„Der Unteren Naturschutzbehörde liegen keine Informationen über angebliche Vorkommen der Art Feldlerche vor“
Am 18. November hatte ich hier im Blog eine Anfrage der Sauerländer Bürgerliste an Landrat Thomas Grosche dokumentiert. Thema waren Natur, Umwelt und Windkraft in Brilon am Windsberg.
Gestern hat mir die SBL die Antwort des Hochsauerlandkreises zugeschickt. Diese ist nachfolgend dokumentiert. Die Fragen selbst werden im Antwortschreiben noch einmal aufgeführt.
Ihre Anfrage gem. § 11 GeschO für den Kreistag·des Hochsauerlandkreises;
hier: Genehmigung einer WEA der Stadtwerke Brilon am Windsberg, 14.11.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer o. g. Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Warum wurde von der Kreisverwaltung nicht moniert, dass die (innerhalb des gesetzlichen Schutzzeitraums nach § 39 BNatSchG) tatsächlich gerodete Fläche etwa doppelt so groß ist wie genehmigt (offensichtlich wurden im Genehmigungsverfahren z.B. die Höhenlagen nicht beachtet)?
Die Vermessung erfolgt grundsätzlich aus dem Kartenbild. Zwar mag eine Hanglage die geometrische Größe einer Fläche größer ausfallen lassen, jedoch ist nicht anzunehmen, dass die Vegetation dadurch dichter wächst und mehr Habitat verloren geht. Die Kronenabstände -auch von Sträuchern- in Hanglagen sind mit den Kronenabständen im flachen Gelände vergleichbar. Entsprechend ist die Annahme, dass proportional mehr des durch·den Schutzzeitraum des § 39 BNatSchG geschützte Habitats wildlebender Tiere beeinträchtigt würde, unbegründet.
2. Warum wurde von der Kreisverwaltung nicht moniert, dass für die Baustraße andere Flächen in Anspruch genommen wurden als beantragt?
Die Untere Naturschutzbehörde hat keine Kenntnis darüber, welche „Baustraße“ vorliegend gemeint ist. Hinsichtlich der Nutzungsberechtigung von vorhandenen Forstwegen ist das Regionalforstamt zuständig. Bezüglich der Baustellenzuwegung im Sinne einer Verbreiterung und Ertüchtigung für Bau- und Schwerlasttransporte sind die Genehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Hier wird die Verwaltung durch das Regionalforstamt als zuständige federführende Behörde beteiligt.
3. Warum wurde im Genehmigungsverfahren nicht beachtet, dass durch die Veränderungen des Geländes mehrere Quellen erheblich geschädigt wurden?
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde auf das Vorhandensein gesetzlich geschützter Quellbereiche geprüft. Eine Beeinträchtigung wurde ausgeschlossen. Für die Baustellenzuwegung ist bislang keine Prüfung erfolgt.
Die Untere Naturschutzbehörde nimmt ernst zu nehmende Hinweise auf gesetzlich geschützte Quellbereiche gerne und dankend entgegen.
4. Warum fiel der Genehmigungsbehörde nicht auf, dass in den Ausführungen des vom Antragsteller beauftragten Ökologischen Baubegleiters (ÖBB) zwar über das Vorkommen der nach BNat$chG und Europäischer Vogelschutzrichtlinie besonders geschützten Vogelart Feldlerche berichtet wurde, diese Vogelart aber vom ÖBB nicht in die Kartierungen aufgenommen wurde?
Der Unteren Naturschutzbehörde liegen keine Informationen über angebliche Vorkommen der Art Feldlerche vor.
Grundsätzlich boten die Kalamitäts-/Sukzessionsflächen auch kein geeignetes Bruthabitat für die Art Feldlerche, welche auf extensive Offenlandbereiche, insbesondere die Äcker, als Brut- und Aufzuchthabitate angewiesen ist. Die Art Feldlerche meidet Bäume und Sträucher, weil darin Prädatoren wie Raubsäuger und Greifvögel lauern können.
5. Warum wurde der Bericht des ÖBB über die angebliche Unbedenklichkeit der vorzeitigen Rodungen erst etwa ein Monat nach den Rodungen der Kreisverwaltung vorgelegt?
Laut Genehmigungsbescheid sind die Rodungsarbeiten grundsätzlich zulässig, wenn Vorkommen der betroffenen planungsrelevanten Arten ausgeschlossen werden. Es Bedarf keiner erneuten Zustimmung der Kreisverwaltung vor Rodungsbeginn. Das ÖBB-Protokoll ist lediglich zur Kenntnisnahme zu übersenden. Dies dient der Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und erweist sich darüber hinaus als Entlastung der Verwaltung.
6. Durch die großflächigen Rodungen während des gesetzlichen Schutzzeitraums in der Errichtungsphase entstehen Verstöße gegen die „Zugriffsverbote“ nach § 44 BNatSchG. Warum verlangte die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller dafür keine geeigneten ,,Minderungsmaßnahmen“ in angemessenem Umfang?
Durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen -hier die Bauzeitenregelung mit artspezifischen Brutzeiträumen für die·im Genehmigungsverfahren als betroffen ermittelten Arten und Baufelduntersuchung- wurden Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatS.chG wirksam vermieden.