Gesamtschule in kreiseigener Trägerschaft? Gemeinsamer Antrag von DIE LINKE und SBL zum Thema „Gesamtschule“

Im folgenden veröffentlichen wir einen gemeinsamen Antrag von DIE LINKE und Sauerländer Bürgerliste (SBL), das Thema „Einführung einer Gesamtschule“ im Hochsauerlandkreis (HSK) auf die Tagesordnung des nächsten Schulausschusses am 21.Juni 2018 zu setzen.

Das Gegenstand der Anfrage ist deswegen interessant, weil der HSK der einzige Kreis in Nordrhein-Westfalen ohne das Angebot der Schulform „Gesamtschule“ ist.

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Sehr geehrter Herr Landrat,

wie Ihnen sicherlich bekannt sein wird, ist der Hochsauerlandkreis der letzte Kreis in NRW, in dem es kein Gesamtschulangebot gibt.

Es gibt im Kreisgebiet Städte und Gemeinden, die sich entweder politisch gegen die Einführung einer Gesamtschule entschieden haben bzw. aufgrund der Einwohnerzahl nicht in der Lage sind, diese Schulform in ausreichender Größe anzubieten.

Aus diesem Grund verpflichtet das Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15.02.2005 im § 78 den Kreis zur Bereitstellung eines Gesamtschulangebots: „…. Werden die Voraussetzungen für die Errichtung und Fortführung einer Schule, für die die Trägerschaft der Gemeinde vorgesehen ist, nur durch Zusammenarbeit von Gemeinden gemäß § 80 Abs. 4 erreicht und führt diese Zusammenarbeit nicht zur Errichtung der Schule, so ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten und fortzuführen. ….“

Die Fraktionen von DIE LINKE und Sauerländer Bürgerliste beantragen daher gemeinsam, das Thema „Einführung einer Gesamtschule“ auf die Tagesordnung des nächsten Schulausschusses zu setzen.

Der Ennepe-Ruhr-Kreis sowie die Kreise Lippe und Gütersloh bieten in NRW Gesamtschulen in eigener Trägerschaft an. Es sollte daher ein verantwortlicher Vertreter dieser Kreise in die Schulausschuss-Sitzung am 21.06.2018 eingeladen werden. Dieser kann dann dort über die Einführungsgründe und die Vorgehensweise bei der Gesamtschuleinrichtung in seinem Kreisgebiet berichten.

Es sollte dabei auch die Frage erörtert werden, wie dort der § 78 Abs. 5 umgesetzt wurde. Dieser sagt aus, dass die Entwicklung des Schüleraufkommens und der Wille der Eltern bei der Feststellung des Bedürfnisses berücksichtigt werden.

Mit freundlichem Gruß

Reinhard Loos und Dietmar Schwalm

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