{"id":38139,"date":"2017-06-11T19:11:39","date_gmt":"2017-06-11T18:11:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=38139"},"modified":"2017-06-11T19:11:39","modified_gmt":"2017-06-11T18:11:39","slug":"sauerlaender-buergerliste-was-wird-aus-der-sperrklausel-fuer-die-kommunalwahl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/sauerlaender-buergerliste-was-wird-aus-der-sperrklausel-fuer-die-kommunalwahl\/","title":{"rendered":"Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste: Was wird aus der Sperrklausel f\u00fcr die Kommunalwahl?"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"aligncenter size-full wp-image-38142\" src=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/Sperrklausel20170611.jpg\" alt=\"\" width=\"700\" height=\"317\" srcset=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/Sperrklausel20170611.jpg 700w, https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/06\/Sperrklausel20170611-300x136.jpg 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 709px) 85vw, (max-width: 909px) 67vw, (max-width: 984px) 61vw, (max-width: 1362px) 45vw, 600px\" \/><strong>Vor fast genau einem Jahr \u2013 am 10.06.2016 \u2013 hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Gr\u00fcnen beschlossen, dass ab der n\u00e4chsten Kommunalwahl nur noch Parteien und W\u00e4hlergruppen bei der Sitzverteilung ber\u00fccksichtigt werden, die mindestens 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben. Daf\u00fcr wurde dann nicht nur das Kommunalwahlgesetz ge\u00e4ndert, sondern auch die Landesverfassung.<\/strong><\/p>\n<p><em>(Der Artikel ist in \u00e4hnlicher Form <a href=\"http:\/\/sbl-fraktion.de\/?p=7581\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">zuerst auf der Website der Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste<\/a> erschienen.)<\/em><\/p>\n<p><strong>Klagen<\/strong><br \/>\nMehrere kleinere Parteien und W\u00e4hlergemeinschaften halten die Sperrklausel f\u00fcr alles andere als demokratisch. Sie reichten daher beim Landesverfassungsgerichtshof in M\u00fcnster fristgerecht eine Organklage ein. Ende des letzten Jahres lagen laut Medienberichten 9 Klagen vor. Zu den Kl\u00e4gern geh\u00f6ren beispielsweise die PIRATEN-Partei, DIE LINKE, PRO NRW, die \u00d6DP gemeinsam mit den FW sowie mit Schreiben vom 09.12.2016 die W\u00e4hlergemeinschaft Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste e.V.<\/p>\n<p>Anmerkung: Die SBL ist als Fraktion Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste (SBL\/FW) seit \u00fcber 10 Jahren im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten.<\/p>\n<p><strong>Standpunkt<\/strong><br \/>\nZwischenzeitlich erhielt die SBL umfangreiche Schreiben aus Meerbusch und M\u00fcnster. Um es kurz zu machen, der Bevollm\u00e4chtigte des Landtags und der Verfassungsgerichtshof f\u00fcr das Land NRW stellen sich auf den Standpunkt, dass der von der Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste e.V. eingereichte Antrag formal \u201eunzul\u00e4ssig\u201c sei, da nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und nicht kommunale W\u00e4hlervereinigungen bei Organstreitverfahren auf Landesebene beteiligungsf\u00e4hig w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Reaktion<\/strong><br \/>\nDie Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste teilte daraufhin dem Landesverfassungsgerichtshof mit, sie sei mit der Verfahrensweise nicht einverstanden und f\u00fchrte dazu detailliert in 6 Punkten ihre Argumente aus.<\/p>\n<p>Unwahrscheinlich, dass sich jemand damit die Zeit mit solchen Argumentationen zum Erhalt der Demokratie um die Ohren hauen m\u00f6chte!? Trotzdem und f\u00fcr alle F\u00e4lle, hier die Ausf\u00fchrung zur Sache. Die Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste e.V. schrieb mit Datum vom 23.05.2017 an die Pr\u00e4sidentin des Landesverfassungsgerichtshofs:<\/p>\n<p>\u201e<u>1. Kommunale W\u00e4hlervereinigung als Verein ohne \u00fcberregionale Gliederung<\/u><br \/>\nDie Sauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste e.V. (SBL) ist tats\u00e4chlich keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, da sie nicht auf Bundes- und Landesebene aktiv ist und dies auch \u2013 entsprechend der Aufgabenstellung laut ihrer Satzung \u2013 nicht sein will. Damit kann sie die Anforderung laut \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, \u201can der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken\u201d zu wollen, nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die SBL mit Sitz in Meschede ist als eigenst\u00e4ndiger Verein in das \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Vereinsregister eingetragen. Ihre T\u00e4tigkeit ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Vereinssatzung auf das Gebiet des Hochsauerlandkreises begrenzt. Seit 2006 ist die SBL ununterbrochen im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten und hat sich an den letzten beiden Kommunalwahlen 2009 und 2014 beteiligt. Die SBL ist \u2013 im Gegensatz zu den in ihrem Gebiet t\u00e4tigen Parteigliederungen \u2013 nicht Untergliederung irgendeines Dachverbandes oder einer anderen Organisation. Daher ist die SBL gleichzeitig das \u201ch\u00f6chstrangige\u201d Element auf Landesebene und kann ihre Rechte nur selbst wahrnehmen.<\/p>\n<p>Im konkreten Streitfall ist die SBL von einer Entscheidung des Landtags so betroffen, dass die Fortdauer ihrer politischen Arbeit, also ihres Vereinszwecks, gef\u00e4hrdet ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb im Hochsauerlandkreis. Es gibt innerhalb des Kreisgebiets keine Institution, bei der die SBL ihre Rechte aus der Entscheidung des Landtags geltend machen und dagegen vorgehen k\u00f6nnte. Der einzig m\u00f6gliche Rechtsweg ist also eine Organklage gegen den Landtag.<\/p>\n<p><u>2. Rechtsstaatsprinzip<\/u><br \/>\nAus Art. 20 GG ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist.<\/p>\n<p>\u201cDas Rechtsstaatsprinzip \u2026 ist grunds\u00e4tzlich in Art. 20 Abs. 3 GG angelegt und verbindet in der Sache die Prinzipien des formalen und materialen Rechtsstaats. W\u00e4hrend der formale Rechtsstaat die Staatsgewalt durch Kompetenzzuweisungen, Verfahrensregelungen und Organisationsprinzipien bindet, sieht sie sich durch den materialen Rechtsstaat \u2013 vor allem vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen des Nationalsozialismus \u2013 auf inhaltliche Rechtswerte verpflichtet, zu denen Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit z\u00e4hlen.\u201d (Maunz\/D\u00fcrig, Komm zum GG, Art. 102, Rn 28)<\/p>\n<p>\u201cDas Grundgesetz bekennt sich damit zu einer organisatorischen Ausgestaltung der Staatsgewalt, die sich an der tradierten Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative orientiert. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 kn\u00fcpft an die dieser Dreiteilung entsprechende funktionale Gewaltenteilung bzw. Gewaltenunterscheidung an.\u201d<br \/>\n(Maunz\/D\u00fcrig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 78)<\/p>\n<p>Die Gewaltenteilung geh\u00f6rt also zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats.<\/p>\n<p>Damit diese Gewaltenteilung funktioniert, muss ein gangbarer Rechtsweg er\u00f6ffnet sein:<br \/>\n\u201cDas Rechtsstaatsprinzip vermittelt hier nach Ansicht des BVerfG einen Anspruch auf Rechtsschutz durch unabh\u00e4ngige Gerichte, der als Justizgew\u00e4hranspruch bezeichnet wird.\u201d (Maunz\/D\u00fcrig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 133).<\/p>\n<p>Dieser Justizgew\u00e4hranspruch w\u00e4re dann nicht erf\u00fcllt, wenn sich eine Kommunale W\u00e4hlervereinigung nicht gegen verfassungswidrige und sie existentiell benachteiligende Entscheidun-gen des Landtags wehren kann.<\/p>\n<p><u>3. Rechte von W\u00e4hlervereinigungen<\/u><br \/>\nDie aus Art. 3 GG abgeleitete Chancengleichheit von W\u00e4hlervereinigungen im Vergleich zu Parteien hat auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen hohen Rang. Hierzu ist insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 17. April 2008 \u2013 2 BvL 4\/05 hinzuweisen. Darin hei\u00dft es u.a.: \u201d<\/p>\n<p>\u201cDas Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des \u00a7 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale W\u00e4hlervereinigungen und ihre Dachverb\u00e4nde dagegen nicht.\u201d<\/p>\n<p>Auch in der Begr\u00fcndung bringt das BVerfG klar zum Ausdruck, dass kein Grund f\u00fcr eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen W\u00e4hlervereinigungen besteht. So wird ausdr\u00fccklich auf die \u201cverfassungsrechtlich geforderte(n) Chancengleichheit im politischen Wettbewerb\u201d hingewiesen und des BVerfG stellt fest, dass dieser Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt (C II).<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es dort:<br \/>\n\u201cF\u00fcr die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen W\u00e4hlervereinigungen und ihren Dachverb\u00e4nden gibt es keine tragf\u00e4higen verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnde\u2026 Beide Gruppen treten jedenfalls auf kommunaler Ebene in einen politischen Wettbewerb.\u201d<br \/>\nDiese Grunds\u00e4tze sind nicht nur f\u00fcr den Bereich des Steuerrechts anwendbar, sondern f\u00fcr die gesamte T\u00e4tigkeit der Parteien und W\u00e4hlervereinigungen.<\/p>\n<p><u>4. W\u00e4hlervereinigungen im Steuerrecht<\/u><br \/>\nDer Bundesgesetzgeber behandelt Parteien und W\u00e4hlervereinigungen auch im Einkommensteuergesetz hinsichtlich der sog. Parteispenden gleich und macht damit ihren Stellenwert deutlich.<\/p>\n<p>In \u00a7 34g EStG werden<br \/>\n\u201cpolitische Parteien im Sinne des \u00a7 2 des Parteiengesetzes\u201d<br \/>\nund<br \/>\n\u201cVereine ohne Parteicharakter, wenn<br \/>\na) der Zweck des Vereins ausschlie\u00dflich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschl\u00e4gen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken\u201d<br \/>\nin gleicher Weise genannt.<\/p>\n<p>Der Bundesgesetzgeber macht auch damit deutlich, dass Parteien und W\u00e4hlervereinigungen als Organisationen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung einen gleichen Stellenwert haben.<\/p>\n<p><u>5. Parteif\u00e4higkeit von politischen Parteien im Organstreitverfahren<\/u><br \/>\nSogar in der vom Pr\u00e4sidenten des Verfassungsgerichtshofs herausgegebenen \u201cFestschrift zum 50-j\u00e4hrigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen\u201d (M\u00fcnster 2002) wird darauf hingewiesen, dass die Parteif\u00e4higkeit politischer Parteien vom Verfassungsgerichtshof weit ausgelegt wird. Pieroth f\u00fchrt dazu aus:<\/p>\n<p>\u201cDiese waren \u2026 schon fr\u00fch in einer Plenarentscheidung als parteif\u00e4hig im Organstreitverfah-ren anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das damit begr\u00fcndet, dass Art. 21 GG die politischen Parteien \u2018zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus\u2019 gemacht habe und sie bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes Funktionen eines Verfassungsorgans aus\u00fcben \u2026 Einbezogen wurden dabei auch die Untergliederungen der politischen Parteien.\u201d (a.a.O., S. 108 f.).<\/p>\n<p>All dies trifft auch f\u00fcr f\u00fcr den Kreistag kandidierende und im Kreistag vertretene Kommunale W\u00e4hlervereinigungen zu, insbesondere f\u00fcr die Antragstellerin im laufenden Verfahren. Sie darf nach dem Gleichheitsgrundsatz in ihren rechtlichen M\u00f6glichkeiten nicht schlechter ge-stellt werden als Untergliederungen politischer Parteien im Land NRW.<\/p>\n<p><u>6. Rechtsfolgen einer Nicht-Parteif\u00e4higkeit der SBL<\/u><br \/>\nWenn nun kommunalen W\u00e4hlervereinigungen jede M\u00f6glichkeit genommen w\u00fcrde, sich gegen verfassungswidrige Entscheidungen des Landtags durch eine Organklage zu wehren, w\u00fcrde dieses eine erhebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Parteien nach Parteiengesetz darstellen. Der Wettbewerb auf kommunaler Ebene w\u00fcrde zu Lasten der kommunalen W\u00e4hlervereinigungen und zu Gunsten der Parteien erheblich beeinflusst. Denn die Parteien h\u00e4tten dann die M\u00f6glichkeit, durch ihre Mandatstr\u00e4ger im Landtag die Gesetzgebung zum Nachteil kommunaler W\u00e4hlervereinigungen zu gestalten und ihren lokalen Untergliederungen dadurch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das k\u00f6nnte bis hin zu willk\u00fcrlicher Gesetzgebung reichen.<\/p>\n<p>Im konkreten Streitfall zeigt sich, dass sich im Landtag eine Mehrheit aus Landtagsabgeordneten gro\u00dfer und \u201cetablierter\u201d Parteien gefunden hat, die mit ihren Beschl\u00fcssen zur Sperrklausel die Wahlchancen kommunaler W\u00e4hlervereinigungen verschlechtert hat.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu anderen Wahlgebieten besteht im Hochsauerlandkreis die in der Organklage n\u00e4her ausgef\u00fchrte besondere Situation, dass im Kreistag durch die Fraktionen CDU, SPD, FDP und Gr\u00fcne faktisch eine \u201cGanzGanzGro\u00dfeKoalition\u201d (GaGaGroKo) gebildet wurde; die oppositionellen Parteien verf\u00fcgen zusammen nur \u00fcber 5 der 54 Sitze. Es droht bei der n\u00e4chsten Kommunalwahl durch eine Sperrklausel also der v\u00f6llige Verlust jeglicher Opposition, wenn aufgrund der Gesetzgebung des Landtags im n\u00e4chsten Kreistag des Hochsauerlandkreises SBL, Linke und Piraten nicht mehr vertreten sein sollten.<\/p>\n<p>Diese Perspektive unterscheidet sich erheblich von derjenigen in anderen Wahlgebieten in NRW und findet sich auch in keiner der anderen gegen die Sperrklausel eingereichten Organklagen wieder. Sie w\u00fcrde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht ber\u00fccksichtigt werden, falls die Organklage der SBL nicht zugelassen werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In der Konsequenz bliebe im Falle einer Nichtzulassung der Organklage der Antragstellerin nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht, was auch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die im Herbst 2020 in NRW anstehenden Kommunalwahlen zur Folge haben k\u00f6nnte.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor fast genau einem Jahr \u2013 am 10.06.2016 \u2013 hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Gr\u00fcnen beschlossen, dass ab der n\u00e4chsten Kommunalwahl nur noch Parteien und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/sauerlaender-buergerliste-was-wird-aus-der-sperrklausel-fuer-die-kommunalwahl\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eSauerl\u00e4nder B\u00fcrgerliste: Was wird aus der Sperrklausel f\u00fcr die Kommunalwahl?\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[80,24],"tags":[598,6545,5404],"class_list":["post-38139","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-lokales","category-politik","tag-kommunalwahlen","tag-sauerlaender-buergerlistefw","tag-sperrklausel"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38139","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38139"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38139\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38139"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38139"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38139"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}