Mit einem Desaster endete gestern für die Kreispolizeibehörde ein von ihr selbst eingeleitetes Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht in Hamm (Az: 13 Sa 596/13). Das Urteil bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.04.2013: Die beiden vor etwa einem Jahr gegen einen 45jährigen Informationstechniker ausgesprochenen fristlosen Kündigungen sind unwirksam. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
(Unser Autor hat persönlich an der Verhandlung teilgenommen. Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)
Es geht immer noch um die sogenannte Download-Affäre. Bereits im Februar 2010 (!) war der Kreispolizeibehörde durch ein Schreiben eines Rechtsanwalts bekannt geworden, dass ausgerechnet auf einem ihrer Behörden-Rechner illegale Downloads erfolgt waren, u.a. von Musiktiteln der Gruppe “Ich und Ich” und von Videos. Die Kreispolizeibehörde verdächtigte 2 Mitarbeiter. Es wurden Strafverfahren eingeleitet, die aber – nach 2 1/2 jähriger Verfahrensdauer – zu keiner Verurteilung führten. Trotzdem wurde beiden Mitarbeitern gekündigt. Einer von ihnen klagte gegen die Kündigungen, und bekam in allen Instanzen Recht. Der Mitarbeiter ist bereits seit 1994 beim Land NRW beschäftigt, das formell Arbeitgeber der Kreispolizei ist, war Mitglied des Personalrats, und hat Ehefrau und 2 Kinder. Über die bisherigen Verfahren hatten wir mehrfach berichtet: http://sbl-fraktion.de/?p=2875, http://sbl-fraktion.de/?p=2895, http://sbl-fraktion.de/?p=2969
Die Verhandlung in Hamm deckte haarsträubende Zustände in der Kreispolizeibehörde auf. Der Vorsitzende Richter war sehr gut vorbereitet. Die Kreispolizeibehörde war durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht und durch ihren “Direktionsleiter Zentrale Aufgaben” vertreten.
Im Laufe der Verhandlung mußten die beiden Vertreter der Kreispolizeibehörde schließlich zugeben, dass mindestens 16 Mitarbeiter ohne Paßwort auf den Rechner, auf den die Downloads erfolgt waren, zugreifen konnten, und zwar ohne Paßwort. Es handelte sich um einen Testrechner, der nicht mit dem Polizeinetz verbunden war. Er diente z.B. dazu, Software-Updates und neue Treiber aus dem Internet herunterzuladen, um sie zu testen und dann auf die Rechner im Netz der Polizeibehörde zu übertragen. Diese internen Rechner sind die Haupt-Arbeitsplätze der Behördenmitarbeiter und haben selbst keinen Zugang zum Internet.
Besonders pikant: Der Generalschlüssel zur Kreispolizeibehörde wurde in der Wache Meschede aufbewahrt, die sich im selben Gebäude befindet, in einem offenen Schlüsselkasten. Von dort holte sich z.B. “die Putzfrau” den Generalschlüssel, um die Räumlichkeiten der Kreispolizeibehörde zu reinigen; an den Schlüssel hätten so auch viele andere Personen kommen können.
Nicht mehr bestreiten konnte die Kreispolizeibehörde auch, dass der von ihr gekündigte Mitarbeiter zu den Zeiten, als die Downloads erfolgten, häufig nicht im Dienstgebäude in Meschede anwesend war. Er hielt sich dann entweder in auswärtigen Schulungen oder in anderen Polizeidienststellen im Kreisgebiet auf. Denn er war für die komplette Funk- und Telefontechnik aller Polizeidienststellen im Hochsauerlandkreis zuständig. Für die “kreative” Behauptung, der Mitarbeiter hätte die Downloads dann bereits vor seiner Abwesenheit (also mehrere Tage vorher) gestartet, blieb der Arbeitgeber jeden Beweis schuldig.
Besonderes Erstaunen löste beim Landesarbeitsgericht der Umgang der Kreispolizeibehörde mit dem Rechner, auf den die Downloads erfolgt waren, und einem möglicherweise ebenfalls betroffenen Notebook aus. Die Geräte blieben nach Bekanntwerden der Vorwürfe zunächst an ihrem bisherigen Platz stehen, waren also für viele Personen zugänglich. Dann wurden sie in einer Garage abgestellt, weil das Büro, in dem sie vorher standen, renoviert wurde. Erst nach mehreren Wochen wurden sie “gesichert” untergebracht. In der Zwischenzeit wurden von dem Rechner zahlreiche Dateien gelöscht, und keiner konnte sagen, von wem und wann… Diesen Umgang mit dem verdächtigen Objekt ausgerechnet im eigenen Haus der Polizei bewertete das Landesarbeitsgericht als “unerklärlich”.
Im Laufe der Verhandlung stellte sich außerdem noch heraus, dass der von der Leitung der Kreispolizeibehörde bestellte Sachverständige, der ein Gutachten zu den Downloads erstellt hat, von der Behördenleitung falsche Informationen erhalten hatte. Und die damalige Verwaltungsleiterin der Kreispolizeibehörde hatte Informationen, die den gekündigten Mitarbeiter entlastet hätten, unterdrückt. Diese Juristin wurde übrigens kurz nach diesen Vorgängen wieder in die Kreisverwaltung zurück versetzt. Hoffentlich kommt niemand auf den Gedanken, sie dort zu befördern?
Erneut kritisierte der Rechtsanwalt des Mitarbeiters, dass die Kreispolizeibehörde in ihren eigenen Angelegenheiten selbst ermittelt hatte, statt die Angelegenheit an eine andere Polizeibehörde abzugeben, die vielleicht etwas neutraler wäre. Dieses Problem stellte sich in den letzten Monaten öfters bei der Kreispolizeibehörde des HSK.
Vom Landesarbeitsgericht wurden auch die umfangreichen Stellungnahmen des Personalrats, die den gekündigten Mitarbeiter ebenfalls entlasteten, einbezogen. Von der Behördenleitung waren sie weitgehend ignoriert worden.
Das Urteil war völlig eindeutig: Beide Kündigungen sind unwirksam, wie auch schon vom Arbeitsgericht Arnsberg festgestellt worden war. Es gäbe weder Anlaß für eine “Tatbestandskündigung” (dann müssen die behaupteten Gründe bewiesen werden) noch für eine “Verdachtskündigung” (wie sie in Vertrauensstellungen bereits bei einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfolgen kann). Ausdrücklich stellte das Gericht fest, dass die Kreispolizeibehörde bei den Ermittlungen “erhebliche” Fehler gemacht hat. Diese “Lücken” seien aber nicht dem Mitarbeiter vorzuwerfen. Insbesondere sei weder der Sachverhalt präzise an den Sachverständigen übermittelt worden noch seien die Geräte umgehend sichergestellt worden. Dies sei “unverständlich”.
Das Landesarbeitsgericht teilt auf seiner Internetseite das Ergebnis nur kurz und knapp mit:
“13 Sa 596/13
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 23.04.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu 1. und 2. zusammenfassend wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 19.11.2012 noch durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 03.12.2012 aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.”
Fazit:
Die Kreispolizeibehörde des HSK hat mal wieder eklatante Mängel offenbart. Auffällig: Von den Vorgängen waren ein Mitglied des Personalrats und ein Kreistagsmitglied betroffen; Zufall? Wegen der engen Verflechtungen mit der Kreisverwaltung (u.a. häufiger Austausch von Führungskräften und der Landrat ist gemeinsamer Chef) haben diese Mängel auch Auswirkungen über die Kreispolizei hinaus.
Der Landrat hatte persönlich bereits im Juni 2010 entschieden, den Mitarbeiter von der Arbeit freizustellen. Der Informationstechniker erhält nun Gehalt für insgesamt mehr als 3 Jahre, die er – gegen seinen Willen – nicht arbeiten durfte. Dadurch sind Kosten für Gehalt, Personalnebenkosten und die Verfahren von mehr als 200.000 Euro entstanden!
Bleibt zu hoffen, dass die Leitung der Kreispolizeibehörde nun endlich einlenkt und der Informationstechniker wieder eine Tätigkeit aufnehmen kann.