Briloner Rentnerin klagt beim Sozialgericht erfolgreich gegen den Bürgermeister

Pressemitteilung der SBL-Kreistagsfraktion und der BBL-Ratsfraktion zur erfolgreichen Klage einer Briloner Rentnerin gegen den Bürgermeister der Stadt Brilon.

Einer 82jährigen Rentnerin aus Brilon müssen von der Stadt Brilon nun erhebliche Beträge für die Kosten ihrer Unterkunft nachgezahlt werden.

Derzeit lässt ihr der Bürgermeister der Stadt Brilon pro Monat 45,50 Euro von der Grundsicherung abziehen, weil die Kosten für ihre Wohnung angeblich unangemessen hoch sind. Die alleinstehende Seniorin bezieht eine Monatsrente von etwa 700 Euro monatlich. Weil dies für ihren Lebensunterhalt und die Wohnung nicht ausreicht, bekommt sie außerdem aufstockende Leistungen vom Sozialamt. Bei der Klägerin kommt hinzu, dass sie schwerbehindert ist und auf eine ebenerdige Wohnung im Stadtzentrum mit stufenfreier Dusche angewiesen ist.

Bereits am 19. Februar 2016 hatte die Klägerin in der 1. Instanz beim Sozialgericht Dortmund gewonnen. Doch der Hochsauerlandkreis, der das Verfahren für die Stadt Brilon führt, ging in die Berufung. Mehr als 3 Jahre dauerte es, bis am 21. Februar 2019 beim Landessozialgericht in Essen über die Berufung verhandelt werden sollte. Einen Tag vor der Verhandlung schlug der Hochsauerlandkreis eine Regelung zur Nachzahlung von Unterkunftskosten vor, so dass dadurch seine Berufung und das Verfahren erledigt sind.

Die Höchstbeträge für die Unterkunftskosten der Grundsicherungsempfänger werden bisher nach einem Konzept berechnet, das eine Hamburger Firma im Auftrag des Hochsauerlandkreises erstellt hatte. Von Anfang an hielten die SBL-Kreistagsfraktion und die BBL-Ratsfraktion dieses Konzept für rechtswidrig. Dies vor allem deswegen, weil in dem Konzept ein „Wohnungsmarkttyp“ gebildet worden war, der aus Brilon, Marsberg, Olsberg, Hallenberg, Medebach, Eslohe und Bestwig bestand. Für die Kernstadt Brilon wurden also nur dieselben geringeren Miethöhen anerkannt wie z.B. in Hallenberg-Liesen, in Medebach-Titmaringhausen, in Eslohe-Cobbenrode oder in Bestwig-Ramsbeck. Das sind z.B. für alleinstehende Personen 231 Euro Kaltmiete pro Monat.

Das Zusammenfassen räumlich weit voneinander entfernter Orte zu „Wohnungsmarkttypen“ hat nun auch das Bundessozialgericht in mehreren Urteilen am 30. Januar 2019 für rechtswidrig erklärt.

SBL- und BBL-Fraktion hatten das Sozialgerichtsverfahren der Briloner Rentnerin von Anfang an begleitet. Parallel im Kreistag und Stadtrat eingereichte Anträge zur Änderung des Unterkunftskostenkonzepts blieben bisher ohne Erfolg, weil CDU/SPD sich anscheinend nicht für die Ungerechtigkeiten interessierten.

Durch das für die Klägerin erfolgreiche Ergebnis des Gerichtsverfahrens wird nun deutlich, dass viele Bescheide, mit denen namens des Briloner Bürgermeisters Unterkunftskosten gekürzt werden, rechtswidrig sein könnten.

Arbeitslosengeld II: Unterkunftskosten müssen erheblich erhöht werden

Autor Reinhard Loos, SBL-Kreistagsmitglied (foto: loos)
Autor Reinhard Loos, SBL-Kreistagsmitglied (foto: loos)

Immer wieder hatte die Sauerländer Bürgerliste (SBL) darauf hingewiesen, dass die Höchstbeträge für die Kosten der Unterkunft, die Empfängern von Arbeitslosengeld II gezahlt werden, in vielen Gemeinden des HSK zu niedrig seien. Im Kreistag und in der Verwaltung gab es dafür keine Unterstützung, aber die Sozialgerichtsbarkeit sorgte nun für Klarheit.

In zwei Entscheidungen sprach das Sozialgericht Dortmund einer alleinstehenden Frau 100 Euro pro Monat mehr zu, als ihr vom Sozialamt der Stadt Brilon und vom zuständigen Fachdienst des Hochsauerlandkreises bewilligt worden war. Die beiden Verfahren waren von der SBL unterstützt worden.

Für ihre Wohnung zahlt die nach einem langen Erwerbsleben nur noch eingeschränkt erwerbsfähige, fast 60jährige Frau pro Monat 260 Euro Miete und 100 Euro Nebenkosten. Bisher mußte sie jeden Monat 100 Euro aus dem für ihren Lebensunterhalt bestimmten Geld abzweigen, um ihre Wohnung finanzieren zu können.

Dabei berief sich das Sozialgericht auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012. Danach sind als Höchstbeträge für die Kosten der Unterkunft die Beträge aus der Wohngeldtabelle plus 10% anzusetzen, wenn ein Träger der Grundsicherung (also hier der HSK) kein “schlüssiges Konzept” für die Unterkunftskosten hat. Dies ist im HSK der Fall, so das Sozialgericht Dortmund.

Im Sozialausschuss des Kreises erklärte die Verwaltung am 12. September auf Nachfrage der SBL, dass ein Institut mit der Erstellung eines schlüssigen Konzepts beauftragt sei. Die dafür entstehenden Kosten sind uns noch nicht bekannt. Ein Ausschussmitglied schlug vor, auf das teure Gutachten zu verzichten und stattdessen das Geld direkt den Empfängern von Alg2 zukommen zu lassen, indem die vom Sozialgericht festgelegten Unterkunftskosten akzeptiert würden. Eine überlegenswerte Alternative …