GaGaGroKo: Gemeinsam unsozial?

Empfänger von Grundsicherung (Sozialhilfe oder Alg2) erhalten außer dem Regelsatz für ihren Lebensunterhalt die Kosten für ihre Unterkunft (KdU) erstattet, sofern sie als “angemessen” gelten.

(Der Artikel ist mit kleinen Änderungen von der Website der Sauerländer Bürgerliste übernommen.)

Für diese Angemessenheitsgrenzen hat der HSK ein Konzept aufgestellt. Bekanntlich haben Bundessozialgericht und Landessozialgericht festgestellt, dass die Methode, mit der die Angemessenheitsgrenzen ermittelt wurden, rechtswidrig ist. Dabei spielte vor allem die Bildung der Teilräume eine Rolle: Der HSK hatte die 7 Städte/Gemeinden Brilon. Olsberg, Marsberg, Bestwig, Eslohe, Hallenberg und Medebach zusammengefasst und für sie einheitliche Mietobergrenzen festgelegt. Dies hatte die SBL immer wieder kritisiert, und diese Kritik wurde nun von der Sozialgerichtsbarkeit bestätigt.

Doch was folgte nun?

Die Kreisverwaltung hat die bereits im Jahr 2016 erhobenen Mietwerte genommen und aus ihnen neue Vergleichsräume gebildet. Die Ergebnisse sind sehr merkwürdig: So werden nun in Hallenberg und Medebach höhere Mieten als angemessen betrachtet als in Brilon und Olsberg.

Während die Kreisverwaltung für einen 2-Personen-Haushalt mit 65 qm Wohnfläche in Hallenberg und Meschede Mieten bis zu 404,30 Euro als angemessen betrachtet, sind es in Brilon, Marsberg und Olsberg angeblich nur 371,30 Euro. Diese Monatsmieten enthalten die Kaltmiete und auch alle Nebenkosten, außer der Heizung. Somit gelten in Brilon, Marsberg und Olsberg Kaltmieten nur bis höchstens etwa 4,19 Euro als angemessen. Für Einzelpersonen liegt der Höchstwert bei etwa 4,31 Euro. Dies ist völlig unrealistisch.

Trotz erheblicher weiterer methodischer Mängel wurde der Vorschlag der Kreisverwaltung am Mittwoch (4. September) im Kreistag unverändert beschlossen, mit den Stimmen von CDU, SPD, Grünen und FDP (“GanzGanzGrosseKoalition”), gegen SBL und Linke. Der Kreis spart zunächst Geld.

Vielleicht braucht er das ja für seine sehr teuren Bauprojekte?

Den Betroffenen wird nun ihr Lebensunterhalt gekürzt, häufig um mehr als 50 Euro pro Monat, um die Miete bezahlen zu können. Sie werden nun wieder den mühsamen Weg über die Sozialgerichte gehen müssen.

Mehrere Millionen Euro zusätzlich werden vom HSK an die Stadt Arnsberg fließen. SBL-Fraktionssprecher hat beim Landrat Akteneinsicht beantragt.

Hohe Zahlungseingänge hat die Stadt Arnsberg vom Hochsauerlandkreis zu erwarten. Es geht um die Eigenbeteiligung der Stadt Arnsberg an den “Kosten der Unterkunft” (KdU) für die in ihrem Stadtgebiet wohnenden Empfänger von Alg2. Die war seit 2012 unangemessen hoch, als sich durch eine neue Satzung des HSK der Eigenanteil für die Stadt erheblich erhöhte.

(Dieser Beitrag ist gestern zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Grundlage für die nun anstehende Umverteilung ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 11.08.2015, das hier veröffentlicht ist: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2015/12_A_2190_13_Urteil_20150811.html

Darin hat das OVG entschieden, dass die Berufung der Stadt Arnsberg gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 06.08.2013 begründet ist. Der HSK ist nun verpflichtet, “eine Satzung über einen Härteausgleich im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 3 AG-SGB II NRW für das Jahr 2012 zum Ausgleich erheblicher struktureller Unterschiede im Gebiet des Beklagten zu erlassen.”

Das OVG stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass erhebliche “strukturelle Unterschiede” zwischen der Stadt Arnsberg und dem übrigen Kreisgebiet vorliegen: “Auch nach den Berechnungen des Beklagten weist die Klägerin überproportional viele Hilfeempfänger nach dem SGB II, Arbeitslose, Langzeitarbeitslose, Hilfeempfänger mit Migrationshintergrund und Hilfeempfänger über 50 Jahre auf; zudem liegt hinsichtlich der Erträge und Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft ein struktureller Unterschied vor. Jedenfalls soweit es um die Zahl der Hilfeempfänger nach dem SGB II und die Zahl der Arbeitslosen geht, sind diese Unterschiede auch erheblich, denn hier besteht ein unmittelbarer Einfluss auf die Höhe der Aufwendungen der Klägerin.”

“Eine erhebliche Härte in diesem Sinne liegt vor, wenn sich bei einer Gegenüberstellung der die Klägerin treffenden Aufwendungen für die Aufgabenerfüllung nach dem SGB II auf einer hypothetischen Umlagegrundlage mit den tatsächlichen Aufwendungen bei einer 50%igen direkten Finanzierungsbeteiligung eine unverhältnismäßige Mehrbelastung ergibt.”

“Die Mehrbelastung der Klägerin im Jahr 2012? wird mit 1.513.287 € berechnet.

Dieses OVG-Urteil hat nicht nur Auswirkungen für das Jahr 2012, sondern auch für die folgenden Jahre. Es geht also bisher um eine Mehrbelastung von insgesamt ca. 6 Mio Euro, für die die Stadt Arnsberg Anspruch auf einen Härtefallausgleich hat, und es hat Auswirkungen auch auf alle folgenden Haushaltsjahre.

Obwohl der Kreisausschuss am 12.08.2015 tagte, also am Tag nach der Verhandlung beim OVG, informierte der Landrat dort nicht über dieses sehr wesentliche Verfahren.

Die SBL stellte daraufhin beim Landrat für die nächste Sitzung des Kreisausschusses am 29.09.2015 folgenden Antrag für die Tagesordnung:
“- Detaillierter Bericht über das Verfahren beim OVG Münster (Verhandlung am 11.08.2015 wegen der zu hohen Belastung der Stadt Arnsberg durch die KdU in den Jahren 2012 – 2015) und die finanziellen Folgen für den HSK;
– Information über etwaige Rücklagen und Versicherungen, die der HSK für entsprechende Fälle ggf. gebildet bzw. abgeschlossen hat.”

Doch auch am 29.09. gab es nur begrenzte Informationen. In der Sitzungsvorlage erwähnte die Kreisverwaltung den Tenor des Urteils. Ein Bericht “zu dem Urteil und zu den Folgewirkungen des Urteils” soll “im Rahmen des Kreishaushalts 2016? erfolgen.Sie erklärte aber auch, dass das Urteil im (am 30.10.2015 einzubringenden) Entwurf für den Kreishaushalt 2016 noch nicht berücksichtigt werden soll. Nähere Informationen zum Verfahren: bisher Fehlanzeige.

Daher hat der SBL-Fraktionssprecher beim Landrat nun Akteneinsicht beantragt.

Überraschend ist außerdem, dass Landrat und Kreiverwaltung keine ‘Vorsorge’ für das Ergebnis dieses Verfahrens getroffen haben. Denn bereits nach dem Beschluss des OVG vom 07.03.2014 (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2014/12_A_2190_13_Beschluss_20140307.html), die Berufung der Stadt Arnsberg gegen das ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg zuzulassen, war mit diesem Ergebnis des Hauptverfahrens zu rechnen.

Darin hieß es u.a.:
“Das Zulassungsvorbringen begründet insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses…
Diente schon die bisherige Regelung aber faktisch dem Härteausgleich, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die von ihr aufgefangenen Mehrbelastungen bei einer erneuten Würdigung der maßgeblichen Umstände, inwieweit die Spitzabrechnung mit 50 % eine unverhältnismäßige finanzielle Mehrbelastung darstellt, nicht zu berücksichtigen sein sollen.”

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Soziales: Wie teuer darf ein Alg2-Empfänger wohnen?

ArtikelWordleBei der Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße für Empfänger von Sozialleistungen ist ab dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigen.

Tatsächlich ist aber vielen Menschen nicht der Wohnraum zugebilligt worden, der ihnen per Gesetz zusteht. Vielen wurden die Mietzahlungen gekürzt oder erst gar nicht ausgezahlt. Das Bundessozialgericht hat nun mit Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11 R) entschieden, dass die bisherige Vorgehensweise der Jobcenter und Sozialämter in NRW, die bei der Bemessung der Kosten für die Unterkunft lediglich 45 qm (plus 15 qm je weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) zugrunde legten, rechtswidrig ist. Das bedeutet, Betroffene können Nachzahlungsanspruch auf ihnen vorenthaltene Mietkosten geltend machen.

Das zur Theorie.

Wie das Urteil in der Praxis umgesetzt wird, dazu stellte die Sauerländer Bürgerliste (SBL) am 10.09.2012 eine Anfrage an den Landrat. Mit Datum vom 23.11.2012, also über 2 Monate später, kam die Antwort zur „Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft im HSK“.

Die SBL hatte die Verwaltung nach den Maßnahmen und Vorkehrungen gefragt, die der HSK trifft, um das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012 möglichst schnell umzusetzen.

Die Antwort klingt, wie könnte es auch anders sein, bürokratisch. Sie lautet komprimiert, Jobcenter und Sozialämter im HSK seien gehalten, die neuen Angemessenheitsgrenzen (bei den Mieten) entsprechend anzusetzen, auch für die Vergangenheit. Für den Leistungsträger im Rahmen des §§ 44 SGB X bestehe insoweit von Amts wegen eine Verpflichtung tätig zu werden. Eine rückwirkende Neufestsetzung (der Mietzahlungen) in bestandskräftigen Entscheidungen sei wegen der gesetzlichen Fristen längstens bis zum 01.01.2011 möglich.

Eine gesonderte Antragstellung durch die leistungsberechtigten BürgerInnen sei daher nicht erforderlich.

Auf die Frage der SBL, ob der HSK diejenigen, die Anspruch auf Nachzahlung der ihnen vorenthaltene Mietkosten haben, über die Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte informiert, wurde vom Jobcenter der Kreisverwaltung mit „entfällt“ beantwortet.

Der HSK reagierte aber zwischenzeitlich ganz praktisch und beauftragte das Unternehmen „Analyse und Konzepte“ aus Hamburg mit der Durchführung der Befragung zur „Mietwerterhebung im Hochsauerland 2012“. Mit der Bitte um die Beantwortung diverser Fragen hat dieses Unternehmen nun etliche potentielle Mieter im Hochsauerlandkreis angeschrieben.

SBL-Kreistagsmitglied Reinhard Loos reagierte daraufhin auch. Er stellte am 06.11.2012 per schriftlicher Anfrage 18 Fragen zur „Mietwerterhebung Hochsauerland 2012“ an den Landrat.

Beispielsweise möchte er erfahren, wie viele Personen angeschrieben wurden, wie die Auswahl der Adressen erfolgt ist, welche Kosten für die Erhebung und die Auswertung kalkuliert sind und warum die Kreisverwaltung den Weg der teuren Studie geht, anstatt die von den Sozialgerichten festgelegten Mieten zu akzeptieren.

Wie das „Hartz-Leben und –Wohnen“ im Hochsauerlandkreis in der Praxis aussieht, schildert ein sehr lesenswerter Bericht der IG Metall Arnsberg. „Bürokratie kontra Mensch“, so könnte die Überschrift lauten.

Klick:
http://www.igmetall-arnsberg.de/153-neues-aus-hartz-oder-warum-wir-im-hsk-einen-obmann-zu-hartz-iv-brauchen.html

Sonderzahlungen für Alg2-Empfänger – Wie wird das Urteil des Verfassungsgerichts im HSK umgesetzt?

Sonderzahlungen für Alg2-Empfänger – Wie wird das Urteil vom Verfassungsgericht im HSK umgesetzt?

In unserem BriefkastenMeschede. (sbl) Wie der Hochsauerlandkreis in Punkto Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 09.  Februar  2010 verfährt, interessierte das Kreistagsmitglied der Sauerländer Bürgerliste (SBL), Reinhard Loos. Am 10. Februar 2010 stellte er schriftlich folgende Frage an den Landrat: „Welche Vorstellungen bestehen für die Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Härtefallklausel im Hochsauerlandkreis?“

In einem Schreiben an die SBL vom 27. April 2010 legte die Kreisverwaltung nun die entsprechenden Handlungsanweisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dar, ging aber nicht auf die praktische Umsetzung des Verfassungsgerichtsurteils im Hochsauerlandkreis ein.

Hier zusammengefasst und verkürzt einige wichtige Punkte aus den Handlungsanweisungen zum Härtefallkatalog:

Nicht verschreibungspflichtige Arznei und Heilmittel – Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege (z.B. für Hautpflegemittel bei Neurodermitis oder für Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion) deckt die durchschnittlichen Kosten ab. Der Sonderbedarf ist hier im eng begrenzten Ausnahmefall in der Höhe des nachgewiesenen krankheitsbedingten Bedarfs an Arznei-/Heilmitteln zu gewähren.

Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer – Soweit ihnen keine Unterstützung z.B. durch Angehörige zur Verfügung steht, besteht ein laufender Bedarf an einer Haushalts- bzw. Putzhilfe, der als Sonderbedarf in erforderlichem Umfang zu übernehmen ist.

Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts (bei geschiedenen und getrennt lebenden Eltern) – Entstehen einem Elternteil regelmäßig Fahrt- und/oder Übernachtungskosten aufgrund der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinen Kindern ….., können diese in angemessenem Umfang übernommen werden. (In der Handlungsanweisung wird lang und breit erläutert, in welchen Fällen die Kosten nicht übernommen werden können, und z.B. auch dass „zu prüfen ist, ob die durch die Umgangsberechtigten geltend gemachten Kosten vermeidbar sind.“ Es gibt demnach viele, viele Gründe für eine Verweigerung der Kostenübernahme.)

Nachhilfeunterricht – Kosten für den Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden und können nur im besonderen Einzelfall (befristet) gewährt werden (z.B. langfristige Erkrankung oder Todesfall in der Familie).

Sonstige Fälle – Dazu zitiert die Kreisverwaltung aus einem „Negativkatalog“. Daraus geht hervor, welche Leistungen nicht über die Härtefallklausel abgewickelt werden können.

Eigens erwähnt werden:

  • Praxisgebühr Schulmaterialien Bekleidung und Schuhe in Übergrößen
  • Krankheitsbedingter Ernährungsaufwand
  • Ungedeckte Beträge zu privaten Krankenversicherungen

Alles in allem sieht es so aus, als bringe die viel beachtete Härtefallklausel aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil den SGBII-Beziehern keine nennenswerten finanziellen Hilfen und Entlastungen für bei ihnen zusätzlich entstehenden Aufwand. Die Handlungsanweisungen des Bundesministeriums lassen zudem den ausführenden Behörden erheblichen Spielraum; oder wie soll man das häufige Zitat des Wörtchens „können“ deuten!?