(Update) Corona-Virus im HSK: 26 Neuinfizierte, 118 Genesene, 46 stationär. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt 174,4. Einkauf mit Terminvereinbarung nicht mehr möglich.

In unserem BriefkastenHochsauerlandkreis. Mit Stand von Dienstag, 27. April, 9 Uhr, gibt es im Hochsauerlandkreis kreisweit 26 Neuinfizierte und 118 Genesene. Die 7-Tage-Inzidenz beträgt 174,4 (Stand 27. April, 0 Uhr).

Die Statistik weist damit 706 Infizierte, 7.513 Genesene sowie 8.400 bestätigte Fälle auf. Stationär werden 46 Personen behandelt, 13 intensivmedizinisch und davon wird eine Person beatmet.

Der Hochsauerlandkreis muss drei weitere Todesfälle vermelden. Am 25. April sind ein 84-jähriger Mann aus Meschede, ein 57-jähriger Mann aus Sundern und ein 63-jähriger Mann aus Bestwig verstorben. Damit sind es 181 Sterbefälle in Verbindung mit einer Corona-Infektion.

Wegen des erhöhten Arbeitsaufwandes im Bereich der Kontaktpersonennachverfolgung setzt das Kreisgesundheitsamt Personal aus anderen Sachgebieten dort ein. Deshalb können ab dem 6. Mai vorerst keine Schuleingangsuntersuchungen mehr stattfinden. Aktuell befinden sich im HSK über 1.000 Personen in Quarantäne.

Es ist davon auszugehen, dass heute (27. April) das Land NRW feststellt, dass der Hochsauerlandkreis die Inzidenz von 150 an drei Tagen überschritten hat und damit ab Mittwoch, 28. April, spätestens aber ab Donnerstag, 29. April, der Einkauf mit Terminvereinbarung untersagt wird. Bis 11 Uhr lag die Landesfeststellung noch nicht vor.

Update

Ab Donnerstag, 29. April, ist nach der aktualisierten Allgemeinverfügung des NRW-Gesundheitsministeriums nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes, die soeben (Dienstag, 27. April, 15 Uhr) beim Hochsauerlandkreis eingegangen ist, der Einkauf mit Terminvereinbarung nicht mehr möglich. Der Kreis hatte an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz von 150 überschritten.

Geschäfte mit Waren, die nicht zum täglichen Bedarf zählen, müssen schließen. Restaurants, Cafés, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden.