{"id":60118,"date":"2025-01-13T09:51:50","date_gmt":"2025-01-13T08:51:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=60118"},"modified":"2025-01-13T09:51:50","modified_gmt":"2025-01-13T08:51:50","slug":"nrw-polizeigesetz-teilweise-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/nrw-polizeigesetz-teilweise-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"NRW-Polizeigesetz teilweise verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Im Zusammenhang mit den Demonstrationen gegen den AfD-Bundesparteitag am 11.01.2025 in Riesa berichten, so die Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste (SBL), viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer von extremer Polizeigewalt gegen Demonstranten. Ein Abgeordneter des s\u00e4chsischen Landtags, der als sog. Parlamentarischer Beobachter vor Ort war, wurde bewusstlos geschlagen. Weitere Videos zeigten, wie Polizeibeamte Hunde dazu dr\u00e4ngen wollten, Demonstranten zu bei\u00dfen. [1]<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>(Der Beitrag wurde gestern <a href=\"https:\/\/sbl-fraktion.de\/?p=11654\">auf der Website der Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste<\/a> ver\u00f6fffentlicht.)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Zusammenhang mit der Migrationspolitik werden von einigen Parteien in Deutschland aktuell noch mehr Rechte f\u00fcr den Polizeiapparat gefordert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass bereits das aktuelle NRW-Polizeigesetz teilweise nicht mit der Verfassung vereinbar ist, belegt ein am 03.01.2025 ver\u00f6ffentlichtes Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In der Pressemitteilung der Karlsruher Richter heisst es u.a.:<\/p>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u201c\u2026 \u00a7 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW sind in kombinierter Anwendung mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, weil die Anordnung einer l\u00e4ngerfristigen Observation unter gleichzeitiger Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen keine daf\u00fcr hinreichend hohe und bestimmte Eingriffsschwelle als Anlass der \u00dcberwachung voraussetzt. Erforderlich ist entweder eine konkrete oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Sachverhalt:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u00a7 16a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erm\u00e4chtigt Polizeibeh\u00f6rden zur Erhebung personenbezogener Daten durch eine durchgehend l\u00e4nger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen vorgesehene oder tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte und planm\u00e4\u00dfig angelegte Beobachtung (l\u00e4ngerfristige Observation). Voraussetzung daf\u00fcr ist nach \u00a7 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen, und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Dabei d\u00fcrfen nach \u00a7 16a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW auch personenbezogene Daten \u00fcber andere Personen (unbeteiligte Dritte) erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 der Vorschrift durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erm\u00e4chtigt Polizeibeh\u00f6rden zur Erhebung personenbezogener Daten unter anderem durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen (Variante 1) und Bildaufzeichnungen (Variante 2). Die in \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW geregelten Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung des verdeckten Einsatzes technischer Mittel sind deckungsgleich mit denen f\u00fcr die l\u00e4ngerfristige Observation.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Im Ausgangsverfahren wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen eine sie als unbeteiligte Dritte betreffende Datenerhebung w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung einer gegen\u00fcber einer Zielperson am 10. Juli 2015 angeordneten l\u00e4ngerfristigen Observation unter Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Diese Zielperson \u2026 In Vorbereitung seiner Haftentlassung nach Verb\u00fc\u00dfung einer Freiheitsstrafe ordnete die Beh\u00f6rdenleitung der Polizei am 10. Juli 2015 an, seinen neuen Aufenthaltsort f\u00fcr die Dauer eines Monats durch eine l\u00e4ngerfristige Observation und einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen zu ermitteln, um sein Abtauchen und zuk\u00fcnftige schwerwiegende Straftaten der politisch motivierten Gewaltkriminalit\u00e4t zu verhindern. Bei der ab dem 14. Juli 2015 durchgef\u00fchrten Ma\u00dfnahme wurde auch die Kl\u00e4gerin mehrfach unter Anfertigung von Lichtbildern mitbeobachtet.<br \/><br \/>Mit ihrer Klage begehrt die Kl\u00e4gerin die Feststellung, dass die sie betreffende Datenerhebung rechtswidrig ist\u2026 Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<br \/>\u2026 III. \u00a7 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 Varianten 1 und 2 Nr. 2 PolG NRW sind in kombinierter Anwendung verfassungswidrig.<br \/><br \/>1. Die pr\u00e4ventiv ausgestaltete l\u00e4ngerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen begr\u00fcndet einen schweren Eingriff in die als Auspr\u00e4gung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) gesch\u00fctzte informationelle Selbstbestimmung. Das Eingriffsgewicht der durch \u00a7\u00a7 16a, 17 PolG NRW erlaubten Ma\u00dfnahmen reicht von eher geringeren bis mittleren Eingriffen, wie dem Erstellen einzelner Fotos oder der zeitlich begrenzten schlichten Beobachtung, bis hin zu schweren Eingriffen wie dem langfristig-dauerhaften heimlichen Aufzeichnen von Wort und Bild einer Person. Insbesondere wenn diese Ma\u00dfnahmen geb\u00fcndelt durchgef\u00fchrt werden und dabei unter Nutzung moderner Technik darauf zielen, m\u00f6glichst alle \u00c4u\u00dferungen und Bewegungen zu erfassen und bildlich wie akustisch festzuhalten, k\u00f6nnen sie tief in die Privatsph\u00e4re eindringen und ein besonders schweres Eingriffsgewicht erlangen.<br \/><br \/>In diesem Spektrum begr\u00fcndet die l\u00e4ngerfristige Observation unter gleichzeitigem Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen einen jedenfalls schweren Eingriff. \u2026 2. Gemessen am Gewicht dieses Eingriffs gen\u00fcgen die Befugnisnormen bei kombinierter Anwendung nicht mehr den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Sie gen\u00fcgen weder den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit noch dem Bestimmtheitsgebot. \u2026<br \/><br \/>Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Datenerhebung durch heimliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen mit hoher Eingriffsintensit\u00e4t im Bereich der Gefahrenabwehr verlangt als Eingriffsschwelle entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr. Es muss gew\u00e4hrleistet sein, dass eine Gef\u00e4hrdung der durch die Norm gesch\u00fctzten Rechtsg\u00fcter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Ma\u00dfnahmen aus Sicht eines verst\u00e4ndigen Dritten den objektiven Umst\u00e4nden nach in sie verfangen ist. Dem gen\u00fcgen die vorgelegten Regelungen nicht. Die Befugnisnormen setzen auch bei ihrer Kombination lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen bestimmte Straftaten \u201ebegehen wollen\u201c. Dies bleibt hinter den Anforderungen an eine konkretisierte Gefahr und erst recht hinter denen an eine konkrete Gefahr zur\u00fcck. Die Regelungen schlie\u00dfen nicht aus, dass sich die Prognose allein auf allgemeine Erfahrungss\u00e4tze st\u00fctzt. Sie enthalten nicht die Anforderung, dass Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen m\u00fcssen und dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, \u00fcber deren Identit\u00e4t zumindest so viel bekannt ist, dass die \u00dcberwachungsma\u00dfnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschr\u00e4nkt werden kann. Damit geben sie den Beh\u00f6rden und Gerichten keine hinreichend bestimmten Kriterien an die Hand und er\u00f6ffnen Ma\u00dfnahmen, die unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit sein k\u00f6nnen. \u2026\u201d <\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch im HSK lie\u00df sich, so die SBL, in den letzten Jahren zunehmend eine Neigung der Polizeibeh\u00f6rden beobachten, rechtliche Grundlagen zu ihren Gunsten auszulegen. Dabei m\u00fcsse jedoch immer sorgf\u00e4ltig abgewogen werden zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Eingriffen in die Privatsph\u00e4re von einzelnen Personen, insbesondere den Zielpersonen ungerechtfertigter \u00dcberwachung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>[1] <a href=\"https:\/\/www.fr.de\/politik\/afd-protest-riesa-parteitag-polizei-einsatz-hund-polizeihund-anzeige-zr-93510621.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.fr.de\/politik\/afd-protest-riesa-parteitag-polizei-einsatz-hund-polizeihund-anzeige-zr-93510621.html<\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zusammenhang mit den Demonstrationen gegen den AfD-Bundesparteitag am 11.01.2025 in Riesa berichten, so die Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste (SBL), viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer von extremer Polizeigewalt gegen Demonstranten. 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