{"id":22917,"date":"2013-03-19T19:32:19","date_gmt":"2013-03-19T18:32:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=22917"},"modified":"2013-03-19T19:32:19","modified_gmt":"2013-03-19T18:32:19","slug":"verwaltungsgericht-arnsberg-baumschulbetrieb-in-eslohe-muss-flachen-raumen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/verwaltungsgericht-arnsberg-baumschulbetrieb-in-eslohe-muss-flachen-raumen\/","title":{"rendered":"Verwaltungsgericht Arnsberg: Baumschulbetrieb in Eslohe muss Fl\u00e4chen r\u00e4umen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arnsberg. (pm_vga) Der Hochsauerlandkreis ist zu Recht gegen die Neuanlage einer mehrere Hektar gro\u00dfen Baumschulfl\u00e4che in Eslohe-Niederlandenbeck eingeschritten, die innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in seinem Urteil vom 27. Februar 2013 entschieden.<\/strong><\/p>\n<p>Der Kreis hatte den Kl\u00e4ger durch Ordnungsverf\u00fcgung zur R\u00e4umung der Kulturfl\u00e4che aufgefordert und seine Anordnung darauf gest\u00fctzt, dass der geltende Landschaftsplan eine Neuanlage u. a. von Baumschulkulturen ausdr\u00fccklich untersage. Der Kl\u00e4ger wandte hiergegen ein, dass ihm durch eine zuvor erteilte landschaftsrechtliche Ausnahmegenehmigung des Kreises nicht nur die Errichtung von zwei Gew\u00e4chsh\u00e4usern, sondern auch die Anlage der Kulturfl\u00e4chen gestattet worden sei.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht best\u00e4tigte mit seinem Urteil die Rechtsauffassung des Kreises, wonach die erteilte Ausnahmegenehmigung die Kulturfl\u00e4chen nicht erfasse. Zwar beziehe sich die Genehmigung neben der Errichtung der Gew\u00e4chsh\u00e4user auch auf eine \u201eBetriebsfl\u00e4chenerweiterung\u201c. Aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang des Bescheides erschlie\u00dfe sich jedoch, dass damit lediglich die geschotterte Betriebsfl\u00e4che im unmittelbaren Umfeld der Gew\u00e4chsh\u00e4user gemeint sei. In der Begr\u00fcndung der Genehmigung sei der Kreis lediglich auf das landschaftsrechtliche Verbot der Errichtung baulicher Anlagen eingegangen, nicht aber auf das Verbot der Anlage von Baumschulkulturen.<!--more--><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe nicht davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der Beklagte Kulturfl\u00e4chen genehmigen w\u00fcrde, ohne ein einziges Wort zur Rechtfertigung dieser Entscheidung zu verlieren. Auch in Anbetracht der im Vorfeld gef\u00fchrten Gespr\u00e4che mit Vertretern der Landschaftsbeh\u00f6rde des Kreises habe der Kl\u00e4ger nicht berechtigterweise annehmen k\u00f6nnen, dass die Kulturfl\u00e4chen mitgenehmigt seien. Auf die Richtigkeit seiner &#8211; vom Kreis bestrittenen &#8211; Behauptung,<br \/>\nein Mitarbeiter der Beh\u00f6rde habe ihm gegen\u00fcber eine Zusage wegen 8 ha Kulturfl\u00e4che abgegeben mit den Worten, das \u201ebekomme er beim Landschaftsbeirat durch\u201c, komme es dabei nicht an.<\/p>\n<p>Selbst wenn eine solche Aussage gemacht worden w\u00e4re, h\u00e4tte sie nicht als abschlie\u00dfende Verwaltungsentscheidung verstanden werden k\u00f6nnen. Au\u00dferdem habe der Kl\u00e4ger selbst vorgetragen, dass sich ein anderer Mitarbeiter des Kreises bei einem sp\u00e4teren, aber noch vor der Erteilung der Genehmigung gef\u00fchrten Gespr\u00e4ch nur noch auf die Genehmigung einer wesentlich kleineren Kulturfl\u00e4che habe einlassen wollen. Gegen die Wirksamkeit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets und des Verbots der Neuanlage der genannten Kulturen best\u00fcnden keine Bedenken. Das Verbot k\u00f6nne hier auch nicht durch eine Ausnahmegenehmigung oder Befreiung \u00fcberwunden werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. \u00dcber einen Antrag auf Zulassung der Berufung h\u00e4tte das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster zu entscheiden.<br \/>\nAktenzeichen: 1 K 2685\/10<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arnsberg. (pm_vga) Der Hochsauerlandkreis ist zu Recht gegen die Neuanlage einer mehrere Hektar gro\u00dfen Baumschulfl\u00e4che in Eslohe-Niederlandenbeck eingeschritten, die innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets liegt. 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