{"id":39059,"date":"2017-10-25T11:35:32","date_gmt":"2017-10-25T10:35:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=39059"},"modified":"2017-10-25T13:35:51","modified_gmt":"2017-10-25T12:35:51","slug":"sperrklausel-nrw-duestere-entwicklungen-in-kommunalen-raeten-nur-an-die-wand-gemalt-sprecher-der-landesregierung-nicht-erschienen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/sperrklausel-nrw-duestere-entwicklungen-in-kommunalen-raeten-nur-an-die-wand-gemalt-sprecher-der-landesregierung-nicht-erschienen\/","title":{"rendered":"Sperrklausel NRW: D\u00fcstere Entwicklungen in kommunalen R\u00e4ten nur \u201ean die Wand gemalt\u201c? <div><small>Sprecher der Landesregierung nicht erschienen<\/small><\/div>"},"content":{"rendered":"<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><strong><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-39064\" src=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/10\/Sperrklausel20171025.jpg\" alt=\"\" width=\"700\" height=\"438\" srcset=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/10\/Sperrklausel20171025.jpg 700w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/10\/Sperrklausel20171025-300x188.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 984px) 61vw, (max-width: 1362px) 45vw, 600px\" \/>Bei der gestrigen Verhandlung zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der 2,5-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen in NRW hat der Verfassungsgerichtshof in M\u00fcnster den Zweck der Sperrklausel kritisch hinterfragt.<\/strong><\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Acht Parteien klagen in M\u00fcnster gemeinsam gegen die Sperrklausel. Neben den Landesverb\u00e4nden von NPD, Piratenpartei, Die Partei, Linke, \u00d6DP und Tierschutzpartei sowie die Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz geh\u00f6ren auch die B\u00fcrgerbewegung Pro NRW und die Partei Freie B\u00fcrger-Initiative\/Freie W\u00e4hler dazu.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">\u201eMachen Sie sich keine Sorgen, die Verhandlung beginnt nicht, bevor Sie alle einen Platz gefunden haben.\u201c Der Beamte an der Einlasskontrolle nahm den interessierten B\u00fcrgern in der langen Menschenschlange eine Sorge ab. Von weit \u00fcber 100 Zuschauern und zwei Sitzungss\u00e4len ging wohl niemand aus. In einem der S\u00e4le konnte das Verfahren am Monitor nachvollzogen werden.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><strong>CDU, SPD, B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen gegen zentrale Grunds\u00e4tze des Demokratieprinzips<\/strong><\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Die Pr\u00e4sidentin des VerfGH, Dr. Brands, stellt die Zul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge fest und erl\u00e4utert die zentralen Grunds\u00e4tze des Demokratieprinzips, das durch Art. 69 Abs. 1 LVerf NRW mit einer Ewigkeitsgarantie versehen ist:<\/p>\n<ol>\n<li>\n<p lang=\"de-DE\">Gleichheit der Wahl (Gebot der Wahlrechtsgleichheit, Stimmengleichheit): Dieses Gebot fordert, dass Z\u00e4hlwert und Erfolgswert einer Stimme gleich sind. Damit soll die Proportionalit\u00e4t der Vertretung im Parlament gew\u00e4hrleistet werden. Wird der Erfolgswert der Stimme missachtet, fallen die Stimmen der unterlegenen Kandidaten in einem Wahlkreis \u201eunter den Tisch\u201c.<\/p>\n<\/li>\n<li>\n<p lang=\"de-DE\">Chancengleichheit der Parteien: Dieser Grundsatz der Wahlbewerber verlangt, dass jede Partei, jede W\u00e4hlervereinigung und jeder Einzelkandidat im gesamten Wahlverfahren die gleichen M\u00f6glichkeiten und damit die gleichen Chancen hat, einen Sitz in der zu w\u00e4hlenden Volksvertretung zu erlangen.<\/p>\n<\/li>\n<\/ol>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Nach Vorlesen der Antr\u00e4ge beantragt der Vertreter der Antragsgegner von CDU, SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen, Prof. Dr. Lothar Michael, die Antr\u00e4ge abzulehnen. Er ist der einzige Sprecher der Antragsgegner, von der Landesregierung ist niemand erschienen.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><strong>St\u00f6renfriede verl\u00e4ngern die Sitzungsdauer<\/strong><\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Der n\u00e4chste Akt befasst sich mit der Begr\u00fcndbarkeit der Antr\u00e4ge. Denn zur Begr\u00fcndetheit der Antr\u00e4ge bedarf es eines Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs (Grenzen der Zul\u00e4ssigkeit einer \u00c4nderung der Landesverfassung). Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV, sagt aus, dass die Landesverfassung nicht \u00fcber die Grenze des Grundgesetzes hinweg entscheiden darf. Der Antragsgegner sieht hier Spielr\u00e4ume hinsichtlich der \u201eroten Linie\u201c.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Interessant sind die S\u00e4tze 1 und 2 des Art. 28 GG, insbesondere Satz 2, in dem es hei\u00dft: \u201eDen Gemeinden mu\u00df das Recht gew\u00e4hrleistet sein, alle Angelegenheiten der \u00f6rtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.\u201c Dieser Satz f\u00fchrt zu einigen Interpretationsm\u00f6glichkeiten, ist sich der Antragsgegner sicher. Er sieht hier bereits einen Beurteilungs- und Gestaltungsma\u00dfstab, \u201eda St\u00f6renfriede die Sitzungsdauer verl\u00e4ngern\u201c. Satz 1 (\u201eDie verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung in den L\u00e4ndern mu\u00df den Grunds\u00e4tzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den L\u00e4ndern, Kreisen und Gemeinden mu\u00df das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.) stelle jedoch eine \u201eEwigkeitsgarantie\u201c dar, sprich \u201eBundesrecht bricht Landesrecht\u201c, argumentieren die Antragsteller. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts k\u00f6nne nicht durch ein Land beliebig modifiziert werden. \u201eDie Ewigkeitsklausel ist Teil der Landesverfassung\u201c, best\u00e4tigt die Pr\u00e4sidentin des VerfGH.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><strong>\u201eL\u00fcckentheorien\u201c haben einen schlechten Ruf<\/strong><\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Die Wahlrechtsgleichheit sei Teil des Demokratieprinzips, sind sich die Antragsteller sicher. Eine extensive Auslegung der Wahlrechtsgleichheit k\u00f6nne nicht der Ma\u00dfstab einer Ewigkeitsklausel sein. \u201eErw\u00e4gungen oder die Behauptung einer schwerf\u00e4lligen Meinungsbildung reichen nicht aus, es bedarf besonderer, sachlich legitimierter Gr\u00fcnde\u201c, so ein Jurist. Man verstehe auch die Aufregung in NRW nicht, denn derartige Probleme seien aus Kommunen in anderen Bundesl\u00e4ndern mit mehr als zehn Gruppierungen nicht bekannt. Aus den Reihen der Antragsteller wurde erw\u00e4hnt, dass es keine Interpretationsspielr\u00e4ume zur Differenzierung zwischen Gemeinder\u00e4ten und Kreistagen g\u00e4be. \u201eL\u00fcckentheorien\u201c h\u00e4tten im \u00dcbrigen einen schlechten Ruf. Die Gegenpartei zeige keinerlei Hinweise auf, dass eine Unregulierbarkeit, ein zwingender Grund f\u00fcr eine Sperrklausel, gegeben sei.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Au\u00dferdem war Art. 21 Abs. 1 GG zu pr\u00fcfen (\u201eDie Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit\u201c). Weil die Sperrklausel die Wahlchancen von den Wahlbewerbern absenke, die voraussichtlich unterhalb dieses Stimmenanteils blieben, w\u00fcrde nicht nur gegen die Chancengleichheit versto\u00dfen, sondern auch gegen das Demokratieprinzip &#8211; das auch nach nordrhein-westf\u00e4lischer Landesverfassung mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet ist.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><strong>Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit durch Sperrklausel gef\u00e4hrdet?<\/strong><\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Mit der umfassenden Diskussion \u00fcber den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab, genauer die Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be der Antr\u00e4ge, bei der die Gegenargumentation der Anteilsgegner bereits ausf\u00fchrlich zur Sprache kam (dass die Zersplitterung der Parteien und damit die Beschlussf\u00e4higkeit der R\u00e4te nicht mehr gegeben sei), war das Gericht schon beim n\u00e4chsten Punkt: den Grunds\u00e4tzen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. Ging es hier doch um den Nachweis eines \u201ezwingenden\u201c Grundes f\u00fcr die Sperrklausel. Zwingende Gr\u00fcnde konnten von dem Antragsgegner allerdings an keiner Stelle vorgetragen werden. Auch geringere Anforderungen an verfassungsunmittelbare Sperrklauseln in den L\u00e4ndern &#8211; und damit einhergehend ein spezifischer Gestaltungsspielraum des landesverfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers &#8211; konnten nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Im dritten Akt ging es um die Beurteilung des ge\u00e4nderten Artikels 78 Abs. 1 Satz 3 LV, also um die 2,5-Prozent-Klausel. Denn die Sicherung der Funktionsf\u00e4higkeit der Kommunalvertretungen rechtfertige eine Sperrklausel, ebenso die Verhinderung eines weit \u00fcberproportionalen Einflusses kleiner Parteien und W\u00e4hlervereinigungen, so der Antragsgegner. Er argumentiert wiederholt mit einer \u201ezunehmenden Zersplitterung\u201c der R\u00e4te; die Handlungsf\u00e4higkeit sei nicht mehr gegeben. Auch sei es schwer, B\u00fcrger noch f\u00fcr die ehrenamtliche Politik zu begeistern. Beweise bleibt er allerdings schuldig.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Anders sehen es die Antragsteller: Sie sehen eine Ausnutzung von Macht der etablierten Parteien und die Abgrenzung von Mitbewerbern. Nach \u00a7 125 der Gemeindeordnung k\u00f6nne das f\u00fcr Inneres zust\u00e4ndige Ministerium durch Beschluss der Landesregierung erm\u00e4chtigt werden, einen Rat aufzul\u00f6sen, wenn er dauernd beschlussunf\u00e4hig ist oder wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gr\u00fcnden nicht gesichert ist.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Da allerdings noch nie ein Rat aufgel\u00f6st worden ist, m\u00fcsste man empirische Erfahrungen sammeln, ansonsten seien die \u201ed\u00fcsteren\u201c Entwicklungen der R\u00e4te \u201ean die Wand gemalt\u201c. Es gebe keine Belege nur blo\u00dfe Behauptungen, nicht einmal Prognosen, argumentieren die Rechtsanw\u00e4lte der Antragsteller.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><strong>\u201eD\u00fcnne\u201c Vortr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Die Zersplitterung sei auch nicht das Hauptproblem, lie\u00df der Antragsgegner verlauten. Seine Argumente nun: \u201elange Sitzungen, Akteneinsichtsantr\u00e4ge, h\u00e4ufiger Fraktionswechsel und zu viele Anfragen\u201c.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Die Richter fragten mehrfach bei dem Antragsgegner nach und waren immer wieder verwundert, dass dieser so \u201ed\u00fcnn vortr\u00e4gt\u201c. Eine Sperrklausel w\u00fcrde auch an oben genannten Gr\u00fcnden nichts \u00e4ndern, ging es doch um die Funktionsf\u00e4higkeit der R\u00e4te. Nicht ein empirisches Beispiel konnte genannt werden, wo es einen Rat gebe, der nicht funktionsf\u00e4hig sei. \u201eEs ist nicht nachgewiesen worden, dass es ohne Sperrklausel zu einer Funktionsunf\u00e4higkeit kommt\u201c, war das Res\u00fcmee. Einig waren sich die Antragsteller darin, dass die Sperrklausel zum Ziel habe, den Rat von kleinen Parteien fernzuhalten.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Auch das Argument, durch die Sperrklausel das Ehrenamt attraktiver zu machen, \u00fcberzeugten weder Antragsteller noch Richter. Marketing und \u201eFunktionsoptimierung\u201c seien kein Grund f\u00fcr eine Sperrklausel. Ein Mitglied des Rates der Stadt Dortmund meldete sich: \u201eIch bin entt\u00e4uscht, dass Sie mich als Gefahr f\u00fcr die kommunale Demokratie sehen.\u201c Die Ratssitzungen seien heute k\u00fcrzer als vor 15 Jahren und der Rat sei handlungs- und funktionsf\u00e4hig, von Funktionsst\u00f6rungen und dem \u00fcberproportionalen Einfluss kleiner Parteien k\u00f6nne nicht die Rede sein. Das \u201eSalz\u201c in der kommunalen Demokratie seien die kleineren Parteien. Sehr bedauerlich findet er, dass ehrenamtliches Engagement als Gefahr gesehen werde und sich nur die gro\u00dfen Parteien etablieren sollen.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Die Legitimation der Sperrklausel k\u00f6nne nicht aus der Repr\u00e4sentativit\u00e4t der Volksversammlung hergeleitet werden. Ein lediglich legitimiertes Ziel d\u00fcrfe zu keiner Gesetzes\u00e4nderung f\u00fchren, so ein Argument der Antragsteller.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><strong>Fazit:<\/strong> Ein einfaches Gesetz h\u00e4tte argumentiert werden m\u00fcssen, h\u00e4tte nicht f\u00fcr eine Sperrklausel gereicht. Eine Verfassungs\u00e4nderung war demnach der goldene Pfad. Die Richter belehrten den Antragsgegner, dass die Anforderungen an die Landesverfassung nicht geringer sind. Auch fragten sie sich, ob man mit der 2,5 Prozent-H\u00fcrde (anstatt 5 Prozent) die Anforderungen an die Verbindlichkeit der Verfassungs\u00e4nderung mindern wolle.<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">Die Ironie der Verfassungs\u00e4nderung: \u201eDie gr\u00f6\u00dfte St\u00e4rkung der Kommunalvertretung ist die Aufhebung des Kommunalvertretungsst\u00e4rkungsgesetzes.\u201c<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\"><em><strong>Hintergrund:<\/strong> <\/em><\/p>\n<p><em>Bis 1999 gab es die 5 % Sperrklausel f\u00fcr Kommunalwahlen. Bei Beibehaltung dieser Sperrklausel w\u00e4re die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit nicht mehr gew\u00e4hrleistet, argumentierte damals der Verfassungsgerichtshof f\u00fcr das Land NRW.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Landtag hat am 10. Juni 2016 mit Stimmenmehrheit von CDU, SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen das Kommunalvertretungsgesetz beschlossen, welches am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Mit dem Gesetz wurde eine 2,5-Prozent-Sperrklausel bei den Kommunalwahlen in die Landesverfassung eingef\u00fcgt.<\/em><\/p>\n<p class=\"western\" lang=\"de-DE\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der gestrigen Verhandlung zur Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der 2,5-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen in NRW hat der Verfassungsgerichtshof in M\u00fcnster den Zweck der Sperrklausel kritisch hinterfragt. 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