{"id":21376,"date":"2012-11-22T14:34:24","date_gmt":"2012-11-22T13:34:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=21376"},"modified":"2013-08-03T09:49:50","modified_gmt":"2013-08-03T07:49:50","slug":"afa-%e2%80%93-hochsauerlandkreis-begrust-urteilsspruch-des-bag-erfurt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/afa-%e2%80%93-hochsauerlandkreis-begrust-urteilsspruch-des-bag-erfurt\/","title":{"rendered":"AfA-Hochsauerlandkreis begr\u00fc\u00dft Urteilsspruch des BAG Erfurt"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-2182\" title=\"In unserem Briefkasten\" src=\"http:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2009\/02\/lt_briefkasten01.jpg\" alt=\"In unserem Briefkasten\" width=\"120\" height=\"91\" \/><strong>Erfurt\/Meschede. (<a href=\"http:\/\/www.afa-hsk.de\/\" target=\"_blank\">afa_pm<\/a>) Mit dem Urteilsspruch des BAG -Bundesarbeitsgerichts Erfurt- erhofft sich die Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr Arbeitnehmerfragen im SPD-Unterbezirk Hochsauerlandkreis mehr Mitbestimmung f\u00fcr die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den kirchlichen Einrichtungen. <\/strong><\/p>\n<p>&#8222;Wenn diakonische Einrichtungen wie normale Wirtschaftsunternehmen am Markt agieren, m\u00fcssen sie sich auch den gleichen Regeln unterwerfen. Dazu geh\u00f6rt auch das Recht der Besch\u00e4ftigten auf Tarifvertr\u00e4ge und das Recht auf Streik, um diese Vertr\u00e4ge durchsetzen zu k\u00f6nnen&#8220;, so die stellvertredenden Unterbezirksvorsitzenden der AfA \u00e2\u20ac\u201c Hochsauerlandkreis, Werner Merse  und Sascha Beele.<\/p>\n<p>Neben der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sieht sich auch die AfA \u00e2\u20ac\u201c Hochsauerlandkreis in Ihrem Bestreben nach einem Streikrecht f\u00fcr die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Urteilsfindung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen best\u00e4tigt und verweist auf ihren eingebrachten Antrag \u00e2\u20ac\u017eNeuordnung und St\u00e4rkung der Arbeitnehmerrechte von Besch\u00e4ftigten in den kirchlichen Einrichtungen &#8211; Abschaffung von kirchlichen Privilegien\u00e2\u20ac\u0153, welcher zuletzt auf dem ordentlichen Landesparteitag der NRWSPD am Samstag, den 29. September 2012 in M\u00fcnster eingebracht und auch kontrovers diskutiert wurde. Der Antrag wurde mit sehr gro\u00dfer Mehrheit an die SPD-Bundestagsfraktion abgegeben. <!--more--><\/p>\n<p>R\u00fcckblickend betrachtet hat sich die AfA-Hochsauerlandkreis ma\u00dfgeblich f\u00fcr eine Neuordnung und St\u00e4rkung der Arbeitnehmerrechte von Besch\u00e4ftigten in den kirchlichen Einrichtungen eingesetzt, welches sie zuletzt mit Einbringung des Antrages auf dem ordentlichen Landesparteitag der NRWSPD in M\u00fcnster nochmals deutlich unterstreichen konnte.<\/p>\n<p>Weiter freuen sich die Verantwortlichen der AfA-HSK nat\u00fcrlich, dass die Bestrebungen in dieser Thematik erste Fr\u00fcchte tragen und das BAG Erfurt nachweislich die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den kirchlichen Einrichtungen st\u00e4rkt. Dennoch bleiben wir hier weiter am Ball, da die Abschaffung \/ Neuordnung der durch Gesetz basierenden kirchlichen Privilegien gem\u00e4\u00df den Artikeln 137 Abs. 3 WRV und Artikel 140 GG, welche ferner durch entsprechenden Gesetzeserlass neuzuordnen bzw. abzuschaffen sind.<\/p>\n<p>Diese Ma\u00dfgabe findet in unserem Bestreben weiterhin eine hohe Priorit\u00e4t, da mit Urteilsspruch des BAG Erfurt zumal erst eine erste Grundsatzentscheidung, dem Streikrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter juristisch platziert worden ist.<\/p>\n<p>Denn in Summe geht es um die Forderung einer allgemeinverbindlichen Anerkennung des Betriebsverfassungsgesetzes in beiden kirchlichen Einrichtungen, sowie ein durch Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abgeleitetes Streikrecht f\u00fcr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den kirchlichen Betrieben.<\/p>\n<p>Die oft zitierte Thesenaufstellung seitens kirchlicher Vertreter ist schlichtweg falsch, welche die Behauptung aufstellt, dass die Nichtgeltung des Betriebsverfassungsgesetzes verfassungsrechtlich geboten sei.<\/p>\n<p>Eine Sonderstellung darf es hier aus Sicht der AfA-Hochsauerlandkreis nicht geben, da bereits in der Weimarer Zeit um 1920 ein Betriebsr\u00e4tegesetz (\u00e4hnlich dem heutigen Betriebsverfassungsgesetz) gab, welches f\u00fcr die Kirchen und ihre Einrichtungen galt. Das hei\u00dft, dass Art. 137 Abs. 3 WRV (Weimarer Reichsverfassung) und das dama\u00adlige Betriebsr\u00e4tegesetz gleichzeitig galten. Dann ist dies nach meiner Rechtsauffassung selbstverst\u00e4nd\u00adlich auch noch heute verfassungsrechtlich erlaubt.<\/p>\n<p>Erst unter der Adenauer-Regierung im Nachkriegsdeutschland wurde die Nichtgeltung des Betriebsverfassungsgesetzes eingef\u00fchrt. Das kann und muss man in der Sache und zum Wohle der dort t\u00e4tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer korrigieren.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend betrachtet k\u00f6nnen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Einrichtungen, auf die Koalitionsfreiheit und damit auf das Streikrecht berufen, weil der Dritte Weg unzureichend ist\u00e2\u20ac\u0153, so der Unterbezirksvorsitzende der AfA-Hochsauerlandkreis, Ralf Wiegelmann in Meschede.<\/p>\n<p>Weitere Informationen zur AfA \u00e2\u20ac\u201c Hochsauerlandkreis immer aktuell unter <a href=\"http:\/\/www.afa-hsk.de\" target=\"_blank\">www.afa-hsk.de<\/a> oder unter der Facebook-Seite &#8222;AfA-Hochsauerlandkreis\u00e2\u20ac\u0153.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erfurt\/Meschede. 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