Von Entenhausen nach Hallenberg: „I feel I have been a ghost long enough …“

Übermorgen geht es los. Kump goes Disney.

Hallenberg. (kump_pm) Am Donnerstag, 13. Juli wird die nächste Ausstellung im Kump in Hallenberg eröffnet “Von Entenhausen nach Hallenberg“ Walt Disneys große Zeichner.

Eigentlich war die Eröffnung bereits für den 22. Juni vorgesehen. Aber Ulrich Schröder, der bekannte deutsche Disney-Zeichner, musste die Teilnahme an der Ausstellungseröffnung wegen einem dringenden Termin in den USA absagen. Nun wurde ein neuer Termin gefunden, an dem Ulrich Schröder nicht nur die Ausstellung vorstellen, sondern auch zeichnen und signieren wird.

Am Donnerstag 13. Juli um 19.00 Uhr wird die Ausstellung im Kump eröffnet. Hierzu sind alle Bürger und Gäste herzlich eingeladen.

Donald Duck und Micky Maus – zwei Figuren aus der Comic-Welt, die fast jeder kennt.

In dieser Ausstellung lernen Sie die drei genialen Künstler hinter den Figuren kennen: Carl Barks, Al Taliaferro und Floyd Gottfredson. Sie haben die bekanntesten Disney-Comics über Jahrzehnte gezeichnet und fast alle Nebenfiguren um Micky und Donald erfunden. Die Sonderausstellung zeigt über 250 Arbeiten von 1933 bis 1995 aus der Sammlung von Ina Brockmann und Peter Reichelt: wertvolle Originale, Bleistift- und Tuschezeichnungen, Tagesstrips und Sonntagsseiten, Aquarelle und Lithographien. Die Entwicklung des Entenkosmos wird sichtbar und historische Disneydokumente geben einen Einblick in die Produktionsbedingungen dieser Zeit.

Carl Barks in den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts.

Carl Barks, Al Taliaferro und Floyd Gottfredson sind die Urheber einer Figurenwelt, die bis heute Teil unseres kollektiven Gedächtnisses und unserer Alltagskultur ist. Diese drei Künstler haben seit den 1930er Jahren das Genre der Comics im Unternehmen von Walt Disney entscheidend entwickelt und geprägt. Mit den gezeichneten, getexteten und oft mit Sprechblasen versehenen Bildergeschichten wurden ihre Comics ein ökonomisch erfolgreiches Lizenz-Produkt des Disney-Konzerns in Abgrenzung zur Trickfilm-Produktion.

Carl Barks (27.03.1901 – 25.08.2000), der kongeniale Zeichner und Texter übernahm 1943 die Figur Donald Duck und entwickelte als erster Autor mehrseitige Disney-Comicgeschichten mit mehr als 10 Seiten. Neben seiner romanhaften Phantasie ist sein Zeichenstrich und das Aufbrechen der Seitenarchitektur bis heute legendär. In 24 Jahren erfand er über 850 Disney-Comics und das berühmte Entenhausen mit all seinen Bewohnern, u.a. Dagobert Duck und Daniel Düsentrieb.

Alfred „Al“ Taliaferro (29.08.1905 – 03.02.1969) hat eine namenlose Ente aus der Trickfilmproduktion genommen und aus ihr die uns heute so bekannte Figur Donald Duck entwickelt. Er spendierte ihm neben vielen anderen Verwandten auch die Neffen Tick, Trick und Track. In 38 Arbeitsjahren bei Disney zeichnete er bis zu seinem Tod insgesamt 10.312 Tagesstrips und 2.089 Sonntagsseiten.

Floyd Gottfredson (05.05.1905 – 22.07.1986) ist der eigentliche Vater von Micky Maus und des Mausiversums. Kein Disney-Zeichner hat länger als er kontinuierlich an einer Figur gearbeitet. In diesen knapp über 45 Jahren zeichnete und textete er über 15.000 Tagesstrips und Sonntagsseiten, ausschließlich mit der Micky Maus.

Die Identität der Schöpfer von Donald, Micky und ihrer Kollegen wurde über Jahrzehnte hinweg hinter der Corporate Identity des Disney-Konzerns geheim gehalten. Die künstlerische Arbeit wird nun den wahren Urhebern zugeordnet und das hartnäckige Gerücht aus der Welt geschafft: „gezeichnet Walt Disney!“ Erst kurz vor seinem Tod erkennt Al Taliaferro: „I feel I have been a ghost long enough…“.

Ulrich Schröder

Ulrich Schröder kommt nach Hallenberg.

Der aus Deutschland stammende Ulrich Schröder zeichnet heute Geschichten und vor allem Cover rund um Maus und Ente.

Ulrich Schröder, der als legitimer Nachfolger von Carl Barks gilt, lebt in Paris. Er wird bei der Eröffnung dabei sein und zeichnen und signieren. Am Freitag, 14. Juli wird er außerdem in den Hallenberger Schulen Zeichenstunden gehen und zeigen wie Micky und Donald entstehen.

Die Ausstellung läuft bis zum 20. August 2017. Der Eintritt ist frei

Öffnungszeiten:
Montag bis Samstag von 9.30 bis 12.30 Uhr.
Montag, Donnerstag, Freitag und Sonntag von 14.30 bis 16.30 Uhr

Die im Dunkeln sieht man nicht: Jede(r) Achte in NRW war 2014 von materiellen Entbehrungen betroffen

Die im Dunkeln sieht man nicht[1], und dabei sind es doch sehr viele. (grafik: it.nrw)
Düsseldorf (IT.NRW). Im Jahr 2014 waren 12,2 Prozent der nordrhein-westfälischen Personen in Privathaushalten von materiellen Entbehrungen betroffen. Wie der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes mitteilt, war damit jede achte Person aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln in ihren Lebensbedingungen eingeschränkt.

Die Betroffenen waren z. B. nicht in der Lage, ihre Mieten, Hypotheken oder Versorgungsleistungen zu bezahlen, ihre Wohnungen angemessen zu beheizen oder eine einwöchige Urlaubsreise zu finanzieren. Materielle Entbehrungen bestehen nach EU-Definition dann, wenn nach Selbsteinschätzung der Haushalte drei von insgesamt neun Mangelsituationen vorliegen.

Am häufigsten fehlten finanzielle Reserven, um unerwartet anfallende Ausgaben zu bestreiten; dies traf auf gut ein Drittel der Personen zu (34,4 Prozent). Gut ein Fünftel der Personen (21,8 Prozent) konnte es sich finanziell nicht leisten, eine Woche pro Jahr Urlaub woanders als zu Hause zu verbringen.

Diese und weitere interessante Ergebnisse zur Verbreitung von Mangelsituationen in der Bevölkerung haben die Statistiker jetzt in der Reihe Statistik kompakt unter dem Titel „Wer muss worauf verzichten? Verbreitung materieller Entbehrungen in Nordrhein-Westfalen 2014” veröffentlicht. Die Ergebnisse basieren auf der jährlich EU-weit durchgeführten Haushaltserhebung EU-SILC über Einkommen und Lebensbedingungen.

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[1] „Denn die einen sind im Dunkeln
Und die andern sind im Licht.
Und man siehet die im Lichte
Die im Dunkeln sieht man nicht.“

Bertolt Brecht, Dreigroschenoper

Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Moritat_von_Mackie_Messer

Update: „Einwohnerfragestunde“ im Kreistag

Zu Beginn jeder Kreistagssitzung ist Zeit für eine Einwohnerfragestunde anberaumt. Die können die Bürgerinnen und Bürger nutzen …. oder auch nicht. Denn dann hat sie oder er die äußerst seltene Gelegenheit, beliebige Fragen zu allen Themen der Kreispolitik an den Landrat zu stellen. Die Verwaltung sollte sie möglichst an Ort und Stelle beantworten oder – falls nicht möglich – die Antwort(en) zeitnah schriftlich nachreichen.

(Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Eine vorherige Anmeldung zur Wortmeldung bei der Einwohnerfragestunde ist nicht erforderlich. Man muss sich (eigentlich*) nur (von der Zuschauertribüne aus) melden, wenn der Landrat zu Anfang der Sitzung die Frage stellt, ob Fragen vorliegen.

„Eigentlich“*,
das ist unser Stichwort. Denn bei der vorletzten Kreistagssitzung verhielt sich die Verwaltung gegenüber den Fragestellern, sagen wir mal, „etwas merkwürdig“. Die Bürgerinnen und Bürgern wurden nach ihren Personalien gefragt. Die wurden dann von Verwaltungsmitarbeitern notiert. Die Fragesteller/innen durften dann ihre Fragen auch nicht – entgegen bisherigen Gepflogenheiten – von der Zuschauertribüne aus stellen, sondern wurden vom Landrat dazu gedrängt, die Treppe herunter zu kommen und unten in den Sitzungssaal vor das Mikro am Rednerpult zu treten.

Ahnungen
Die Kreistagsfraktionen Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) und DIE LINKE hatten wohl die dumpfe Ahnung, es könnte sich um einen Einschüchterungsversuch der Verwaltung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern handeln. Beide Fraktionen reagierten entsprechend.

Reaktionen
Die SBL/FW beantragte am 03.04.2017 die Einberufung des Ältestenrates zum „Umgang mit Fragestellern in der Einwohnerfragestunde (Standort, Erfassung von Personalien) und zur „Art der Ansprache von Zuhörern auf der Besuchertribüne“. Der Landrat lehnte die Einberufung des Ältestenrates ab.

Klick:
http://sbl-fraktion.de/?p=7423

DIE LINKE stellte am 20.06.2017 für die Kreistagssitzung am 30.06.2017 einen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung zum Zwecke der Sicherung der demokratischen Rechte der Bürger. Die Verwaltung lehnte den Antrag wegen fehlenden inhaltlichen Bezugs zur Tagesordnung der Kreistagssitzung ab.

Klack:
https://www.schiebener.net/wordpress/kreistagsfraktion-der-linken-hsk-landrat-dr-schneider-demuetigt-fragenstellende-buerger/

Geschichte
Nun ist die Kreistagssitzung vom 30.06.2017 mitsamt der Einwohnerfragestunde Geschichte. In der Presse war wenig darüber zu lesen, erst recht nichts über die Einwohnerfragestunde. Deswegen schreiben wie ein paar Sätze dazu.

Also: Zwei Bürgerinnen machten von ihren demokratischen Rechten Gebrauch und stellten von der Zuschauertribüne aus je eine Frage. Die eine wie die andere hatte Bezug zu den Fragen in der Kreistagssitzung im vergangenen März. Sinngemäß lauteten sie:

Wurden seit der letzten Kreistagssitzung erneut Menschen abgeschoben, obwohl für sie ein Härtefall-Antrag oder eine Petition anhängig waren?
und
Erfolgten auf dem Ziegenhof im Stadtgebiet Brilon seit der Kreistagssitzung im März weitere Kontrollen durch das Kreisveterinäramt?

Die Verwaltung konnte weder die eine noch die andere Frage gleich beantworten. Die Antworten sollen daher schriftlich erfolgen und nachgereicht werden. Das versicherten der Landrat und die zuständige Fachbereichsleiterin.

Positives
Positiv bleibt anzumerken:
Die Bürgerinnen durften ihre Fragen von der Zuschauertribüne aus stellen.
Auch die Aufnahme der Personalien verlief deutlich weniger spektakulär als bei der März-Sitzung.

Ausblick
Nur ein Kreistagsmitglied der CDU zeigte sich augenscheinlich etwas genervt. Er meldete sich noch während der Einwohnerfragestunde zu Wort, monierte, er habe die Fragestellerinnen akustisch nicht verstanden, woraufhin der Landrat (der sie in fast gleicher Entfernung offensichtlich gut verstanden hatte) seinerseits die beiden Fragen deutlich wiederholte. Zudem ließ der Herr von der CDU durchblicken, er erwarte eine Änderung der Geschäftsordnung.
Wir vermuten, er meint eine Änderung dahingehend, dass bei allen zukünftigen Einwohnerfragestunden so verfahren werden soll wie in der legendären März-Sitzung, sprich: Die Bürger/innen sollen/müssen von der Zuschauertribüne herunter an das Rednerpult in den Sitzungssaal und ihre Personalien sozusagen zu Protokoll geben.
Wie gesagt: Wir vermuten. Wir lassen uns aber gerne positiv überraschen. Vielleicht wollte das CDU-Kreistagsmitglied ja auch einfach nur mehr Demokratie anmahnen?

Wo Demokratie anfängt
„Demokratie fängt im Kleinen an“, kommentierte gestern ein Mitglied der PIRATEN bei Facebook. Recht hat er!

Kreistag des HSK ändert im zweiten Anlauf die Zusatzvergütung für Ausschussvorsitzende

Formell ging es um eine Änderung der Hauptsatzung. In ihr wird nun für den Hochsauerlandkreis geregelt, dass die Vorsitzenden der 8 Ausschüsse doch keine doppelte Aufwandsentschädigung erhalten.

(Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Der NRW-Landtag hatte im letzten Jahr diese doppelte Vergütung als Regelfall beschlossen. Das bedeutete jährlich 5.305,20 Euro zusätzlich für die 8 Ausschussvorsitzenden. Geht man davon aus, dass die Vorsitzenden für eine Sitzungsvorbereitung etwa 2 Stunden mehr als die anderen Ausschussmitglieder aufwenden müssen, ergeben sich daraus bei durschnittlich 4 Sitzungen pro Jahr 8 Stunden Mehraufwand. Der würde mit einer Stundenvergütung von etwa 660 Euro fürstlich honoriert, wie die SBL/FW im Kreistag vorrechnete. Die stellvertretenden Ausschusvorsitzenden würden übrigens keine Mehreinnahmen erhalten, wenn sie “ihren” Vorsitzenden vertreten, im Extremfall sogar für alle 4 Sitzungen im Laufe eines Jahres…

Was in der letzten Kreistagssitzung im März 2017 chaotisch war, verlief am Freitag in geordneten Bahnen ab. Damals erfolgte weder die beantragte Nachzählung der Ja-Stimmen, noch wurden Nein-Stimmen und Enthaltungen überhaupt ausgezählt. Dieses Mal zählten mehrere Mitarbeiter der Kreisverwaltung gründlich und notfalls mehrmals die Ja- und Nein-Stimmen. Notwendig für eine Änderung der Hauptsatzng sind 28 Ja-Stimmen, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Kreistgsmitglieder.

Über die 8 Ausschüsse wurde zunächst einzeln abgestimmt. Alle 8 Vorsitzenden wurden für befangen erklärt, so dass – einschließlich Landrat – noch 45 stimmberechtigte Kreistagsmitglieder anwesend waren; je ein Mitglied der CDU- und FDP-Fraktion fehlten entschuldigt. Bei allen Abstimmungen über die einzelnen Ausschüsse gab es jeweils 30 Stimmen für die Abschaffung der Zusatzvergütung: 21 von 22 anwesenden CDU-Kreistagsmitgliedern, 1 von 12 SPD-Vertretern, 2 FDP-Stimmen, den Landrat und die 5 Stimmen der Opposition (außer SBL/FW noch Linke und Piraten). Fast alle weiteren Kreistagsmitglieder aus SPD und Grüne stimmten dagegen, 2 enthielten sich. Bei der Schlußabstimmung kam noch eine 2. Ja-Stimme aus der SPD-Fraktion hinzu, so dass es nun 31 Ja-Stimmen gab.

Das Ergebnis hat vielleicht aus verschiedenen Gründen nicht allen geschmeckt. Aber es ist wie es ist und es ist gut und bedeutet, dass sich die Ausschussvorsitzenden (nach nur 6 Monaten) schon wieder von ihrer zusätzlicher Aufwandsentschädigung verabschieden müssen. Die kurzzeitige „Geldregen“ basierte auf einem u.E. nicht gerade als gelungen zu bezeichnenden Gesetz der alten NRW-Landesregierung. Darum wundert es nicht, wieso SPD- und Grüne-Fraktion im HSK-Kreistag mehrheitlich gegen die Änderung der Hauptsatzung votierten. Es muss wohl Liebe sein!? 😉

Betrieb von Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose in Olsberg: 10,55 Euro je Quadratmeter

Zu Hoch und zu kurzfristig. Die Sauerländer Bürgerliste kritisiert die „Nutzungsentschädigungen“ für Flüchtlinge.

(Der Artikel ist in ähnlicher Form auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Gibt es im Hochsauerlandkreis Wohnungen, für die 10,55 Euro je Quadratmeter gezahlt werden müssen?

Ja, es gibt sie, und zwar fällt diese “Nutzungsgebühr” ausgerechnet für die Wohnungen an, die die Stadt Olsberg für Flüchtlinge angemietet hat.

Am 30.03.2017 hat der Rat der Stadt Olsberg einstimmig (!) die neue “Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadt Olsberg über die Einrichtung und den Betrieb von Unterkünften für Flüchtlinge und Obdachlose” beschlossen. Im Protokoll dieser Ratssitzung ist keine einzige kritische Nachfrage vermerkt, ob diese Satzung überhaupt praktikabel ist oder nicht dazu führt, Flüchtlinge in den Ruin zu treiben.

Mitte Juni machte sich die Olsberger Stadtverwaltung an die Umsetzung. Sie verschickte an die Bewohner einen “Bescheid über Nutzungsentschädigungen”, erstmals zahlbar am 03.07.2017!

Für einen Flüchtling, der ein einzelnes Zimmer bewohnt, ergibt sich daraus bei 30qm angerechneter Fläche – einschließlich anteiliger Gemeinschaftsflächen! – eine Zahlungspflicht von 316,50 Euro je Monat.

Einen solchen Bescheid bekamen auch Flüchtlinge, die mittlerweile einen subsidiären Schutzstatus haben und nicht mehr Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II.

Vorsorglich wurde den Empfängern der Bescheide in wunderschönem Behördendeutsch auch mitgeteilt: “Durch das Erheben des Widerspruchs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Zahlungspflicht nicht aufgehoben”!

Die Empfänger der Gebührenbescheide fielen verständlicherweise “aus allen Wolken”. Wie sollen sie diese horrenden Kosten für ihren Wohnraum aus ihren Einnahmen nach dem SGB II bezahlen? Wie sollen sie ersatzweise innerhalb von 2 Wochen eine andere Bleibe finden, die für sie bezahlbar ist?

Bei der Stadt Olsberg scheint so große Finanznot zu herrschen, dass man jetzt auf diese Weise Geld von Flüchtlingen eintreiben will. Sowohl bei der Erstellung der Satzung als auch bei der Umsetzung hätte man im Olsberger Rathaus etwas mehr nachdenken können.

Wie teuer dürfen Wohnungen für Grundsicherungsempfänger im HSK sein?

Am 14.06.2017 tagte der Gesundheits- und Sozialausschuss (GSA) des Hochsauerlandkreises im frisch eingeweihten Zentrum für Feuerschutz und Rettungswesen in Meschede-Enste.

(Der Artikel ist heute zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Offene Fragen
Gleich zu Sitzungsbeginn stellte Herr Matthias Klupp von „Analyse & Konzepte“ das sogenannte „Schlüssige Konzept zur Bestimmung angemessener Unterhaltskosten im SGB II und SGB XII“ vor. Im Anschluss an den Vortrag hatten die Ausschuss-Mitglieder Gelegenheit Fragen zu stellen, die nach Meinung der Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) nicht alle umfassend beantwortet worden sind. Auch manche Sachverhalte wurden aus ihrer Sicht nicht ganz deutlich. Zudem ergeben sich aus Sicht der SBL/FW auch weitere Fragen.

Alles rechtens?
Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund im Februar 2016 das Unterkunftskosten-Konzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von der Hamburger Firma „Analyse & Konzepte“ erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon. Das Urteil ist allerdings noch nichts rechtskräftig. Denn der von der Kreisverwaltung beauftragte Rechtsanwalt aus Delmenhorst (!) hat Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Schlüssigkeit der Methodik
Insofern ist es sehr interessant, nach welcher Methodik „Analyse & Konzepte“ das aktuelle „Schlüssige Konzept“ für die gewährten Unterkunftskosten von Bezieherinnen und Beziehern von SGB II- und SBG XII-Leistungen ermittelt hat. Es war dieselbe Firma tätig wie für das bisherige Konzept. Gegenüber den vor 3 Jahren festgestellten Mieten ermittelte sie eine Erhöhung von durchschnittlich nur 1% – für 3 Jahre!

SBL/FW stellt Fragen
SBL/FW-Fraktionssprecher Reinhard Loos bat daher den Landrat mit Schreiben vom 14.06.2017 folgende Fragen zum KdU-Konzept des HSK zu beantworten:

  1. Ist es zutreffend, dass laut Rechtsprechung des BSG in die Plausibilitätsprüfung zur Ermittlung des Mietspiegels mindestens 10% aller Mietwohnungen einfließen müssen?
    (Soweit wir uns erinnern, gab Herr Klupp die Zahl der in der Auswertung berücksichtigen Mietwohnungen mit 4.627 an und die Zahl aller Mietwohnungen im HSK mit ca. 53.000? Falls diese Angaben richtig sind, dann liegt die Zahl der berücksichtigen Mietwohnungen offenbar unter 10%?)
  2. Wie genau sind die Kriterien „einfachster Standard“ und „einfacher Standard“ definiert? Wie stellt der HSK sicher, dass SGB II- und SBG XII-Bezieher nicht auf Wohnungen mit „einfachstem Standard“ zurückgreifen müssen?
  3. Wie handhabt „Analyse & Konzepte“ bei der Auswertung von Wohnungsinseraten, dass annoncierte Wohnungsangebote nicht mehrfach gezählt werden? Wie geht „Analyse & Konzepte“ vor, um ganz sicher zu stellen, dass jede Wohnung nur einmal berücksichtigt wird?
  4. Das Sozialgericht Dortmund hat das „Schlüssige Konzept“ für rechtswidrig erklärt, weil außer SGB II- und SGB XII-Bezieher/innen, Geringverdiener/innen und Asylbewerber/innen auch zahlungskräftigere Mieter gezielt nach sehr billigen Wohnungen suchen. Hat „Analyse & Konzepte“ dieses Urteil bei der Nachfrageanalyse berücksichtigt? Wenn ja, mit Hilfe welcher Methodik?
  5. Hat „Analyse & Konzepte“ bei der Ermittlung der Mietpreisentwicklung im HSK die allgemeine Mietpreisentwicklung 2014 – 2017 und den Verbraucherpreisindex berücksichtigt? (Der Verbraucherpreisindex für die Wohnungsmiete in Deutschland hat sich in der Zeit von April 2014 bis April 2017 um 4,1% erhöht!)
  6. Bei der Festlegung der Wohnungsmarkttypen II und III im HSK fehlt die räumliche Verbundenheit! Die Stadt Brilon wurde in einen “Wohnungsmarkttyp” mit insgesamt 7, räumlich teilweise weit auseinander liegenden Kommunen zusammengefasst. Im Konzept für den Nachbarkreis Unna (aktueller Stand: Sept 2016) erfolgte dagegen durch „Analyse & Konzepte“ keine Clusterung, sondern es wurden für alle 10 Kommunen eigene Mietwerte ermittelt. 4 der 10 Kommunen sind kleiner als die Stadt Brilon (z.B. Holzwickede 17.000 Einwohner, Bönen 18.000 Einwohner, Fröndenberg 21.000 Einwohner). Nach diesen Kriterien hätte man im HSK 9 Mietkategorien bilden und nur Bestwig und Eslohe sowie Winterberg, Hallenberg und Medebach zusammenfassen können. Warum erfolgte dies nicht? Und warum wurden trotz der Vorgabe „räumliche Verbundenheit“ z.B. Eslohe, Hallenberg und Marsberg im selben Wohnungsmarkttyp zusammengefasst?
  7. Die von der ausführenden Firma angewandte “Clusterung” ist sehr umstritten und wird in zahlreichen Entscheidungen von Sozialgerichten abgelehnt. Selbst wenn man sie als wissenschaftlich tragfähige Methode akzeptieren würde, hätte man die Aktualität der Parameter überprüfen müssen. Denn seit dem ersten Konzept der ausführenden Firma haben sich die Mietenstufen von 5 der 12 Kommunen im HSK geändert, und die Einwohnerzahlentwicklung der Jahre 2007 – 2011 ist auch nicht mehr anwendbar. Warum erfolgte keine Aktualisierung dieser Cluster-Auswertung?
  8. Gibt es zwischenzeitlich eine Entscheidung des LSG zum KdU-Konzept des HSK?

Pressemitteilung: SPD Fraktion im Rat der Stadt Sundern setzt sich für die Fortsetzung der Schulsozialarbeit ein

Sundern. (pm) Der Jugendhilfeausschuss hat sich in seiner letzten Sitzung einstimmig für die Fortsetzung der aus Landesmitteln geförderten Schulsozialarbeit ausgesprochen.

„Schulsozialarbeit gewinnt zunehmend an Bedeutung“, stellt Lars Dünnebacke für die SPD Fraktion fest. „Soziale Herkunft ist immer noch entscheidend für den Bildungserfolg. Durch Schulsozialarbeit lassen sich unterschiedliche Startchancen ausgleichen.“

In Sundern wird aktuell die Stelle einer Schulsozialarbeiterin zu 90% aus Landesmittel finanziert. Sie unterstützt die Arbeit an den fünf städtischen Grundschulen. Alle Schulleiterinnen haben sich für die Fortsetzung der Arbeit eingesetzt.

Die 10% Eigenmittel wurden bisher vom Hochsauerlandkreis finanziert. Das Land kürzt 2018 den Zuschuss auf 60%, der Kreis zieht sich vollständig aus der Finanzierung zurück.

Für die Stadt Sundern bedeutet dies, dass bei Fortsetzung des Programms Belastungen in Höhe von 24.000,- Tsd. € jährlich entstehen.

Die SPD Fraktion hat daher die Verwaltung aufgefordert, sich beim Kreis für eine Beteiligung an der 40% Finanzierung einzusetzen.

„Ansonsten müssten im Rahmen der Haushaltsberatungen für 2018 die Mittel vom Rat bereit gestellt werden“, fordert Dünnebacke. Da es sich um freiwillige Leistungen handelt, ist dies nur zu Lasten anderer freiwilliger Leistungen möglich.

Leserbrief zum Artikel „CDU-Antrag: Reden im Rat kürzer fassen“ in der WP Brilon vom 09.06.2017

„Erdoganisierung im Stadtrat – kleine Parteien sollen mundtot gemacht werden“, so hätte die Überschrift des Artikels zum CDU-Antrag auch lauten können.

(Der Leserbrief von Silke Nieder bezieht sich auf den auch oben verlinkten Artikel in der Westfalenpost vom 9. Juni 2017.)

Bisher hat ein Ratsmitglied z. B. die Möglichkeit, zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungsvorlage der Stadtverwaltung in einer ersten Wortmeldung auf Nachfrage weitere Informationen zu erhalten. Nach Beantwortung dieser Fragen kann das Ratsmitglied dann in seiner zweiten Wortmeldung einen begründeten Ergänzungs- oder Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag der Verwaltung stellen. Zu möglichen Einwänden anderer Ratsmitglieder kann der Antragsteller dann Stellung nehmen und sich an der Diskussion beteiligen.

Wenn die Anzahl der Wortmeldungen eines Ratsmitglieds – wie von der CDU gewünscht – auf zwei begrenzt würde, wären weder eine Stellungnahme, noch eine kontroverse Debatte über die Anträge möglich – bequem also für die Fraktionen, die selten Anträge stellen. Diese Forderung der CDU widerspräche allerdings parlamentarischen und demokratischen Grundregeln.

Der Vorwurf, dass „die meisten Wortmeldungen zu keinen konstruktiven Lösungen und Erkenntnissen beigetragen hätten“, ist eine rein subjektive Bewertung. Anscheinend gefallen der CDU manche Anträge und Vorschläge nicht. Deshalb sollen sie aus ihrer Sicht keinen Beitrag zur Lösung dargestellt haben.

„Mündliche Anfragen müssen anzahlmäßig überschaubar sein, dürfen keine eigenen Debatten nach sich ziehen und vom Bürgermeister in kurzer Zeit beantwortet werden“, wird gefordert. Bisher darf ein Ratsmitglied laut Geschäftsordnung am Ende einer Sitzung „kurzgefasste“ mündliche Anfragen stellen. Der CDU-Vorschlag, das Fragerecht von Ratsmitgliedern somit auf bisher nicht näher ausgeführte Art und Weise einzuschränken, würde bedeuten, dass weniger Anfragen möglich sind. Begründung: „Ermüdungserscheinungen der Ratsmitglieder.“

Ich frage mich, ob bei einigen Ratsmitgliedern das Kurzzeitgedächtnis zu abendlicher Stunde nachgelassen hat und Ermüdungserscheinungen der Grund dafür sind, das Fragerecht einzuschränken? Denn dieses gehört – neben dem Rederecht und dem Antragsrecht – zu den grundlegenden Rechten eines jeden Ratsmitglieds! Gesetzliche Aufgabe der Ratsmitglieder ist es auch, die Arbeit des Bürgermeisters und der Stadtverwaltung zu kontrollieren. Für diese Aufgabe werden die Ratsmitglieder gewählt!

Im Übrigen werden die Debatten – nach Anfragen – am Ende der Sitzung meist durch mangelnde Disziplin in der CDU-Fraktion verursacht. Laut Geschäftsordnung müssen Anfragen beantwortet werden. Nur bei der Beantwortung von Anfragen nach Erledigung der angekündigten Tagesordnung ist eine Aussprache nicht zulässig.

Somit kritisiert die CDU-Fraktion mit diesem Antrag ihr eigenes Verhalten und zum anderen den Bürgermeister als Sitzungsleiter, welcher diese Debatten zulässt. Vielleicht sind die CDU-Ratsmitglieder auch nicht mit der Geschäftsordnung des Rates vertraut, so dass sie Stellungnahmen während der Besprechung der Tagesordnungspunkte unterbinden möchten.

Offensichtlich möchte die CDU verhindern, dass die Arbeit ihr nahestehender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung von den Mitgliedern der kleinen Ratsfraktionen hinterfragt werden kann. Mit dieser Absicht torpediert die CDU demokratische Grundregeln. Ein Kommunalparlament ist nicht dazu da, die Tätigkeit von Bürgermeister und Stadtverwaltung mehr oder weniger schweigend zur Kenntnis zu nehmen und abzunicken.

Silke Nieder

Sauerländer Bürgerliste: Was wird aus der Sperrklausel für die Kommunalwahl?

Vor fast genau einem Jahr – am 10.06.2016 – hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen beschlossen, dass ab der nächsten Kommunalwahl nur noch Parteien und Wählergruppen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, die mindestens 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben. Dafür wurde dann nicht nur das Kommunalwahlgesetz geändert, sondern auch die Landesverfassung.

(Der Artikel ist in ähnlicher Form zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Klagen
Mehrere kleinere Parteien und Wählergemeinschaften halten die Sperrklausel für alles andere als demokratisch. Sie reichten daher beim Landesverfassungsgerichtshof in Münster fristgerecht eine Organklage ein. Ende des letzten Jahres lagen laut Medienberichten 9 Klagen vor. Zu den Klägern gehören beispielsweise die PIRATEN-Partei, DIE LINKE, PRO NRW, die ÖDP gemeinsam mit den FW sowie mit Schreiben vom 09.12.2016 die Wählergemeinschaft Sauerländer Bürgerliste e.V.

Anmerkung: Die SBL ist als Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) seit über 10 Jahren im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten.

Standpunkt
Zwischenzeitlich erhielt die SBL umfangreiche Schreiben aus Meerbusch und Münster. Um es kurz zu machen, der Bevollmächtigte des Landtags und der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW stellen sich auf den Standpunkt, dass der von der Sauerländer Bürgerliste e.V. eingereichte Antrag formal „unzulässig“ sei, da nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und nicht kommunale Wählervereinigungen bei Organstreitverfahren auf Landesebene beteiligungsfähig wären.

Reaktion
Die Sauerländer Bürgerliste teilte daraufhin dem Landesverfassungsgerichtshof mit, sie sei mit der Verfahrensweise nicht einverstanden und führte dazu detailliert in 6 Punkten ihre Argumente aus.

Unwahrscheinlich, dass sich jemand damit die Zeit mit solchen Argumentationen zum Erhalt der Demokratie um die Ohren hauen möchte!? Trotzdem und für alle Fälle, hier die Ausführung zur Sache. Die Sauerländer Bürgerliste e.V. schrieb mit Datum vom 23.05.2017 an die Präsidentin des Landesverfassungsgerichtshofs:

1. Kommunale Wählervereinigung als Verein ohne überregionale Gliederung
Die Sauerländer Bürgerliste e.V. (SBL) ist tatsächlich keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, da sie nicht auf Bundes- und Landesebene aktiv ist und dies auch – entsprechend der Aufgabenstellung laut ihrer Satzung – nicht sein will. Damit kann sie die Anforderung laut § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, “an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken” zu wollen, nicht erfüllen.

Die SBL mit Sitz in Meschede ist als eigenständiger Verein in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit ist gemäß § 2 der Vereinssatzung auf das Gebiet des Hochsauerlandkreises begrenzt. Seit 2006 ist die SBL ununterbrochen im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten und hat sich an den letzten beiden Kommunalwahlen 2009 und 2014 beteiligt. Die SBL ist – im Gegensatz zu den in ihrem Gebiet tätigen Parteigliederungen – nicht Untergliederung irgendeines Dachverbandes oder einer anderen Organisation. Daher ist die SBL gleichzeitig das “höchstrangige” Element auf Landesebene und kann ihre Rechte nur selbst wahrnehmen.

Im konkreten Streitfall ist die SBL von einer Entscheidung des Landtags so betroffen, dass die Fortdauer ihrer politischen Arbeit, also ihres Vereinszwecks, gefährdet ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb im Hochsauerlandkreis. Es gibt innerhalb des Kreisgebiets keine Institution, bei der die SBL ihre Rechte aus der Entscheidung des Landtags geltend machen und dagegen vorgehen könnte. Der einzig mögliche Rechtsweg ist also eine Organklage gegen den Landtag.

2. Rechtsstaatsprinzip
Aus Art. 20 GG ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist.

“Das Rechtsstaatsprinzip … ist grundsätzlich in Art. 20 Abs. 3 GG angelegt und verbindet in der Sache die Prinzipien des formalen und materialen Rechtsstaats. Während der formale Rechtsstaat die Staatsgewalt durch Kompetenzzuweisungen, Verfahrensregelungen und Organisationsprinzipien bindet, sieht sie sich durch den materialen Rechtsstaat – vor allem vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen des Nationalsozialismus – auf inhaltliche Rechtswerte verpflichtet, zu denen Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zählen.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 102, Rn 28)

“Das Grundgesetz bekennt sich damit zu einer organisatorischen Ausgestaltung der Staatsgewalt, die sich an der tradierten Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative orientiert. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 knüpft an die dieser Dreiteilung entsprechende funktionale Gewaltenteilung bzw. Gewaltenunterscheidung an.”
(Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 78)

Die Gewaltenteilung gehört also zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats.

Damit diese Gewaltenteilung funktioniert, muss ein gangbarer Rechtsweg eröffnet sein:
“Das Rechtsstaatsprinzip vermittelt hier nach Ansicht des BVerfG einen Anspruch auf Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, der als Justizgewähranspruch bezeichnet wird.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 133).

Dieser Justizgewähranspruch wäre dann nicht erfüllt, wenn sich eine Kommunale Wählervereinigung nicht gegen verfassungswidrige und sie existentiell benachteiligende Entscheidun-gen des Landtags wehren kann.

3. Rechte von Wählervereinigungen
Die aus Art. 3 GG abgeleitete Chancengleichheit von Wählervereinigungen im Vergleich zu Parteien hat auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen hohen Rang. Hierzu ist insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 hinzuweisen. Darin heißt es u.a.: ”

“Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.”

Auch in der Begründung bringt das BVerfG klar zum Ausdruck, dass kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen besteht. So wird ausdrücklich auf die “verfassungsrechtlich geforderte(n) Chancengleichheit im politischen Wettbewerb” hingewiesen und des BVerfG stellt fest, dass dieser Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt (C II).

Weiter heißt es dort:
“Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe… Beide Gruppen treten jedenfalls auf kommunaler Ebene in einen politischen Wettbewerb.”
Diese Grundsätze sind nicht nur für den Bereich des Steuerrechts anwendbar, sondern für die gesamte Tätigkeit der Parteien und Wählervereinigungen.

4. Wählervereinigungen im Steuerrecht
Der Bundesgesetzgeber behandelt Parteien und Wählervereinigungen auch im Einkommensteuergesetz hinsichtlich der sog. Parteispenden gleich und macht damit ihren Stellenwert deutlich.

In § 34g EStG werden
“politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes”
und
“Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken”
in gleicher Weise genannt.

Der Bundesgesetzgeber macht auch damit deutlich, dass Parteien und Wählervereinigungen als Organisationen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung einen gleichen Stellenwert haben.

5. Parteifähigkeit von politischen Parteien im Organstreitverfahren
Sogar in der vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs herausgegebenen “Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen” (Münster 2002) wird darauf hingewiesen, dass die Parteifähigkeit politischer Parteien vom Verfassungsgerichtshof weit ausgelegt wird. Pieroth führt dazu aus:

“Diese waren … schon früh in einer Plenarentscheidung als parteifähig im Organstreitverfah-ren anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das damit begründet, dass Art. 21 GG die politischen Parteien ‘zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus’ gemacht habe und sie bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben … Einbezogen wurden dabei auch die Untergliederungen der politischen Parteien.” (a.a.O., S. 108 f.).

All dies trifft auch für für den Kreistag kandidierende und im Kreistag vertretene Kommunale Wählervereinigungen zu, insbesondere für die Antragstellerin im laufenden Verfahren. Sie darf nach dem Gleichheitsgrundsatz in ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht schlechter ge-stellt werden als Untergliederungen politischer Parteien im Land NRW.

6. Rechtsfolgen einer Nicht-Parteifähigkeit der SBL
Wenn nun kommunalen Wählervereinigungen jede Möglichkeit genommen würde, sich gegen verfassungswidrige Entscheidungen des Landtags durch eine Organklage zu wehren, würde dieses eine erhebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Parteien nach Parteiengesetz darstellen. Der Wettbewerb auf kommunaler Ebene würde zu Lasten der kommunalen Wählervereinigungen und zu Gunsten der Parteien erheblich beeinflusst. Denn die Parteien hätten dann die Möglichkeit, durch ihre Mandatsträger im Landtag die Gesetzgebung zum Nachteil kommunaler Wählervereinigungen zu gestalten und ihren lokalen Untergliederungen dadurch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das könnte bis hin zu willkürlicher Gesetzgebung reichen.

Im konkreten Streitfall zeigt sich, dass sich im Landtag eine Mehrheit aus Landtagsabgeordneten großer und “etablierter” Parteien gefunden hat, die mit ihren Beschlüssen zur Sperrklausel die Wahlchancen kommunaler Wählervereinigungen verschlechtert hat.

Im Gegensatz zu anderen Wahlgebieten besteht im Hochsauerlandkreis die in der Organklage näher ausgeführte besondere Situation, dass im Kreistag durch die Fraktionen CDU, SPD, FDP und Grüne faktisch eine “GanzGanzGroßeKoalition” (GaGaGroKo) gebildet wurde; die oppositionellen Parteien verfügen zusammen nur über 5 der 54 Sitze. Es droht bei der nächsten Kommunalwahl durch eine Sperrklausel also der völlige Verlust jeglicher Opposition, wenn aufgrund der Gesetzgebung des Landtags im nächsten Kreistag des Hochsauerlandkreises SBL, Linke und Piraten nicht mehr vertreten sein sollten.

Diese Perspektive unterscheidet sich erheblich von derjenigen in anderen Wahlgebieten in NRW und findet sich auch in keiner der anderen gegen die Sperrklausel eingereichten Organklagen wieder. Sie würde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden, falls die Organklage der SBL nicht zugelassen werden würde.

In der Konsequenz bliebe im Falle einer Nichtzulassung der Organklage der Antragstellerin nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht, was auch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die im Herbst 2020 in NRW anstehenden Kommunalwahlen zur Folge haben könnte.“

Schüler- und Azubiticket in Hessen: 1 Euro pro Tag

Im HSK stöhnen Schüler und vor allem Azubis über horrende Fahrpreise. Die Nachbarkreise Olpe und Siegen haben bereits ein kostenloses Schülerticket eingeführt. Aber Azubis müssen überall in Südwestfalen ganz tief in die Tasche greifen, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen möchten.

(Der Beitrag ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Dass es günstiger geht, beweist ab 01.08.2017 das Nachbarland Hessen: Dann gibt es dort für alle SchülerInnen und Azubis das neue Schülerticket. Es gilt für alle Bahnen und Busse in ganz Hessen, ohne tageszeitliche Begrenzung. Die Kosten belaufen sich auf nur 365 Euro im Jahr, also umgerechnet 1 Euro pro Tag. Bezugsberechtigt sind nicht nur Schüler mit Wohnsitz in Hessen, sondern auch (nur) mit Schulort in Hessen. Der Vorverkauf startet jetzt, Anfang Juni.

Der Geltungsbereich ist riesig und umfasst sogar einige Bahnhöfe außerhalb der Landesgrenze, z.B. Warburg:
Schuelerticket_Hessen_Gueltigkeit

Nähere Informationen stehen hier: https://www.rmv.de/linkableblob/de/87806-114516/data/schuelerticket_hessen_broschuere.pdf