anderen Bundesländern mit mehr als zehn Gruppierungen nicht bekannt. Aus den Reihen der Antragsteller wurde erwähnt, dass es keine Interpretationsspielräume zur Differenzierung zwischen Gemeinderäten und Kreistagen gäbe. „Lückentheorien“ hätten im Übrigen einen schlechten Ruf. Die Gegenpartei zeige keinerlei Hinweise auf, dass eine Unregulierbarkeit, ein zwingender Grund für eine Sperrklausel, gegeben sei.

Außerdem war Art. 21 Abs. 1 GG zu prüfen („Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“). Weil die Sperrklausel die Wahlchancen von den Wahlbewerbern absenke, die voraussichtlich unterhalb dieses Stimmenanteils blieben, würde nicht nur gegen die Chancengleichheit verstoßen, sondern auch gegen das Demokratieprinzip – das auch nach nordrhein-westfälischer Landesverfassung mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet ist.

Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit durch Sperrklausel gefährdet?

Mit der umfassenden Diskussion über den Prüfungsmaßstab, genauer die Prüfungsmaßstäbe der Anträge, bei der die Gegenargumentation der Anteilsgegner bereits ausführlich zur Sprache kam (dass die Zersplitterung der Parteien und damit die Beschlussfähigkeit der Räte nicht mehr gegeben sei), war das Gericht schon beim nächsten Punkt: den Grundsätzen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. Ging es hier doch um den Nachweis eines „zwingenden“ Grundes für die Sperrklausel. Zwingende Gründe konnten von dem Antragsgegner allerdings an keiner Stelle vorgetragen werden. Auch geringere Anforderungen an verfassungsunmittelbare Sperrklauseln in den Ländern – und damit einhergehend ein spezifischer Gestaltungsspielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers – konnten nicht festgestellt werden.

Im dritten Akt ging es um die Beurteilung des geänderten Artikels 78 Abs. 1 Satz 3 LV, also um die 2,5-Prozent-Klausel. Denn die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen rechtfertige eine Sperrklausel, ebenso die Verhinderung eines weit überproportionalen Einflusses kleiner Parteien und Wählervereinigungen, so der Antragsgegner. Er argumentiert wiederholt mit einer „zunehmenden Zersplitterung“ der Räte; die Handlungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Auch sei es schwer, Bürger noch für die ehrenamtliche Politik zu begeistern. Beweise bleibt er allerdings schuldig.

Anders sehen es die Antragsteller: Sie sehen eine Ausnutzung von Macht der etablierten Parteien und die Abgrenzung von Mitbewerbern. Nach § 125 der Gemeindeordnung könne das für Inneres zuständige Ministerium durch Beschluss der Landesregierung ermächtigt werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist.

Da allerdings noch nie ein Rat aufgelöst worden ist, müsste man empirische Erfahrungen sammeln, ansonsten seien die „düsteren“ Entwicklungen der Räte „an die Wand gemalt“. Es gebe keine Belege nur bloße Behauptungen, nicht einmal Prognosen, argumentieren die Rechtsanwälte der Antragsteller.

„Dünne“ Vorträge

Die Zersplitterung sei auch nicht das Hauptproblem, ließ der Antragsgegner verlauten. Seine Argumente nun: „lange Sitzungen, Akteneinsichtsanträge, häufiger Fraktionswechsel und zu viele Anfragen“.

Die Richter fragten mehrfach bei dem Antragsgegner nach und waren immer wieder verwundert, dass dieser so „dünn vorträgt“. Eine Sperrklausel würde auch an oben genannten Gründen nichts ändern, ging es doch um die Funktionsfähigkeit der Räte. Nicht ein empirisches Beispiel konnte genannt werden, wo es einen Rat gebe, der nicht funktionsfähig sei. „Es ist nicht nachgewiesen worden, dass es ohne Sperrklausel zu einer Funktionsunfähigkeit kommt“, war das Resümee. Einig waren sich die Antragsteller darin, dass die Sperrklausel zum Ziel habe, den Rat von kleinen Parteien fernzuhalten.

Auch das Argument, durch die Sperrklausel das Ehrenamt attraktiver zu machen, überzeugten weder Antragsteller noch Richter. Marketing und „Funktionsoptimierung“ seien kein Grund für eine Sperrklausel. Ein Mitglied des Rates der Stadt Dortmund meldete sich: „Ich bin enttäuscht, dass Sie mich als Gefahr für die kommunale Demokratie sehen.“ Die Ratssitzungen seien heute kürzer als vor 15 Jahren und der Rat sei handlungs- und funktionsfähig, von Funktionsstörungen und dem überproportionalen Einfluss kleiner Parteien könne nicht die Rede sein. Das „Salz“ in der kommunalen Demokratie seien die kleineren Parteien. Sehr bedauerlich findet er, dass ehrenamtliches Engagement als Gefahr gesehen werde und sich nur die großen Parteien etablieren sollen.

Die Legitimation der Sperrklausel könne nicht aus der Repräsentativität der Volksversammlung hergeleitet werden. Ein lediglich legitimiertes Ziel dürfe zu keiner Gesetzesänderung führen, so ein Argument der Antragsteller.

Fazit: Ein einfaches Gesetz hätte argumentiert werden müssen, hätte nicht für eine Sperrklausel gereicht. Eine Verfassungsänderung war demnach der goldene Pfad. Die Richter belehrten den Antragsgegner, dass die Anforderungen an die Landesverfassung nicht geringer sind. Auch fragten sie sich, ob man mit der 2,5 Prozent-Hürde (anstatt 5 Prozent) die Anforderungen an die Verbindlichkeit der Verfassungsänderung mindern wolle.

Die Ironie der Verfassungsänderung: „Die größte Stärkung der Kommunalvertretung ist die Aufhebung des Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes.“

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Hintergrund:

Bis 1999 gab es die 5 % Sperrklausel für Kommunalwahlen. Bei Beibehaltung dieser Sperrklausel wäre die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet, argumentierte damals der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW.

Der Landtag hat am 10. Juni 2016 mit Stimmenmehrheit von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen das Kommunalvertretungsgesetz beschlossen, welches am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Mit dem Gesetz wurde eine 2,5-Prozent-Sperrklausel bei den Kommunalwahlen in die Landesverfassung eingefügt.

Sauerländer Bürgerliste: Was wird aus der Sperrklausel für die Kommunalwahl?

Vor fast genau einem Jahr – am 10.06.2016 – hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen beschlossen, dass ab der nächsten Kommunalwahl nur noch Parteien und Wählergruppen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, die mindestens 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben. Dafür wurde dann nicht nur das Kommunalwahlgesetz geändert, sondern auch die Landesverfassung.

(Der Artikel ist in ähnlicher Form zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Klagen
Mehrere kleinere Parteien und Wählergemeinschaften halten die Sperrklausel für alles andere als demokratisch. Sie reichten daher beim Landesverfassungsgerichtshof in Münster fristgerecht eine Organklage ein. Ende des letzten Jahres lagen laut Medienberichten 9 Klagen vor. Zu den Klägern gehören beispielsweise die PIRATEN-Partei, DIE LINKE, PRO NRW, die ÖDP gemeinsam mit den FW sowie mit Schreiben vom 09.12.2016 die Wählergemeinschaft Sauerländer Bürgerliste e.V.

Anmerkung: Die SBL ist als Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) seit über 10 Jahren im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten.

Standpunkt
Zwischenzeitlich erhielt die SBL umfangreiche Schreiben aus Meerbusch und Münster. Um es kurz zu machen, der Bevollmächtigte des Landtags und der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW stellen sich auf den Standpunkt, dass der von der Sauerländer Bürgerliste e.V. eingereichte Antrag formal „unzulässig“ sei, da nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und nicht kommunale Wählervereinigungen bei Organstreitverfahren auf Landesebene beteiligungsfähig wären.

Reaktion
Die Sauerländer Bürgerliste teilte daraufhin dem Landesverfassungsgerichtshof mit, sie sei mit der Verfahrensweise nicht einverstanden und führte dazu detailliert in 6 Punkten ihre Argumente aus.

Unwahrscheinlich, dass sich jemand damit die Zeit mit solchen Argumentationen zum Erhalt der Demokratie um die Ohren hauen möchte!? Trotzdem und für alle Fälle, hier die Ausführung zur Sache. Die Sauerländer Bürgerliste e.V. schrieb mit Datum vom 23.05.2017 an die Präsidentin des Landesverfassungsgerichtshofs:

1. Kommunale Wählervereinigung als Verein ohne überregionale Gliederung
Die Sauerländer Bürgerliste e.V. (SBL) ist tatsächlich keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, da sie nicht auf Bundes- und Landesebene aktiv ist und dies auch – entsprechend der Aufgabenstellung laut ihrer Satzung – nicht sein will. Damit kann sie die Anforderung laut § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, “an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken” zu wollen, nicht erfüllen.

Die SBL mit Sitz in Meschede ist als eigenständiger Verein in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit ist gemäß § 2 der Vereinssatzung auf das Gebiet des Hochsauerlandkreises begrenzt. Seit 2006 ist die SBL ununterbrochen im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten und hat sich an den letzten beiden Kommunalwahlen 2009 und 2014 beteiligt. Die SBL ist – im Gegensatz zu den in ihrem Gebiet tätigen Parteigliederungen – nicht Untergliederung irgendeines Dachverbandes oder einer anderen Organisation. Daher ist die SBL gleichzeitig das “höchstrangige” Element auf Landesebene und kann ihre Rechte nur selbst wahrnehmen.

Im konkreten Streitfall ist die SBL von einer Entscheidung des Landtags so betroffen, dass die Fortdauer ihrer politischen Arbeit, also ihres Vereinszwecks, gefährdet ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb im Hochsauerlandkreis. Es gibt innerhalb des Kreisgebiets keine Institution, bei der die SBL ihre Rechte aus der Entscheidung des Landtags geltend machen und dagegen vorgehen könnte. Der einzig mögliche Rechtsweg ist also eine Organklage gegen den Landtag.

2. Rechtsstaatsprinzip
Aus Art. 20 GG ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist.

“Das Rechtsstaatsprinzip … ist grundsätzlich in Art. 20 Abs. 3 GG angelegt und verbindet in der Sache die Prinzipien des formalen und materialen Rechtsstaats. Während der formale Rechtsstaat die Staatsgewalt durch Kompetenzzuweisungen, Verfahrensregelungen und Organisationsprinzipien bindet, sieht sie sich durch den materialen Rechtsstaat – vor allem vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen des Nationalsozialismus – auf inhaltliche Rechtswerte verpflichtet, zu denen Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zählen.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 102, Rn 28)

“Das Grundgesetz bekennt sich damit zu einer organisatorischen Ausgestaltung der Staatsgewalt, die sich an der tradierten Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative orientiert. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 knüpft an die dieser Dreiteilung entsprechende funktionale Gewaltenteilung bzw. Gewaltenunterscheidung an.”
(Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 78)

Die Gewaltenteilung gehört also zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats.

Damit diese Gewaltenteilung funktioniert, muss ein gangbarer Rechtsweg eröffnet sein:
“Das Rechtsstaatsprinzip vermittelt hier nach Ansicht des BVerfG einen Anspruch auf Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, der als Justizgewähranspruch bezeichnet wird.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 133).

Dieser Justizgewähranspruch wäre dann nicht erfüllt, wenn sich eine Kommunale Wählervereinigung nicht gegen verfassungswidrige und sie existentiell benachteiligende Entscheidun-gen des Landtags wehren kann.

3. Rechte von Wählervereinigungen
Die aus Art. 3 GG abgeleitete Chancengleichheit von Wählervereinigungen im Vergleich zu Parteien hat auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen hohen Rang. Hierzu ist insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 hinzuweisen. Darin heißt es u.a.: ”

“Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.”

Auch in der Begründung bringt das BVerfG klar zum Ausdruck, dass kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen besteht. So wird ausdrücklich auf die “verfassungsrechtlich geforderte(n) Chancengleichheit im politischen Wettbewerb” hingewiesen und des BVerfG stellt fest, dass dieser Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt (C II).

Weiter heißt es dort:
“Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe… Beide Gruppen treten jedenfalls auf kommunaler Ebene in einen politischen Wettbewerb.”
Diese Grundsätze sind nicht nur für den Bereich des Steuerrechts anwendbar, sondern für die gesamte Tätigkeit der Parteien und Wählervereinigungen.

4. Wählervereinigungen im Steuerrecht
Der Bundesgesetzgeber behandelt Parteien und Wählervereinigungen auch im Einkommensteuergesetz hinsichtlich der sog. Parteispenden gleich und macht damit ihren Stellenwert deutlich.

In § 34g EStG werden
“politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes”
und
“Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken”
in gleicher Weise genannt.

Der Bundesgesetzgeber macht auch damit deutlich, dass Parteien und Wählervereinigungen als Organisationen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung einen gleichen Stellenwert haben.

5. Parteifähigkeit von politischen Parteien im Organstreitverfahren
Sogar in der vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs herausgegebenen “Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen” (Münster 2002) wird darauf hingewiesen, dass die Parteifähigkeit politischer Parteien vom Verfassungsgerichtshof weit ausgelegt wird. Pieroth führt dazu aus:

“Diese waren … schon früh in einer Plenarentscheidung als parteifähig im Organstreitverfah-ren anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das damit begründet, dass Art. 21 GG die politischen Parteien ‘zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus’ gemacht habe und sie bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben … Einbezogen wurden dabei auch die Untergliederungen der politischen Parteien.” (a.a.O., S. 108 f.).

All dies trifft auch für für den Kreistag kandidierende und im Kreistag vertretene Kommunale Wählervereinigungen zu, insbesondere für die Antragstellerin im laufenden Verfahren. Sie darf nach dem Gleichheitsgrundsatz in ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht schlechter ge-stellt werden als Untergliederungen politischer Parteien im Land NRW.

6. Rechtsfolgen einer Nicht-Parteifähigkeit der SBL
Wenn nun kommunalen Wählervereinigungen jede Möglichkeit genommen würde, sich gegen verfassungswidrige Entscheidungen des Landtags durch eine Organklage zu wehren, würde dieses eine erhebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Parteien nach Parteiengesetz darstellen. Der Wettbewerb auf kommunaler Ebene würde zu Lasten der kommunalen Wählervereinigungen und zu Gunsten der Parteien erheblich beeinflusst. Denn die Parteien hätten dann die Möglichkeit, durch ihre Mandatsträger im Landtag die Gesetzgebung zum Nachteil kommunaler Wählervereinigungen zu gestalten und ihren lokalen Untergliederungen dadurch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das könnte bis hin zu willkürlicher Gesetzgebung reichen.

Im konkreten Streitfall zeigt sich, dass sich im Landtag eine Mehrheit aus Landtagsabgeordneten großer und “etablierter” Parteien gefunden hat, die mit ihren Beschlüssen zur Sperrklausel die Wahlchancen kommunaler Wählervereinigungen verschlechtert hat.

Im Gegensatz zu anderen Wahlgebieten besteht im Hochsauerlandkreis die in der Organklage näher ausgeführte besondere Situation, dass im Kreistag durch die Fraktionen CDU, SPD, FDP und Grüne faktisch eine “GanzGanzGroßeKoalition” (GaGaGroKo) gebildet wurde; die oppositionellen Parteien verfügen zusammen nur über 5 der 54 Sitze. Es droht bei der nächsten Kommunalwahl durch eine Sperrklausel also der völlige Verlust jeglicher Opposition, wenn aufgrund der Gesetzgebung des Landtags im nächsten Kreistag des Hochsauerlandkreises SBL, Linke und Piraten nicht mehr vertreten sein sollten.

Diese Perspektive unterscheidet sich erheblich von derjenigen in anderen Wahlgebieten in NRW und findet sich auch in keiner der anderen gegen die Sperrklausel eingereichten Organklagen wieder. Sie würde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden, falls die Organklage der SBL nicht zugelassen werden würde.

In der Konsequenz bliebe im Falle einer Nichtzulassung der Organklage der Antragstellerin nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht, was auch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die im Herbst 2020 in NRW anstehenden Kommunalwahlen zur Folge haben könnte.“

Piraten NRW: Sperrklausel macht die Demokratie kaputt!

In unserem BriefkastenDüsseldorf. (piraten_pm) Zu den aktuellen Meldungen von CDU und SPD zu kommunalen Sperrklauseln, sagt Torsten Sommer, Kommunalpolitischer Sprecher der Piratenfraktion im Landtag NRW:

„Eine Sperrklausel, gleich welcher Höhe, ist töricht und unsinnig. Vielmehr ist eine 0%-Sperrklausel ein Garant für Meinungsvielfalt. Es ist schon sehr beachtlich, wenn die SPD davon spricht, dass ‚Kleinstgruppierungen vor Ort die Demokratie kaputt machen würden‘. Sind nun also all die kleinen Ratsgruppen demokratiefeindlich? Solche Aussagen einer ‚Volkspartei‘ sind demokratieunwürdig! Hier soll Teilhabe verhindert werden: Mit einer Sperrklausel wollen SPD und CDU lediglich verhindern, dass sich die Menschen vor Ort vielfältig in den politischen Diskurs einbringen – denn so leichter können die großen Parteien ihre Anträge durchwinken.

Weniger Diskussionen, geringere Öffentlichkeit, keine Teilhabe. Aber das hat schon bei Erich Honecker nicht funktioniert. Diese Meinungseinheit wollen wir hier nicht! Wir Piraten legen Wert auf Meinungsvielfalt, Toleranz und ein Miteinander. Auch – und gerade erst recht – vor Ort in den Kommunalparlamenten.“

Anmerkung von uns: siehe dazu auch den Artikel und die Diskussionen im Blog „Ruhrbarone“.

Umleitung: Alltag & Revolution, verwaiste Werke, FAZ mahnt Blogger ab, Smartphones starren zurück und mehr …

Kreuz auf der Ennert
An der Laufstrecke (foto: zoom)

Facebook, Twitter & Co: Soziales Netz produziert “Verwaiste Werke” … imageandview

Gewerkschaften: Der DGB hat nicht mehr alle Tassen im Schrank … nachdenkseiten

Blogger abgemahnt: „Schavan-Freundschaftsblättchen FAZ sah journalistische Herabwürdigung Schmolls“ … erbloggtes

Kleine Staatsbürgerkunde: Kommunalwahlrecht in NRW … jurga

FC Schalke 04: Wochen der Extreme für Trainer Jens Keller … ruhrbarone

Wissenschaft: Astronomische Grundlagen auf „Relativ einfach“ … scilogs

Sprache: der oder die Konklave mit Whisky oder Whiskey? … sprachlog

Architektur: St. Maria zur Wiese in Soest wird 700 Jahre alt … revierpassagen

Die Smartphones starren zurück: Kurz bevor Apple was veröffentlicht, rauschen kultkollektive Erwartungshöhepunkte durch die Lenden … charly&friends

Den Vogel abgeschossen: Wenn dem gemeinen Sauerländer etwas heilig ist, dann ist es sein Schützenfest. Ein Fest mit viel Pils, Blaskapelle, Uniformen, Hofstaat und natürlich einem König … mixtape

ALLTAG & Revolution: Menschen, die glauben, erfolgreich zu sein, sind oft schreckliche Besserwisser. Denn sie sind nicht mehr auf der Suche, weil sie ja schon alles kennen und nichts Neues erwarten … neheimsnetz

Stadt Sundern: Grüne Haushaltsrede von Toni Becker im Rat … gruenesundern

Grundschulen im Hochsauerland: zu 2/3 katholisch – in Meschede, Eslohe, Hallenberg, Olsberg und Winterberg ausschließlich katholische Grundschulen … sbl

Wiemeringhausen nach den Kommunalwahlen: Fragen …

Wiemeringhausen im Hochsauerland (foto: zoom)
Wiemeringhausen im Hochsauerland (foto: zoom)

Am Donnerstag hatte ich über die Anomalie des Wiemeringhäuser Kommunalwahlergebnisses berichtet. SPD und Grüne war es fast gelungen, die absolute Mehrheit der CDU zu brechen.

  • Bei der Kommunalwahlen waren falsche Stimmzettel ausgegeben worden. Bis zum 17. Oktober(?) besteht  die Möglichkeit die Wahl anzufechten.
  • Der parteilose Ortsvorsteher ist der CDU nicht genehm. Er hat hingeschmissen.
  • Grüne, SPD und CDU suchen gemeinsam nach einem neuen Kandidaten.

Soweit die Tatsachen.

Vom Schreibtisch aus kann ich alle weiteren Spekulationen über die Wiemeringhäuser Ortspolitik nicht nachvollziehen.

Was mich besonders interessiert:

Wie konnte es technisch passieren, dass vermutlich 168 Stimmzettel falsch gedruckt wurden? Wer ist verantwortlich? Wie konnte es zu diesem Desaster kommen?

Wer hat Was an Welchem Ort Wie getan, damit falsche Stimmzettel  hinten heraus kommen konnten?

Wer hat die Antwort?

Was ist in Wiemeringhausen los?

Wiemeringhausen hat gewählt: Mal so, mal so ...
Wiemeringhausen hat gewählt: Mal so, mal so ...

Wiemeringhausen ist eine ein Ortsteil von Olsberg und liegt im Hochsauerland an der B480 zwischen Assinghausen und Niedersfeld.

Wenn beispielsweise zwischen Brunskappel und Wulmeringhausen die L742 gesperrt ist, muss mensch die Umleitung über selbiges Wiemeringhausen nehmen.

Man wechselt dann über die Höhe vom Negertal ins Ruhrtal.

Wiemeringhausen scheint im Zeitraum zwischen den Kommunalwahlen 2004 und 2009 von politischen Erdbeben heimgesucht worden zu sein.

  • Die CDU verliert 20 Prozent.
  • Die SPD gewinnt 14 Prozent.
  • Die Grünen gewinnen 8 Prozent.

Die Erschütterungen im Nachbartal werden vom Wiemeringhäuser engagiert kommentiert, wie ich es heute auch in meiner Umleitung bemerkt habe.

Was ist in Wiemeringhausen los?

Ich werde daran arbeiten, Politik, Kultur und Leben in Wiemeringhausen zu verstehen, heute abend allerdings staune ich über die Zahlengrafik der Kommunalwahlen.

Reinhard Loos zu den Kreistagswahlen: Es ist uns nicht gelungen, die SBL in das Bewußtsein der Wähler zu bringen. Blockade der Medien.

Reinhard Loos - als alleiniger Vertreter der SBL/FW in den Kreistag des HSK gewählt
Reinhard Loos - als alleiniger Vertreter der SBL/FW in den Kreistag des HSK gewählt

Einen Tag nach den Kommunalwahlen hatte ich dem einzigen gewählten Kreistagskandidaten der Sauerländer Bürgerliste(SBL)/Freie Wähler(FW) in einer E-Mail um Antwort zu sieben Fragen gebeten. Heute habe ich die Antwort erhalten:

Hallo,
die Mail vom 31.08. traf – warum auch immer – erst heute
am 09.09., nach 16 Uhr, bei mir ein!!!
Daher jetzt einige spontane Antworten.
Gruß,
Reinhard Loos

Lieber Reinhard Loos, erst einmal herzlichen Glückwunsch zu Ihrer  Wiederwahl.

Danke, aber für Glückwünsche sehe ich keinen Anlass, weil wir unter 3 Prozent geblieben sind und somit unser Wahlziel nicht erreicht haben.

Ich bin natürlich sehr gespannt, wie Sie den Wahlausgang einschätzen. Welches waren Ihre Erwartungen?

Als Fraktion in den Kreistag einzuziehen. Die SBL hat jetzt zwar mit ca. 2.900 Stimmen pro Sitz die meisten Stimmen aller 6 Listen (die anderenliegen zwischen 1.900 und 2.400 Stimmen je Sitz), aber das nützt uns nichts.

Aus welchen Gründen sind Ihre Erwartungen enttäuscht worden?

In der kurzen Zeit zwischen der Entscheidung für die Kandidatur im Juni und der Wahl im August ist es nicht gelungen, hinreichend in das Bewußtsein der Wähler zu bringen, dass die SBL bei der Kreistagswahl antritt und wofür sie steht.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die große Zurückhaltung der Medien: Selbst über solche Themen, dass der Kreistag mehrheitlich beschlossen hat, für 30 Mio Euro RWE-Aktien von der WestLB zu kaufen, die SBL beim VG und OVG gegen die Nichtöffentlichkeit der Kreistagsentscheidung geklagt hat und von den Gründen des Landrats für die Nichtöffentlichkeit dieses TOP beim OVG kein einziger übrig blieb, wurde in die hiesigen Medien so gut wie gar nicht berichtet – wie auch über viele andere Themen, die wir angestoßen haben.

Wie wollen Sie als einzelner Kreistagsabgeordneter der SBL/FW Politik  gestalten?

Wie bisher auch:
bürgernah, kreativ, ideenreich, sozial, ökologisch, unabhängig,
transparent, sachorientiert und ohne Angst, unbequem zu sein.
Daneben werden wir die Zusammenarbeit der örtlichen Gruppierungen, die
die SBL unterstützt haben (Brilon, Hallenberg, Medebach, Meschede)
intensivieren, auch für die Arbeit in den Gemeinderäten.

Werden Sie versuchen Bündnisse mit FDP, den Grünen oder der Linken einzugehen?

Ich werde versuchen, themenbezogen Partner für Anträge zu finden (dennohne Unterstützung mindestens einer Fraktion kann ich z.B. keinen TOP für eine Ausschuß- oder Kreistagssitzung beantragen).

Ich verstehe, dass Sie nun keine Fraktion mehr sind und damit auch über keine Geschäftsführung verfügen? Ist diese Annahme richtig?

Nein, es wird nach wie vor eine Anlaufstelle und Geschäftsstelle der SBL
geben.

Werden Sie in der Lage sein, die bisherige Informationspolitik fortzusetzen?

Na klar!

Wie erklären Sie sich das starke Abschneiden der FDP?

Eine wirkliche Erklärung dafür habe ich nicht. Meine Vermutung geht dahin, dass es ein gewisses „Protestpotential“ in der bisherigen Wählerschaft der Parteien der Großen Koalition in Berlin gibt und die
FDP als Oppositionspartei in Berlin auch auf kommunaler Ebene in NRW davon profitiert. An den Programminhalten der FDP kann es jedenfalls nicht liegen. Auffällig sind die hohen Verluste der CDU (- 7 Prozentpunkte, nur noch 28 von 54 Sitzen).

So weit erst einmal. Vielen Dank. Erholen Sie sich gut.

Kommunalwahl: Warum hat die SPD das Thema „Schulbusse“ nicht im Wahlkampf gebracht?

Heute habe ich auf der Website von Dr. Karsten Rudolph(SPD) eine Meldung gefunden, die ich inhaltlich sehr interessant finde:

Dr. Karsten Rudolph und Gerd Stüttgen: Landesregierung halbiert Unterstützung für Schülerbeförderung auch für den Hochsauerlandkreis

Meine Güte – aus welchen Gründen hat die SPD dieses Thema nicht im gerade vergangenen Kommunalwahlkampf gebracht?

Kann sie nicht oder will sie nicht?

Bei den Eltern der Schulkinder hätte die >>Sozial<<demokratische Partei Deutschlands im Hochsauerland offene Türen eingerannt.

Ich werde Dr. Karsten Rudolph schreiben und um Antwort bitten.

Die Meldung zum Nachlesen:

Arnsberg/Meschede/Düsseldorf. „Busse und Bahnen interessieren die schwarz-gelbe Landesregierung nicht“, erklärte der SPD-Landtagsabgeordnete Gerd Stüttgen. „In welchem Maße die schwarz-gelbe Landesregierung bei der Schülerbeförderung spart, ist ohne Vergleich“, ergänzt Dr. Karsten Rudolph. Für das Jahr 2005, als die SPD noch an der Regierung war, hätten noch 190 Millionen Euro an Unterstützung für die Verkehrsunternehmen bei der Schülerbeförderung zur Verfügung gestanden. Für das Jahr 2010 wolle die Landesregierung dafür nur noch 98 Millionen Euro ausgeben. Das ist fast eine Halbierung der Mittel. Allein von 2009 auf 2010 sollen die Verkehrsunternehmen 25 Prozent einsparen. „Wie soll das gehen?“ so Stüttgen nach Durchsicht des Landeshaushaltsentwurfs für 2010. Es sei zu befürchten, dass die Qualität insbesondere der Busse im Hochsauerlandkreis unter diesen Einsparungszwängen deutlich leiden werde. „Wahrscheinlich bringen dann in Zukunft noch mehr Eltern ihre Kinder mit dem Auto zur Schule. Die Politik der Landesregierung ist unökologisch, unsozial und fahrlässig“, kritisiert Karsten Rudolph, gleichzeitig SPD-Bundestagskandidat für im HSK.

Entwicklung der „Erstattungen zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen“:

Haushalt 2005 190 Millionen €
Haushalt 2006 168,7 Millionen €
Haushalt 2007 110,6 Millionen €
Haushalt 2008 130 Millionen €
Haushalt 2009 130 Millionen €
Haushalt 2010 98,5 Millionen €

So sehen sie sich selbst. Die Parteien im Hochsauerlandkreis nach den Wahlen im Internet.

Zum Beispiel die SPD: Nach zwei Tagen noch keine Auswertung der Wahl.
Zum Beispiel die SPD: Nach zwei Tagen noch keine Auswertung der Wahl.

Zwei Tage habe ich abgewartet, um zu sehen wie sich die Internet-Seiten der Parteien im HSK mit Auswertungen und Einschätzungen zur Wahl füllen würden.

Das Warten hat sich bis auf eine Ausnahme nicht gelohnt.

Politische Auswertungen sind auf den Websites der Kreisverbände nicht oder nur in homöopathischen Dosen zu finden.

Lediglich Reinhard Loos (SBL) hat sich auf der Website der (noch)SBL-Fraktion politisch mit den Erwartungen und Ergebnissen der Wahl auseinandergesetzt und auch die politischen Gegner in seine Auswertung einbezogen.

Wegen dieser Fähigkeit, Positionen jenseits der plumpen  Polemik zu formulieren, hat die SBL es auch in der Vergangenheit oft auf meine Website geschafft.

Ich habe den Eindruck, dass die Internet-Präsenz der Parteien zumeist nach dem Motto „Das muss man halt heute so machen“ abläuft.

Wäre es so, fände ich es schade.

Hier die kleine Link-Sammlung der Kreisverbände.

Es kann natürlich(?) sein, dass sich die ein oder andere Partei doch noch zu einer Wahlanalyse hinreißen lässt. Meine Bewertung gilt daher ausdrücklich nur bis heute 21 Uhr.

CDU: Keine politische Einschätzung der Wahl. Die CDU-Verbände in Meschede, Medebach, Olsberg und Schmallenberg stellen kleine Danksagungen und einige Zahlen ins Netz.

SPD: Nichts, bis auf zwei Links zur KDVZ und zur Wahlkarte der Zeitungen des WAZ-Konzerns.

FDP: Auf der Homepage nichts zum Ausgang der Wahl im Hochsauerland.

Grüne: keine politische Einschätzung, ein kleiner Eintrag zu den Wahlergebnissen.

Linke: Keine politische Einschätzung, nur ein DAnk mit Hinweis auf die gewählten Vertreter/innen im Kreistag und in Marsberg.

SBL: Gewohnt dezidiert unter Einbeziehung der Ergebnise der politischen Gegner.

Umleitung: Überwachungswahn und Wahlen

Überwachungswahn: Protest in Berlin … hpd

Wahlen I: Keine Trendwende für die SPD … NachDenkSeiten

Wahlen II: Wow, Revier ist wieder rot – meinen die … ruhrbarone

Wahlen III: Jusos – wachsende Lust – auf einen linken Partner. Sexualisierte Politik beim … Westen

Wahlen IV: Sach ich doch – CDU Winterberg verliert Sitze an die FDP … wpWinterberg