Naturdenkmal in Amecke – Im Zweifel noch einmal nachfragen

Der Sachverhalt

In der Ortslage Amecke befindet sich am Sorpebach eine alte Eiche, die als Naturdenkmal geschützt ist. Im Bereich um die Eiche wurden jetzt umfangreiche Abgrabungen, Verfüllungen und Verdichtungen vorgenommen. Diese Maßnahmen dürften sicherlich dazu führen, dass die Vitalität und die Lebensdauer des Baumes beeinträchtigt werden.

Die Naturdenkmalverordnung des Hochsauerlandkreises untersagt in § 2 solche Maßnahmen im Kronen- und Wurzelbereich eines Naturdenkmals ausdrücklich.

Der Hochsauerlandkreis hat die Aufgabe, diese Bäume im Auftrag der Öffentlichkeit zu erhalten und zu schützen. Die Folgekosten durch falsche Maßnahmen können erheblich sein und müßten wieder durch die Allgemeinheit getragen werden.

Die Fragen

Die Sauerländer Bürgerliste fragte deshalb bei der Unteren Landschaftsbehörde am 29.03.2016 folgendes nach:

1. Von wem wurden die Baumaßnahmen im Kronenbereich des Baumes genehmigt?

2. Wurden die entsprechenden Vorschriften und Normen für den Baumschutz auf Baustellen, die in der RAS-LP 4 und DIN 18920 festgelegt sind, eingehalten?

3. Wurde für die Baumaßnahmen im Kronenbereich eine Befreiung von der Naturdenkmalverordnung beantragt und erteilt? Wenn Ja: wann und von wem?

4. Wenn nein, welche Maßnahmen hat der Hochsauerlandkreis angeordnet, um die entstandenen Schäden wieder rückgängig zu machen?

5. Falls eine Befreiung von der Naturdenkmalverordnung erteilt worden ist, womit wurde dieser erhebliche Eingriff begründet? Wurden gutachterliche Stellungnahmen eingeholt?

6. Welche Maßnahmen wurden vom Hochsauerlandkreis angeordnet, um zukünftige Schäden am Baum und ein Nachlassen seiner Vitalität zu vermeiden?

… und erhielt mit Datum vom 29.03.2016 die Antwort.

Die Antwort

„Sehr geehrter Herr Loos,

für die Beantwortung Ihrer Fragen bedarf es der Klarstellung, dass Abgrabungen, Verfüllungen und Verdichtungen nicht im Kronenbereich eines Baumes durchgeführt werden können, sondern im Wurzelbereich. Somit werden Ihre Fragen als auf den Wurzelbereich bezogen beantwortet.

1. Es wurde keine Genehmigung, sondern eine Befreiung erteilt. Dafür ist die untere Land-schaftsbehörde des HSK zuständig.

2. Die Vorschriften und Normen für Baustellen wurden in der Befreiung festgeschrieben.

3. Die Befreiung wurde am 22.02.2016 von den Inhabern des Wegerechts auf der betroffenen Fläche beantragt. Der vorzeitige Maßnahmebeginn wurde durch die untere Land-schaftsbehörde genehmigt und die Maßnahmen von einem Mitarbeiter beaufsichtigt. Die Befreiung konnte formal erst am 04.04.2016 erteilt werden, da der Landschaftsbeirat sich nicht geäußert hat und somit 6 Wochen Frist abzuwarten waren.

4. entfällt, da Befreiung erteilt wurde

5. Ein erheblicher Eingriff liegt gar nicht vor. Es ist die Spezialvorschrift des § 69 LG NW anzuwenden: Eine Befreiung kann nach § 69 Abs. 1 Buchst. aa) LG NW erteilt werden, wenn die Durchführung der ND-Verordnung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Ohne Befreiung wäre das Flurstück 126 nicht bebaubar. Das Wegerecht auf Flurstück 125 würde praktisch ausgehebelt. Somit liegt eine nicht beabsichtigte Härte vor. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden gewahrt, wenn die Auflagen eingehalten werden. Der Eingriff in die Lebensfunktionen des Baumes wird damit auf ein Minimum reduziert, so dass eine Befreiung erteilt werden kann.

6. Es wurden folgende Nebenbestimmungen festgesetzt: -Das gesamte Bauvorhaben zur Errichtung der Zuwegung entsprechend Ihrem Antrag zum Flurstück 126 in der Flur 5 der Gemarkung Amecke ist unter Berücksichtigung der DIN 18920 (Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen) ohne Abgrabung oder sonstige mechanische Eingriffe in den Wurzelraum der geschützten Eiche auszuführen. Die Befahrung des Wurzelraumes außerhalb des geplanten Weges beziehungsweise dessen Inanspruchnahme im Rahmen der Baumaßnahme zur Lagerung von Geräten und / oder Material ist nicht zulässig. Die Entwässerung des Weges ist derart einzurichten, dass abfließendes Wasser dem Wurzelraum zufließt und nicht abgeleitet wird. -Die Wegetrasse ist vor Beginn der Baumaßnahme im Gelände abzustecken. -Vor Beginn der Bauausführung ist im Rahmen eines Ortstermins mit dem beauftragten Bauunternehmer und der Unteren Landschaftsbehörde die Detailausführung abzustimmen.“

Noch mehr Fragen

Manche Antworten kommen der SBL/FW etwas spanisch vor. Darum schickte Fraktionssprecher Reinhard Loos am 12.04.2016 eine weitere Anfrage an den Landrat. Hier ist sie:

Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,
wir bedanken uns für Ihr Antwortschreiben vom 04.04.2016. Um den Sachverhalt weiter zu konkretisieren, bitten wie gleichzeitig um Antwort auf einige weitere Fragen.
Unter 3. schreiben Sie: „Die Befreiung wurde am 22.02.2016 von den Inhabern des Wegerechts auf der betroffenen Fläche beantragt. Der vorzeitige Maßnahmebeginn wurde durch die untere Landschaftsbehörde genehmigt …. Die Befreiung konnte formal erst am 04.04.2016 erteilt werden, da der Landschaftsbeirat sich nicht geäußert hat und somit 6 Wochen Frist abzuwarten waren.“
Unsere Frage: Wann und wie wurde der Landschaftsbeirat in den Vorgang einbezogen?
Unter 5. schreiben Sie: „… Ohne Befreiung wäre das Flurstück 126 nicht bebaubar. Das Wegerecht auf Flurstück 125 würde praktisch ausgehebelt. …“
Wir fragen: Handelt es sich bei der Zufahrt im Bereich des Naturdenkmals um die einzige mögliche Zuwegung zu diesem Gelände?
Sie schreiben unter 6., dass „vor Beginn der Bauausführung“ die Maßnahme mit der ULB abzustimmen ist. Die Befreiung der ULB stammt vom 04.04.2016. Da war die Ausschachtung und Schotterung für den Weg aber schon längst durchgeführt worden.
Wir fragen: Wann hat die Abstimmung der Baumaßnahme mit der ULB stattgefunden, und welche Ortstermine gab es?
Grundlage der Bebauung ist offensichtlich ein von der Stadt Sundern aufgestellter Bebauungsplan aus dem Jahre 2005.
Frage: Wurde im damaligen Verfahren die Stadt Sundern durch den Hochsauerland­kreis auf die Problematik des Naturdenkmals aufmerksam gemacht und wurden alternative Zuwegungen untersucht?
In anderen Kreisen ist es üblich bei solchen Maßnahmen, die Naturdenkmale beeinträchtigen können, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen.
Warum hat der Hochsauerlandkreis in diesem Fall darauf verzichtet?
Wann und wie oft war ein Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde vor Ort, um die Maßnahmen zu beaufsichtigen?

Das Resümee ….
… ziehen wir später, wenn uns die Antworten auf die weiteren Fragen vorliegen.

Umleitung: heute gefällt mir die Konsequenz des Olsberger Bürgermeisters, aber der Rest ist ebenfalls interessant.

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Über die Risiken von Public-Privat-Partnership. Den Winterbergern bleibt zu wünschen, dass ihr PPP-Projekt „Oversum“ gut funktioniert.

Bagger over Sum im Juli (foto: chris)
Winterberg: Bauarbeiten am Oversum im Juli 2010 (archivfoto: chris)

Public-Privat-Partnership (kurz: PPP), eine projektbezogene Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und öffentlicher Hand ist heute in aller Munde. Für klamme Kommunen jedoch ein höchst riskanter Weg, sich in der Haushaltssicherung vermeintlichen Spielraum zu erschließen.

Es gibt Risiken von PPP, die nicht zu unterschätzen sind. Ein wesentlicher Knackpunkt sind Folgekosten.

Die Kommune trägt das Risiko
Sind die Kosten des privaten Anbieters falsch kalkuliert, trägt allein die Kommune das Risiko. Dies ist besonders problematisch mit Blick auf die langen Laufzeiten von PPP-Verträgen über 20 oder 30 Jahre.

Einige konkrete Fälle
Nachstehend erläutere ich einige konkrete Fälle, in denen PPP für Kommunen eher nachteilig war (siehe dazu auch die Informationen der Bürgerinitiative in Hechingen). Mein Anliegen ist, den PPP Trend kritisch zu überprüfen mit Blick auf Nutzen und Risiken, für heute und für die Zukunft. Dabei sehe ich nicht nur Verwaltung und Politik in der Verantwortung, sondern auch Bürger und Bürgerinnen, die in ihrem eigenen Interesse und dem ihrer Kinder sich ebenfalls verantwortlich fühlen sollten.

Das Freibad Amecke und die s.a.b. GmbH & Co KG
PPP steht jetzt auch dem Freibad Amecke in Sundern ins Haus: Das Ergebnis der Europa weiten Ausschreibung für Bau und Betrieb habe zu einem einzigen ernsthaften Interessenten geführt, so erklärte Bürgermeister Detlef Lins in einer Ratssitzung(2010). Dabei handele es sich um das Friedrichshafener Unternehmen s.a.b. GmbH & Co KG, dessen Angebot derzeit noch geprüft werde (aktueller: siehe auch hier).

Das Oversum in Winterberg als Referenz?
Das Unternehmen habe „sehr gute Referenzen“, so Lins weiter. Wirklich? Hat die Verwaltungsspitze das selbst nachgeprüft oder übernimmt sie dieses positive Urteil aus Winterberg, wo s.a.b. die Verantwortung übertragen bekommen hat für Bau und Betrieb des 35-Millionen-Euro-schweren Projektes Oversum Vitalresort Winterberg?

Negativbeispiele
Denn Negativbeispiele zeichnen ein anderes Bild: Einige Kooperationen von Kommunen mit s.a.b. sind entweder vertraglich abgeändert oder vorzeitig von Seiten der Kommunen aufgekündigt worden, jedoch immer zu Lasten der Kommune. So z.B. in Leimen, Misburg, Lüdinghausen und Lingenau.

Misburg und Leimen
Beispiel Misburg und Leimen: Misburg geht auf die Forderungen von s.a.b. ein, den jährlichen Zuschussbedarf um 100.000 Euro zu erhöhen, um nicht selbst das von s.a.b. und dem holländischen Partner opti gemeinsam betriebene Bad wieder zurück nehmen zu müssen. Dahingegen ging Leimen zähneknirschend den anderen Weg: Die Gemeinde nahm den von s.a.b. betriebenen Sport- und Bäderpark vorzeitig zurück, da der verlangte Zuschussbedarf an s.a.b. unkalkulierbar war, letztlich aufgrund fehlerhafter Wirtschaftlichkeitsberechnung von s.a.b.. Aber es gab auch Probleme bei der Betreuung des Sport- und Bäderparks.

Die Leimener Ratsprotokolle und die s.a.b.
In einem Ratsprotokoll der Stadt Leimen heißt es: „Die s.a.b. Muttergesellschaft verdiene ihr Geld mit einem ‚Geschäftsmodell Schwimmbad‘, bei dem man eine Betreuung zusage, ohne diese einzuhalten“ (Sondersitzung des Gemeinderates der Stadt Leimen, 15.05.2008).

Die Tücke liegt im Detail
Die bei PPP übliche Vertragsform „Forfaitierung mit Einredeverzichtserklärung“ hat einige Tücken. „Forfaitierung“ bei PPP geht so: Der öffentliche Auftraggeber, also die Gemeinde, finanziert ein öffentliches Bauvorhaben nicht selbst, sondern überträgt Planung, Bau und Betrieb, ggf. auch nur den Betrieb, einem privaten Investor, der als Gegenleistung während eines festgelegten Zeitraumes ein jährliches Entgelt (als Miete oder gestundeter Werklohn) erhält.

Forfaitierung mit Einredeverzichtserklärung
Statt die erforderlichen Mittel durch Darlehensaufnahme zu beschaffen, kann der private Investor zur Refinanzierung die Forderungen an die Kommune als Forfaitist durch einen Forfaitierungsvertrag an eine Bank verkaufen. Die Gemeinde nimmt somit formal nicht selbst einen Kredit auf, zahlt real doch einen Kredit zurück, nämlich den vom Investor aufgenommenen. Die öffentliche Hand verschuldet sich auf diesem Umweg doch. Für den privaten Investor liegt der Vorteil in den Konditionen, die ähnlich die der Kommunalkredite sind.

Kommune kann keine Einwendungen gegenüber der Bank geltend machen
Die Ergänzung der „Forfaitierung“ um den „Einredeverzicht“ bedeutet: Die Kommune verpflichtet sich, der finanzierenden Bank das mit dem Privaten vertraglich vereinbarte PPP-Entgelt bedingungslos zu zahlen, die Kommune kann keine Einwendungen gegenüber der Bank geltend machen und ihr gegenüber Zahlungen nicht wegen Schlechtleistungen reduzieren, d.h. die Kommune kommt alleine für Risiken auf.

Winterberg bleibt zu wünschen, dass ihr PPP-Projekt gut funktioniert
Es mag auch positive Beispiele von PPP geben, an entsprechenden Informationen bin ich trotz meiner grundsätzlichen Kritik interessiert. Winterberg bleibt zu wünschen, dass ihr PPP-Projekt gut funktioniert.

Redaktionelle Anmerkung: die hier dargelegten Argumente und Sachverhalte beruhen auf einem Leserbrief der Autorin vom November vergangenen Jahres und beziehen sich in Teilen auf das Freibad Amecke, gehen aber in weiten Teilen über dieses eine lokale PPP-Projekt hinaus. Wir freuen uns deswegen, dass die Autorin ihre Gedanken auch bei uns im Blog veröffentlicht.

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