Sie dürfen hier nicht laufen, woll!

Schneer-Reste am Kahlenberg in der Abenddämmerung
Schnee-Reste am Kahlenberg in der Abenddämmerung (foto: zoom)

„Sie dürfen hier nicht laufen, woll!“, der junge Jagdhelfer im kleinen grünen Vierrad-getriebenen Jägerauto, will seinem Herrn und Meister offensichtlich die Pacht für die Jagd von Joggern freihalten. Warum denn nicht, das sei doch ein Weg. „Nein, das ist kein Weg, das ist eine Kehrung!“

Der Abend dämmerte bereits und ich wollte noch eben den Schnee auf 700 Meter Höhe fotografieren und zu einem prima Aussichtspunkt weiterlaufen, den ich erst vor zwei Tagen entdeckt hatte.

Die Aussicht war leider: Nebel. Den Schnee konnte ich knapp vor der Leistungsuntergrenze der Casio Exilim aufnehmen.

Es ist nicht so einfach, durch den deutschen Wald zu laufen, vor allem dann nicht, wenn man durch die Pacht wohlhabender Männer joggt, die dort ihrem Hobby frönen wollen.

Um die gesetzlichen Bestimmungen zur „Waldbetretung“ kümmere ich mich bei anderer Gelegenheit.

Update:

Im Landesforstgesetz von Nordrhein-Westfalen habe ich keinen Paragraphen gefunden, der mir das Laufen auf meinen Strecken hier im Wald verbietet:

Zweiter Abschnitt: Betreten des Waldes

§ 2 Betreten des Waldes (Zu § 14 Bundeswaldgesetz)

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

(3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht …