Nachfolgend veröffentlichen wir eine Pressemitteilung der Mescheder Ratsfraktion „Meschede braucht Zukunft (MbZ) „:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Hess,
die Frage was ist „Amtliche Wahlbeeinflussung“ lässt sich für juristische Laien sicherlich nicht immer gleich erkennen. Oft handelt es sich dabei wahrscheinlich auch um Grauzonen.
Im Zusammenhang mit den Kommunalwahlen am 25.05.2014 erhielten wir Hinweise darauf, dass manche Parteien und Verwaltungen möglicherweise nicht eindeutig erkennen, was als unzulässige Wahlbeeinflussung zu werten ist. So soll beispielweise in einer Kommune in NRW an Rentnerinnen und Rentner in einem Umschlag zusammen mit den Briefwahlunterlagen ein Schreiben verschickt worden sein, in dem die WählerInnen persönlich angesprochen und
aufgefordert werden, die Partei XY zu wählen.
Wenn dem so sein sollte, würden also städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Kosten der Steuerzahler Wahlwerbung für eine bestimmte Partei machen.
In einer anderen Kommune in NRW soll ein amtierender Bürgermeister seinen Titel für Wahlkampfzwecke missbraucht haben. Indem er in einer Wahlkampfbroschüre seiner Partei für eben diese Partei wirbt, soll er gegen die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht im Wahlkampf verstoßen haben.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des VG Gießen vom 23. März 2007 – AZ 8 E 4139/05.
Danach dürfen gemeindliche Organe keine unzulässige Wahlbeeinflussung vornehmen.
Hiermit bitte ich Sie schriftlich zu beantworten:
- Werden auch von der Stadtverwaltung Meschede, gleichzeitig mit den Briefwahlunterlagen Schreiben an Rentnerinnen und Rentner oder andere Wählerinnen und Wähler verschickt, mit denen diese Personengruppen aufgefordert werden, eine bestimmte Partei zu wählen?
- Sehen Sie keinen Verstoß gegen Ihre Neutralitätspflicht in dem Umstand, dass Sie auf der Rückseite des CDU-Wahlkampf-Flyers sich in Ihrer Funktion als Bürgermeister in einem Interview zu den „wichtigen Schritten“ der vergangenen 5 Jahre äußern? Ist diese Tatsache Ihrer Meinung nach nicht als Wahlbeeinflussung zu werten und riskieren Sie dadurch Ihrer Meinung nach keine Wahlanfechtung?
- Ist es richtig und zulässig und, wenn ja, aus welchen Gründen ist es richtig und zulässig, dass eine bestimmte Partei das Stadtwappen von Meschede und auch das Wappen eines Ortsteiles auf ihren Wahlkampf-Plakaten und –Flyern abdruckt?
- Gewährt die Stadt auch anderen Organisationen, das Stadtwappen in Ihren Broschüren, Briefköpfen etc. abzudrucken?
Wenn JA, welchen?
Wenn NEIN, mit welcher Begründung? - Ist die Nutzung des Stadtwappens mit Kosten bzw. mit Gebühren verbunden?
Wenn JA, wie hoch sind die Kosten und wie werden diese Kosten berechnet?
Mit freundlichen Grüßen
Fraktion „Meschede braucht Zukunft“ (MbZ)
Lutz Wendland
Ratsmitglied