Erfolg für Grundstückseigentümerin im Rechtsstreit um PFT-Belastung von Abwässern in Brilon-Scharfenberg

In unserem BriefkastenArnsberg. (pressemitteilung) Umweltschäden, die im Zusammenhang mit dem Aufbringen PFT-belasteter Industrieabfälle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in Brilon-Scharfenberg stehen, beschäftigen wieder einmal das Verwaltungsgericht Arnsberg. In einem Eilverfahren hat das Gericht einer Antragstellerin Recht gegeben, von der die Stadtwerke Brilon verlangt hatten, die Dichtheit der Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück prüfen zu lassen. Hintergrund sind geologische Untersuchungen, nach denen Wasser aus den mit perfluorierten Tensiden (PFT) belasteten Feldern das dort installierte Drainagesystem unterströmt und in das Kanalnetz der Stadt Brilon gelangt. Das anonymisierte Urteil kann man hier als PDF nachlesen.

Die Stadtwerke hatten von der Klägerin verlangt, die Dichtheit der Abwasserleitungen auf ihrem Grundstück durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen nachzuweisen bzw. eine entsprechende Prüfung vorzunehmen, und ein Zwangsgeld von 500 EUR angedroht. Das daraufhin eingeleitete Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Im Eilverfahren hat das Gericht jetzt zugunsten der Klägerin entschieden. Sie braucht der Aufforderung vorläufig nicht nachzukommen.

In dem Beschluss vom 10. Mai 2010 weisen die Richterinnen und Richter auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung hin. Einer der Fälle, in denen die Gemeinden berechtigt seien, Dichtheitsprüfungen von Abwasseranlagen zu verlangen, sei hier nicht gegeben. Es gehe nicht darum, Boden und Wasser vor Verschmutzungen durch Abwasser zu schützen, das aus einer undichten Leitung austrete. Vielmehr solle verhindert werden, dass Schmutzwasser durch Wasserzufluss weitere Verschmutzungen erfahre. Auf eine solche Konstellation seien die von den Stadtwerken herangezogenen Vorschriften nicht anzuwenden.

Im Übrigen sei die Antragstellerin für die Gefahrenlage auch nicht verantwortlich. Die Gefahren seien unmittelbar durch das Aufbringen von Chemikalien auf den landwirtschaftlichen Feldern herbeigeführt worden. Von diesen belasteten Flächen und nicht vom Grundstück der Klägerin gehe die Gefahr für die Kläranlage und für die Trinkwassergewinnungsanlagen an der Möhne aus. Die Antragstellerin sei für die Trinkwassergefährdung ebenso wenig verantwortlich wie der Betreiber der Kläranlage bei Scharfenberg, dem es nicht gelinge, mit den vorhandenen Mitteln die Chemikalien aus dem Wasser zu entfernen. Unter diesen Umständen lasse sich die Verpflichtung der Antragstellerin auch nicht darauf stützen, dass es für die Allgemeinheit kostengünstiger sei, von den Grundstückseigentümern in Scharfenberg die vorzeitige Sanierung der Abwasserleitungen zu verlangen, als die Kläranlage mit den notwendigen Filtern nachzurüsten.

Schließlich sei die Sanierung der möglicherweise schadhaften Abwasserleitungen auf dem Grundstück der Antragstellerin und auf anderen Grundstücken in Scharfenberg auch nicht geeignet, die gefährdeten öffentlichen Interessen zu schützen. Auch wenn das Eindringen belasteten Wassers in die Kanalisation verhindert würde, würde sich das Wasser andere Wege suchen und letztlich in den Bächen auftreten, die unterhalb von Scharfenberg in die Möhne münden. Die der Antragstellerin abverlangte Maßnahme würde zwar die PFT-Werte in der Kläranlage reduzieren, die Gewässerqualität der Möhne jedoch nicht verbessern. Bei dieser Sachlage bestehe kein besonderes öffentliches Interesse daran, die PFT-Belastung der Kläranlage dadurch zu reduzieren, dass das belastete Wasser nicht mehr durch die Anlage, sondern an ihr vorbei in öffentliche Gewässer fließe.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Der Beschluss ist in anonymisierter Form in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE abrufbar.

Aktenzeichen: 14 L 219/10

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