Im Revier: Schuss in die Luft – Jagdschein weg?

lt_hochsitz01
Hochsitz nahe Niedersfeld (archiv: zoom)

Arnberg. (VGArnsberg) Weil er sich über zwei Motorradfahrer (Vater und Sohn) geärgert hatte, die in seinem Revier bei Brilon herumkurvten, um ihren entlaufenen Hund zu suchen, gab ein Jäger (73) am späten Nachmittag des 30. März einen Warnschuss ab, indem er in die Luft schoss. Offensichtlich wollte er den beiden Kradfahrern einen Schrecken einjagen.

Der Schuss verfehlt auch nicht die ihm zugedachte Wirkung: Die beiden suchten schleunigst das Weite. So stellte sich der Sachverhalt dem Jagdamt des Hochsauerlandkreises dar, bei dem die Motorrad fahrenden Hundebesitzer den Vorfall knapp zwei Wochen später per E-Mail anzeigten.

Nachdem die Kreisverwaltung die beiden – allerdings nur im schriftlichen Verfahren – als Zeugen vernommen hatte, war der Jäger seinen Jagdschein los. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 zog ihn die Behörde ein, weil der Jäger, wie es im Bundesjagdgesetz heißt, die für die Ausübung der Jagd erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Angesichts des von den Zeugen geschilderten Vorkomnisses lägen nämlich Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, der Jäger werde auch künftig Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden; auch ein einmaliges Ereignis könne eine solche Annahme begründen.

Den Vorwurf jagdlicher Unzuverlässigkeit wollte der Jäger freilich nicht auf sich sitzen lassen: Er klagte vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Damit hatte er jetzt in jeder Hinsicht Erfolg: Nachdem der beauftragte Richter der 14. Kammer bereits im Oktober die beiden Motorradfahrer als Zeugen vernommen und den Geländewagen des Klägers inspiziert hatte, gelangte das Gericht in der gestrigen mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass die Angaben der Zeugen nicht glaubhaft seien. Die Annahme der Jagdbehörde, der Jäger habe seinerzeit aus Verärgerung über die Motorradfahrer einen Schuss abgegeben, sei durchgreifend erschüttert. Von „Tatsachen“, aus denen die Unzuverlässigkeit des Klägers abzuleiten sei, könne beileibe nicht gesprochen werden. Mit Urteil vom 8. November 2010 hob das Gericht die Verfügung vom 26. Mai 2010 auf. Der Kläger bleibt im Besitz des Jagdscheins. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten hat der Kreis zu tragen.

Aktenzeichen: 14 K 1643/10

Kommentare sind geschlossen.