{"id":44121,"date":"2019-05-22T21:13:50","date_gmt":"2019-05-22T20:13:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=44121"},"modified":"2019-05-22T21:13:50","modified_gmt":"2019-05-22T20:13:50","slug":"grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland-vom-23-mai-1949-die-grundrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/grundgesetz-fuer-die-bundesrepublik-deutschland-vom-23-mai-1949-die-grundrechte\/","title":{"rendered":"Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 &#8211; die Grundrechte"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter wp-image-44123\" src=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Grundgesetz20190523.jpg\" alt=\"\" width=\"700\" height=\"525\" srcset=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Grundgesetz20190523.jpg 1024w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Grundgesetz20190523-300x225.jpg 300w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/Grundgesetz20190523-768x576.jpg 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 984px) 61vw, (max-width: 1362px) 45vw, 600px\" \/><strong>Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in \u00f6ffentlicher Sitzung festgestellt, da\u00df das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16.-22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen L\u00e4nder angenommen worden ist.<\/strong><\/p>\n<p><em>Quelle: <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/brd\/1949\/grundgesetz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">http:\/\/www.documentarchiv.de\/brd\/1949\/grundgesetz.html<\/a><\/em><\/p>\n<p>Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seinen Pr\u00e4sidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>I. Die Grundrechte<\/p>\n<p>A r t i k e l 1<\/p>\n<p>(1) Die W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.<br \/>\n(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unver\u00e4u\u00dferlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.<br \/>\n(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.<\/p>\n<p>A r t i k e l 2<\/p>\n<p>(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Pers\u00f6nlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder das Sittengesetz verst\u00f6\u00dft.<br \/>\n(2) Jeder hat das Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.<\/p>\n<p>A r t i k e l 3<\/p>\n<p>(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.<br \/>\n(2) M\u00e4nner und Frauen sind gleichberechtigt.<br \/>\n(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religi\u00f6sen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.<\/p>\n<p>A r t i k e l 4<\/p>\n<p>(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religi\u00f6sen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.<br \/>\n(2) Die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung wird gew\u00e4hrleistet.<br \/>\n(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das N\u00e4here regelt ein Bundesgesetz.<\/p>\n<p>A r t i k e l 5<\/p>\n<p>(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<br \/>\n(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.<br \/>\n(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.<\/p>\n<p>A r t i k e l 6<\/p>\n<p>(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<br \/>\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht. \u00dcber ihre Bet\u00e4tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.<br \/>\n(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten d\u00fcrfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gr\u00fcnden zu verwahrlosen drohen.<br \/>\n(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die F\u00fcrsorge der Gemeinschaft.<br \/>\n(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f\u00fcr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.<\/p>\n<p>A r t i k e l 7<\/p>\n<p>(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.<br \/>\n(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, \u00fcber die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.<br \/>\n(3) Der Religionsunterricht ist in den \u00f6ffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.<br \/>\n(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gew\u00e4hrleistet. Private Schulen als Ersatz f\u00fcr \u00f6ffentliche Schulen bed\u00fcrfen der Genehmigung des Staates und unterstehenden Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr\u00e4fte nicht hinter den \u00f6ffentlichen Schulen zur\u00fcckstehen und eine Sonderung der Sch\u00fcler nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern nicht gef\u00f6rdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkr\u00e4fte nicht gen\u00fcgend gesichert ist.<br \/>\n(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes p\u00e4dagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine \u00f6ffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.<br \/>\n(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.<\/p>\n<p>A r t i k e l 8<\/p>\n<p>(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.<br \/>\n(2) F\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>A r t i k e l 9<\/p>\n<p>(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.<br \/>\n(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren T\u00e4tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung oder gegen den Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung richten, sind verboten.<br \/>\n(3) Das Recht, zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist f\u00fcr jedermann und f\u00fcr alle Berufe gew\u00e4hrleistet. Abreden, die dieses Recht einschr\u00e4nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Ma\u00dfnahmen sind rechtswidrig.<\/p>\n<p>A r t i k e l 10<\/p>\n<p>Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.<\/p>\n<p>A r t i k e l 11<\/p>\n<p>(1) Alle Deutschen genie\u00dfen Freiz\u00fcgigkeit im ganzen Bundesgebiet.<br \/>\n(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur f\u00fcr die F\u00e4lle eingeschr\u00e4nkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen w\u00fcrden und in denen es zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung, zur Bek\u00e4mpfung von Seuchengefahr oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.<\/p>\n<p>A r t i k e l 12<\/p>\n<p>(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst\u00e4tte frei zu w\u00e4hlen. Die Berufsaus\u00fcbung kann durch Gesetz geregelt werden.<br \/>\n(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, au\u00dfer im Rahmen einer herk\u00f6mmlichen allgemeinen, f\u00fcr alle gleichen \u00f6ffentlichen Dienstleistungspflicht.<br \/>\n(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>A r t i k e l 13<\/p>\n<p>(1) Die Wohnung ist unverletzlich.<br \/>\n(2) Durchsuchungen d\u00fcrfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\n(3) Eingriffe und Beschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen im \u00fcbrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr f\u00fcr einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verh\u00fctung dringender Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bek\u00e4mpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gef\u00e4hrdeter Jugendlicher vorgenommen werden.<\/p>\n<p>A r t i k e l 14<\/p>\n<p>(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew\u00e4hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.<br \/>\n(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.<br \/>\n(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul\u00e4ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt. Die Entsch\u00e4digung ist unter gerechter Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.<\/p>\n<p>A r t i k e l 15<\/p>\n<p>Grund und Boden, Natursch\u00e4tze und Produktionsmittel k\u00f6nnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft \u00fcberf\u00fchrt werden. F\u00fcr die Entsch\u00e4digung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.<\/p>\n<p>A r t i k e l 16<\/p>\n<p>(1) Die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.<br \/>\n(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Politisch Verfolgte genie\u00dfen Asylrecht.<\/p>\n<p>A r t i k e l 17<\/p>\n<p>Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zust\u00e4ndigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.<\/p>\n<p>A r t i k e l 18<\/p>\n<p>Wer die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16 Absatz 2) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mi\u00dfbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausma\u00df werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.<\/p>\n<p>A r t i k e l 19<\/p>\n<p>(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschr\u00e4nkt werden kann, mu\u00df das Gesetz allgemein und nicht nur f\u00fcr den Einzelfall gelten. Au\u00dferdem mu\u00df das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.<br \/>\n(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.<br \/>\n(3) Die Grundrechte gelten auch f\u00fcr inl\u00e4ndische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.<br \/>\n(4) Wird jemand durch die \u00f6ffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zust\u00e4ndigkeit nicht begr\u00fcndet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Parlamentarische Rat hat am 23. 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