{"id":48759,"date":"2021-04-29T12:03:17","date_gmt":"2021-04-29T11:03:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=48759"},"modified":"2021-04-29T12:03:17","modified_gmt":"2021-04-29T11:03:17","slug":"verfassungsbeschwerden-gegen-das-klimaschutzgesetz-teilweise-erfolgreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/verfassungsbeschwerden-gegen-das-klimaschutzgesetz-teilweise-erfolgreich\/","title":{"rendered":"Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_47592\" aria-describedby=\"caption-attachment-47592\" style=\"width: 700px\" class=\"wp-caption aligncenter\"><a href=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/20201031Windenergie.jpg\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-47592\" src=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/20201031Windenergie.jpg\" alt=\"\" width=\"700\" height=\"1059\" srcset=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/20201031Windenergie.jpg 1354w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/20201031Windenergie-198x300.jpg 198w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/20201031Windenergie-677x1024.jpg 677w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/20201031Windenergie-768x1162.jpg 768w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/10\/20201031Windenergie-1016x1536.jpg 1016w\" sizes=\"auto, (max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 984px) 61vw, (max-width: 1362px) 45vw, 600px\" \/><\/a><figcaption id=\"caption-attachment-47592\" class=\"wp-caption-text\">Windenergie bei Einhaus im Hochsauerland (archivfoto: zoom)<\/figcaption><\/figure>\n<p><strong>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz &lt;KSG&gt;) \u00fcber die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zul\u00e4ssigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Ma\u00dfgaben f\u00fcr die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im \u00dcbrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p><em>(<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2021\/bvg21-031.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pressemitteilung des BVG Nr. 31\/2021 vom 29. April 2021<\/a>)<\/em><\/p>\n<p>Beschluss vom 24. M\u00e4rz 2021<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2021\/03\/rs20210324_1bvr265618.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 BvR 2656\/18, 1 BvR 96\/20, 1 BvR 78\/20, 1 BvR 288\/20, 1 BvR 96\/20, 1 BvR 78\/20<\/a><\/p>\n<p>Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55\u00a0% gegen\u00fcber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (\u00a7 3 Abs. 1 und \u00a7\u00a04 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdef\u00fchrenden vor den Gefahren des Klimawandels zu sch\u00fctzen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art.\u00a020a GG versto\u00dfen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdef\u00fchrenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeitr\u00e4ume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden m\u00fcssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten \u201eParis-Ziel\u201c entsprechend auf deutlich unter 2 \u00b0C und m\u00f6glichst auf 1,5 \u00b0C gegen\u00fcber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, m\u00fcssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen k\u00fcnftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschr\u00e4nkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber h\u00e4tte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen m\u00fcssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen \u00dcbergang zu Klimaneutralit\u00e4t reichen die gesetzlichen Ma\u00dfgaben f\u00fcr die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 n\u00e4her zu regeln.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verst\u00e4rkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels sch\u00fctzen (\u00a7 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach \u00a7 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen \u00dcbereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 \u00b0C und m\u00f6glichst auf 1,5 \u00b0C gegen\u00fcber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralit\u00e4t bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach \u00a7 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In \u00a7\u00a04 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote f\u00fcr das Zieljahr 2030 entsprechenden zul\u00e4ssigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung \u00fcber 2030 hinaus enth\u00e4lt das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach \u00a7 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 f\u00fcr weitere Zeitr\u00e4ume nach dem Jahr 2030 j\u00e4hrlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdef\u00fchrenden vor allem geltend, der Staat habe mit \u00a7 3 Abs. 1 und \u00a7\u00a04 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO<sub>2<\/sub>), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erw\u00e4rmung der Erde bei 1,5 \u00b0C oder wenigstens bei deutlich unter 2 \u00b0C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg um mehr als 1,5 \u00b0C Millionen von Menschenleben sowie das \u00dcberschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen f\u00fcr das Klimasystem auf dem Spiel st\u00fcnden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO<sub>2<\/sub>-Emissionen k\u00f6nne das der Temperaturschwelle von 1,5 \u00b0C entsprechende \u201eCO<sub>2<\/sub>-Restbudget\u201c nicht eingehalten werden. Die zum Teil in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdef\u00fchrenden st\u00fctzen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenw\u00fcrdige Zukunft und ein Grundrecht auf das \u00f6kologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von den Beschwerdef\u00fchrenden als \u201eVollbremsung\u201c bezeichneten k\u00fcnftigen Belastung durch Emissionsminderungspflichten f\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach 2030 berufen sich die Beschwerdef\u00fchrenden allgemein auf die Freiheitsrechte.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg.<\/p>\n<ol>\n<li>Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden nat\u00fcrliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zul\u00e4ssig. Die beiden Umweltverb\u00e4nde sind hingegen nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als \u201eAnw\u00e4lte der Natur\u201c geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Ma\u00dfnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.<\/li>\n<li>Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels verletzt sind, kann nicht festgestellt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Schutz des Lebens und der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schlie\u00dft den Schutz vor Beeintr\u00e4chtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umst\u00e4nde sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Fl\u00e4chenbr\u00e4nden, Wirbelst\u00fcrmen, Starkregen, \u00dcberschwemmungen, Lawinenabg\u00e4ngen oder Erdrutschen, zu sch\u00fctzen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf k\u00fcnftige Generationen begr\u00fcnden. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Fl\u00e4chen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen D\u00fcrren Schaden nehmen k\u00f6nnen, schlie\u00dft auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art.\u00a014 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.<\/p>\n<p>Eine Verletzung dieser Schutzpflichten l\u00e4sst sich angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erf\u00fcllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich gebotenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet w\u00e4re ein Schutzkonzept, das nicht das Ziel der Klimaneutralit\u00e4t verfolgte; die Erderw\u00e4rmung k\u00f6nnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erh\u00f6hung der CO<sub>2<\/sub>-Konzentration in der Atmosph\u00e4re zur Erderw\u00e4rmung beitr\u00e4gt und einmal in die Atmosph\u00e4re gelangtes CO<sub>2<\/sub> dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. V\u00f6llig unzul\u00e4nglich w\u00e4re zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte Anpassungsma\u00dfnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum \u00fcberschritten hat, indem er das \u201eParis-Ziel\u201c zugrunde gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 \u00b0C und m\u00f6glichst auf 1,5 \u00b0C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels ein erg\u00e4nzender Schutz durch Anpassungsma\u00dfnahmen prinzipiell m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegen\u00fcber den in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdef\u00fchrenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeintr\u00e4chtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht k\u00f6nnte im Ergebnis auch insoweit nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsm\u00f6glichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheit gef\u00e4hrdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung sch\u00fctzen die Grundrechte die Beschwerdef\u00fchrenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgef\u00e4hrdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber h\u00e4tte Vorkehrungen zur Gew\u00e4hrleistung eines freiheitsschonenden \u00dcbergangs in die Klimaneutralit\u00e4t treffen m\u00fcssen, an denen es bislang fehlt.<\/p>\n<ol>\n<li>Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffs\u00e4hnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend gesch\u00fctzte Freiheit.Die M\u00f6glichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO<sub>2<\/sub>-Emissionen verbunden ist, sto\u00dfen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO<sub>2<\/sub>-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erw\u00e4rmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO<sub>2<\/sub>-Emissionen zulassen, begr\u00fcnden eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gef\u00e4hrdung k\u00fcnftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO<sub>2<\/sub>-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsm\u00f6glichkeiten verringern; entsprechend wird CO<sub>2<\/sub>-relevanter Freiheitsgebrauch immer st\u00e4rkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar m\u00fcsste CO<sub>2<\/sub>-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderw\u00e4rmung nur stoppen l\u00e4sst, wenn die anthropogene CO<sub>2<\/sub>-Konzentration in der Erdatmosph\u00e4re nicht mehr weiter steigt. Ein umfangreicher Verbrauch des CO<sub>2<\/sub>-Budgets schon bis 2030 versch\u00e4rft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbu\u00dfen, weil damit die Zeitspanne f\u00fcr technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO<sub>2<\/sub>-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser nicht blo\u00df faktischen, sondern rechtlich vermittelten eingriffs\u00e4hnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrunds\u00e4tzen des Grundgesetzes entsprechen. Das gilt angesichts der eingriffs\u00e4hnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich gesch\u00fctzte Freiheit auch hier. Zu den zu beachtenden Grunds\u00e4tzen z\u00e4hlt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Belastungen der k\u00fcnftigen Freiheit der Beschwerdef\u00fchrenden f\u00fchren.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG versto\u00dfen.<\/li>\n<li>a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralit\u00e4t. Der Klimaschutz genie\u00dft keinen unbedingten Vorrang gegen\u00fcber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsg\u00fctern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels w\u00e4ren Verhaltensweisen, die zu einer \u00dcberschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel ma\u00dfgeblichen Temperaturschwelle f\u00fchrten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen \u2013 etwa zum Schutz von Grundrechten \u2013 zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abw\u00e4gung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderw\u00e4rmung globale Ph\u00e4nomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeitr\u00e4ge eines Staates allein gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, eine L\u00f6sung des Klimaschutzproblems gerade auch auf \u00fcberstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat k\u00f6nnte sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Ma\u00dfnahmen zum Klimaschutz tats\u00e4chlich zu ergreifen und f\u00fcr andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen.<\/p>\n<p>Auch der offene Normgehalt von Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schlie\u00dfen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten \u00f6kologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen k\u00fcnftigen Generationen binden soll.<\/p>\n<p>Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in \u00a7 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erkl\u00e4rt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungspr\u00e4rogative das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zul\u00e4ssig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 \u00b0C und m\u00f6glichst auf 1,5 \u00b0C gegen\u00fcber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Pr\u00fcfung zugrundezulegen.<\/p>\n<ol>\n<li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen des \u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die verfassungsrechtlich ma\u00dfgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2 \u00b0C und m\u00f6glichst 1,5 \u00b0C kann prinzipiell in ein globales CO<sub>2<\/sub>-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen l\u00e4sst. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat f\u00fcr verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualit\u00e4tssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO<sub>2<\/sub>-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverst\u00e4ndigenrat f\u00fcr Umweltfragen auch f\u00fcr Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar w\u00e4re. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgr\u00f6\u00dfe zwar derzeit kein zahlengenaues Ma\u00df f\u00fcr die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausf\u00fcllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit \u00fcber umweltrelevante Ursachenzusammenh\u00e4nge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach m\u00fcssen bereits belastbare Hinweise auf die M\u00f6glichkeit gravierender oder irreversibler Beeintr\u00e4chtigungen ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Derzeit kann ein Versto\u00df gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Sch\u00e4tzungen des IPCC zur Gr\u00f6\u00dfe des verbleibenden globalen CO<sub>2<\/sub>-Restbudgets zu ber\u00fccksichtigen sind, obwohl darin Ungewissheiten enthalten sind. Durch die in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen w\u00fcrde das vom Sachverst\u00e4ndigenrat f\u00fcr Umweltfragen auf der Grundlage der Sch\u00e4tzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Ma\u00df an Verfehlung bildete jedoch verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage f\u00fcr eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>\u00a7 3 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gen\u00fcgen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO<sub>2<\/sub>-Emissionen bis hin zur Klimaneutralit\u00e4t vorausschauend in grundrechtsschonender Weise \u00fcber die Zeit zu verteilen.<\/li>\n<li>a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast gro\u00dfe Teile des CO<sub>2<\/sub>-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast \u00fcberlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbu\u00dfen ausgesetzt w\u00fcrde. K\u00fcnftig k\u00f6nnen selbst gravierende Freiheitseinbu\u00dfen zum Schutz des Klimas verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbu\u00dfen hinnehmen zu m\u00fcssen. Weil die Weichen f\u00fcr k\u00fcnftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zul\u00e4ssiger Emissionsmengen gestellt werden, m\u00fcssen die Auswirkungen auf k\u00fcnftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schlie\u00dft die Notwendigkeit ein, mit den nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren k\u00f6nnten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausf\u00e4llt, dass damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigungen verbunden w\u00e4ren, l\u00e4sst sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den k\u00fcnftig betroffenen Freiheitsgrundrechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bew\u00e4ltigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den \u00dcbergang zu Klimaneutralit\u00e4t rechtzeitig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass fr\u00fchzeitig transparente Ma\u00dfgaben f\u00fcr die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die f\u00fcr die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Ma\u00df an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfassungsrechtlich unerl\u00e4sslich ist daf\u00fcr zum einen, dass weitere Reduktionsma\u00dfgaben rechtzeitig \u00fcber das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen m\u00fcssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsma\u00dfgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.<\/p>\n<ol>\n<li>b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der f\u00fcr 2050 angestrebten Klimaneutralit\u00e4t konkret bestimmt werden. Jedoch gen\u00fcgt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal \u2013 im Jahr 2025 \u2013 durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr m\u00fcsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabst\u00e4nden weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Mit dem in \u00a7 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeitr\u00e4umen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig k\u00e4me. Auch \u00fcber diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil \u00a7 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gew\u00e4hrleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber m\u00fcsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festh\u00e4lt, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere m\u00fcsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich fr\u00fcher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen m\u00fcssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollst\u00e4ndig \u00fcbernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.<\/li>\n<li>c) \u00a7 4 Abs. 6 KSG gen\u00fcgt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art.\u00a080 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Gr\u00f6\u00dfe der festzulegenden Jahresemissionsmengen f\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach 2030 selbst bestimmen oder n\u00e4here Ma\u00dfgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit heute ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. 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