Religiöse Äußerungsfreiheit gilt nicht uneingeschränkt: Bundesverwaltungsgericht erteilt Bischof Müller eine Abfuhr

In unserem BriefkastenLeipzig/Mastershausen. (gbs) Auch Bischöfe müssen hin und wieder bei der Wahrheit bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem heute zugestellten Urteil (BVerwG 7 B 41.11) fest, dass „die religiöse Äußerungsfreiheit, auch soweit es um eine Predigt geht, keinen absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes“ genießt. Damit hat die dreijährige gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, Michael Schmidt-Salomon, und dem Regensburger Bischof Gerhard Ludwig Müller ein Ende gefunden.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Predigt, die Müller im Mai 2008 in Tirschenreuth gehalten hatte. Darin hatte Müller die Religionskritiker Richard Dawkins und Michael Schmidt-Salomon als Vertreter eines „aggressiven Atheismus“ beschimpft und die Behauptung aufgestellt, Schmidt-Salomon würde Kindstötungen beim Menschen legitimieren, da dies bei Berggorillas eine natürliche Verhaltensweise sei. Tatsächlich jedoch hatte Schmidt-Salomon in seinem Buch „Manifest des evolutionären Humanismus“ das Gegenteil geschrieben: Anhand des Beispiel des Infantizids bei Berggorillas hatte der Philosoph begründet, dass ethische Normen nicht unreflektiert aus der Natur abgeleitet werden dürfen.

Nachdem der Inhalt der Predigt medial verbreitet worden war, ließ Schmidt-Salomon dem Regensburger Bischof eine Unterlassungserklärung zukommen. Müller stellte daraufhin eine veränderte Version seiner Predigt ins Internet, weigerte sich aber, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, was er mit seiner besonderen Stellung als Bischof der katholischen Kirche begründete. Zunächst schien diese Strategie aufzugehen: Im September 2009 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg Schmidt-Salomons Unterlassungsklage ab, da bei Bischof Müller als einem „Vertreter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ keine „Wiederholungsgefahr“ bestehe.

Erst im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof musste Müller eine Niederlage einstecken. Im Urteil vom 24. Februar 2011 hieß es, dass die Behauptungen des Bischofs im Widerspruch zu Schmidt-Salomons tatsächlichen Veröffentlichungen standen und geeignet waren, dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden. Da der Bischof seine „Pflicht zur Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit nicht erfüllt“ habe, sei der Philosoph in seinem „Persönlichkeitsrecht verletzt“ worden.

Daher verurteilte das Gericht das Bistum Regensburg dazu, die Schmidt-Salomon entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Berufung wurde vom Gericht nicht zugelassen, wogegen Müllers Anwaltskanzlei Beschwerde einreichte, die nun vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde.

Schmidt-Salomon erklärte zum Ausgang des Rechtsstreits: „Dies ist ein wichtiges Signal für den Rechtsstaat: Endlich ist juristisch geklärt, dass die Kirche kein rechtsfreier Raum ist. Herr Müller und seine Kollegen sind nun, wie alle anderen Bürger auch, dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß zu zitieren. Vielleicht sehen sie es irgendwann sogar selber ein, dass es ratsam wäre, ein Buch erst einmal zu lesen, bevor sie es in einer Predigt verdammen.“

Weitere Informationen zum Verfahren (incl. Gerichtsdokumente):
http://www.schmidt-salomon.de/mss-mueller.htm