{"id":12456,"date":"2011-06-01T14:31:37","date_gmt":"2011-06-01T13:31:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/?p=12456"},"modified":"2011-06-01T14:31:37","modified_gmt":"2011-06-01T13:31:37","slug":"grunes-licht-fur-moscheebau-in-menden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schiebener.net\/wordpress\/grunes-licht-fur-moscheebau-in-menden\/","title":{"rendered":"Gr\u00fcnes Licht f\u00fcr Moscheebau in Menden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arnsberg. (<a href=\"http:\/\/www.vg-arnsberg.nrw.de\/presse\/pressemitteilungen\/08_110531\/index.php\" target=\"_blank\">pressemeldung<\/a>)\u00a0 Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einen gegen den Bau einer Moschee in Menden gerichteten Eilantrag im Wesentlichen abgelehnt. Mit diesem Antrag hatte eine in der Nachbarschaft wohnende Hauseigent\u00fcmerin einstweilen verhindern wollen, dass die Moschee entsprechend der vom B\u00fcrgermeister der Stadt Menden erteilten Baugenehmigung auf einem Grundst\u00fcck \u00f6stlich der Iserlohner Stra\u00dfe (Bundesstra\u00dfe 7) errichtet wird. <\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Mai 2011 ist lediglich die Nutzung der Moschee f\u00fcr seltene Sonderveranstaltungen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf vier Tage oder N\u00e4chte im Kalenderjahr beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Moschee soll Angeh\u00f6rigen der schiitischen Glaubensrichtung dienen, die \u00fcberwiegend in Menden und Umgebung leben. Geplant ist ein zweigeschossiger Bau mit zwei 9,80 m hohen Minaretten und einem ebenso hohen Kuppeldach, der unter anderem zwei Gebetsr\u00e4ume, eine Bibliothek und eine Wohnung umfassen soll. Nach den der Genehmigung beigef\u00fcgten Nebenbestimmungen d\u00fcrfen Gebetsrufe nicht mittels elektroakustischer Verst\u00e4rkeranlagen nach au\u00dfen \u00fcbertragen werden; die regelm\u00e4\u00dfige Nutzung ist auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hatte die Auffassung vertreten, der Moscheebau versto\u00dfe gegen das Bauplanungsrecht. Geplant sei eine zentrale religi\u00f6se und kulturelle Einrichtung f\u00fcr alle im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitglieder des Tr\u00e4gervereins. Vor allem nachts sei eine massive L\u00e4rmbelastung zu erwarten, die mit dem Charakter der von einer Wohnbebauung gepr\u00e4gten Umgebung nicht vereinbar sei. Die Auflagen zur Baugenehmigung seien nicht geeignet,unzumutbare L\u00e4rmbel\u00e4stigungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. In der Begr\u00fcndung der Entscheidung wird ausgef\u00fchrt, die Baugenehmigung versto\u00dfe &#8211; mit der bereits erw\u00e4hnten Einschr\u00e4nkung &#8211; nicht gegen nachbarsch\u00fctzende Vorschriften. Das Vorhaben befinde sich in einem nicht von einem Bebauungsplan erfassten Bereich, der eine so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung bilde.<\/p>\n<p>Nach der Art der Nutzung f\u00fcge sich die Moschee in diesen Bereich als Anlage f\u00fcr kirchliche und kulturelle Zwecke ein. Es handele sich nicht um eine zentrale Anlage von \u00fcber\u00f6rtlicher Bedeutung, die in dem betroffenen Gebiet planungsrechtlich unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Angesichts ihrer Gr\u00f6\u00dfe und der Personenkapazit\u00e4t sei eine regelm\u00e4\u00dfige Nutzung durch ausw\u00e4rtige Personen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten. Lediglich zu gr\u00f6\u00dferen Festen, an drei bis vier Tagen im Jahr, sei mit Besuchern in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von mehr als 100 Personen zu rechnen. Dies entspreche dem auch bei anderen kirchlichen bzw. kulturellen Einrichtungen \u00dcblichem.<\/p>\n<p>Die Mitgliederstruktur des Tr\u00e4gervereins rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwei Drittel der etwa 60 Mitglieder lebten in Menden. Auch im \u00dcbrigen versto\u00dfe die genehmigte Moschee nicht gegen das baurechtliche Gebot der R\u00fccksichtnahme. Anders sei es voraussichtlich jedoch, soweit die Stadt Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit an bis zu zehn N\u00e4chten zugelassen habe. Nach der Nutzungsbeschreibung sei lediglich eine bis zu viermalige entsprechende Nutzung je Kalenderjahr beabsichtigt. Eine nachvollziehbare Interessenabw\u00e4gung hinsichtlich einer weitergehenden n\u00e4chtlichen Nutzung sei nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist nicht rechtskr\u00e4ftig. \u00dcber eine Beschwerde h\u00e4tte das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster zu entscheiden. Die vollst\u00e4ndige anonymisierte Entscheidungen ist in K\u00fcrze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar.<\/p>\n<p>Aktenzeichen: 14 L 218\/11<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arnsberg. (pressemeldung)\u00a0 Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einen gegen den Bau einer Moschee in Menden gerichteten Eilantrag im Wesentlichen abgelehnt. 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