Masern: Gesundheitsamt erinnert an die Meldepflichten

Der Hochsauerlandkreis erinnert an die Meldepflicht des Masernschutzgesetzes und gibt den meldepflichtigen Einrichtungen die Möglichkeit, bislang nicht gemeldete Betroffene zu melden.

(Pressemitteilung HSK)

„Dafür hat das Kreisgesundheitsamt jetzt ein Meldeportal eingerichtet, um den Meldeweg zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Den Einrichtungen wird eine standardisierte Meldeliste zur Verfügung gestellt, die über das Service-Portal des Hochsauerlandkreises an das Gesundheitsamt übermittelt werden kann“, beschreibt Dr. Klaus Schmidt, Leiter des Gesundheitsamtes, das Verfahren.

Im Zentrum des Masernschutzgesetzes steht eine Nachweispflicht für das Vorliegen einer Masern-Immunität für besondere Personengruppen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen.

Betroffen sind nur Tätige, Beschäftigte, Betreute oder Untergebrachte, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder untergebracht wurden, bzw. dort tätig oder beschäftigt waren, mussten den Nachweis über den Masernschutz bis zum 31. Juli 2022 erbringen. Die Fristverlängerung erfolgte aufgrund der Corona-Pandemie.

Personen, die vor der Aufnahme der Tätigkeit, Beschäftigung, Betreuung oder Unterbringung gegenüber der Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht tätig, beschäftigt oder in diesen betreut werden. Das gilt in Bezug auf die Betreuung im Schulunterricht jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Demnach betroffene Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser, Schulen) sind verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bzw. Schülerinnen und Schüler, an das Gesundheitsamt zu melden, von denen die Voraussetzungen für eine nachgewiesene Immunität gegen Masern nicht erfüllt sind.

Weitere Informationen stellt der Hochsauerlandkreis unter https://www.hochsauerlandkreis.de/hochsauerlandkreis/buergerservice/gesundheit/gesundheitsamt/masernimpfpflicht zur Verfügung. Fragen zum Masernschutzgesetz an das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises sind telefonisch unter 0291/94-1222, bzw. per Email unter masernimpfpflicht@hochsauerlandkreis.de möglich.

Mecklenburg-Vorpommern: Landesdatenschutzbeauftragter verbietet Lehrer-Meldeportal der AfD

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat heute das Meldeportal „Neutrale Schule“ des AfD-Landesverbands verboten. Die dort veröffentlichten Textpassagen, in denen Schüler zur Meldung angeblicher Verstöße gegen das Neutralitätsgebot aufgefordert werden, sind bis zum 20. September 2019 zu entfernen, ansonsten droht die Verhängung eines Zwangsgeldes.

(Pressemitteilung des Datenschutzbeauftragten MV)

„Es darf nicht sein, dass Lehrer durch so ein Portal in ihrer Unterrichtstätigkeit eingeschüchtert werden“, erklärt Behördenchef Heinz Müller. „Genau das ist die Aussage der hier zur Anwendung kommenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Selbstverständlich ist es die Aufgabe der Lehrer, für die Demokratie, das Grundgesetz und die darin gewährleistete Menschenwürde einzutreten. Dabei sollen sie keine Angst haben, von selbsternannten AfD-Aufpassern behelligt zu werden.“

Der Landesverband der AfD erhebt in seinem Portal, anders als in seiner Pressemitteilung vom 2. September 2019 angegeben, nicht nur die personenbezogenen Daten der Schüler, die eine Meldung verfassen, sondern sammelt ganz gezielt auch die politischen Meinungen der gemeldeten Lehrer. Als besondere Kategorie personenbezogener Daten steht die politische Meinung jedoch unter besonderem rechtlichen Schutz.

In seiner Stellungnahme stützt der AfD-Landesverband die Datenverarbeitung auf sein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO. „Hierbei wird verkannt“, so Müller, „dass die Verarbeitung von Daten, aus denen die politische Meinung hervorgeht, nach Artikel 9 Absatz 1 DS-GVO grundsätzlich untersagt ist.“ Eine solche Verarbeitung sei nur ausnahmsweise, unter den Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 DS-GVO, erlaubt. Doch die seien hier nicht gegeben.

Zwar hole der Landesverband der AfD die ausdrückliche Einwilligung der Verfasser einer Meldung in die „Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Arbeit der AfD Mecklenburg-Vorpommern“ ein. Doch sei diese Einwilligungserklärung viel zu unbestimmt und daher unwirksam. Mit Blick auf die gemeldeten Lehrer scheide eine Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung von vornherein aus. „Dem AfD-Landesverband ist es nicht gelungen, die Rechtmäßigkeit der von ihm zu verantwortenden Datenverarbeitung nachzuweisen“, sagt Müller. „Ein Verbot war daher angebracht.“

Mit Blick auf die Rechte der Betroffenen fügt Müller hinzu: „Übrigens kann jeder vom AfD-Landesverband nach Artikel 15 DS-GVO Auskunft darüber verlangen, ob ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Ein formloses Schreiben genügt!“