Kommunalwahl im Jahr 2020: Sperrklausel ist erledigt

Nun hat auch die NRW-Landesregierung eingesehen, dass es bei der nächsten Kommunalwahl im Jahr 2020 keine 2,5-Prozent-Sperrklausel geben wird.

(Der Artikel ist zuerst gestern auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Am 22.05.2018 hat sie den Entwurf für ein “Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften” vorgelegt.

Damit soll die im Mai 2016 in § 33 des Kommunalwahlgesetzes eingefügte Sperrklausel wieder gestrichen werden. Dies geschieht allerdings nicht freiwillig, sondern aufgrund mehrerer Urteile, die der Landesverfassungsgerichtshof am 21.11.2017 gefällt hat.

Insgesamt 9 kleinere Parteien und Wählergruppen hatten in Münster gegen die Sperrklausel getagt, darunter auch die SBL.

In den Erläuterungen zu § 33 der neuen Gesetzesfassung heisst es nun:

“Durch die klarstellende Änderung des Absatzes 1 wird der vor Einführung der 2,5 %-Sperrklausel bestehende Rechtszustand für Räte und Kreistage wieder hergestellt. Parteien und Wählergruppen, die weniger als 2,5 % der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, werden auch weiterhin bei’ der Sitzverteilung ‘berücksichtigt. Ihre Stimmen werden bei der Bildung der bereinigten Gesamtstimmenzahl mitgezählt, sofern für sie eine Reserveliste (nicht nur ein Wahlbezirksvorschlag) zugelassen worden ist.”

Der gesamte Gesetzentwurf ist hier nachzulesen.

Landesverfassungsgericht bestätigt PIRATEN: Jede Stimme zählt! PIRATEN laden zum offenen Piratentreff in Bestwig

Als echte Demokraten waren wir PIRATEN uns sicher, dass die kommunale Sperrklausel gekippt wird. In unserer pluralistischen Gesellschaft ist ein buntes und vielfältiges politisches Meinungsbild in unseren Räten und Parlamenten nicht hinderlich, sondern notwendig. Vielfalt ist ein Ergebnis unser Entwicklung.

(Pressemitteilung der Piratenpartei Hochsauerlandkreis)

Es ist bitter nötig, dass sich mehr Menschen politisch engagieren, um unsere Gesellschaft zum Wohle aller weiterzuentwickeln.

Von dieser Entwicklung darf man Aktivisten in kleinen politischen Parteien nicht einfach per Federstrich ausschließen. Sie erfüllen eine wichtige Funktion: Sie hinterfragen. Die Vorstellung von Politik, welche “von oben herab” durchregiert, ohne Transparenz und ohne die Beteiligung Aller, ist überholt und nicht zukunftsfähig. Das musste den Altparteien wieder einmal mitgeteilt werden.

Sowohl im Kreistag, als auch in den beiden Stadt- und Gemeinderäten, in denen die PIRATEN im Hochsauerlandkreis vertreten sind, konnten wir bisher keinerlei Behinderungen durch sogenannte “kleine Parteien” feststellen. Stattdessen werden gerade aus dieser Richtung oftmals die wichtigen Fragen gestellt, die sonst einfach vergessen oder verschwiegen worden wären.

Wir sind sehr froh, dass auch bei kommenden Kommunalwahlen jede Stimme zählt und wertvoll ist.

PIRATEN wirken. Immer noch.

Zum Statement der Piratenpartei NRW: Klugscheißer mag niemand, aber …

PIRATEN laden zum offenen Piratentreff in Bestwig

Die Piratenpartei im Hochsauerlandkreis lädt am Montag, dem 27. November ab 19:00 Uhr herzlich zum offenen Piratentreff ein. Treffpunkt ist die Gaststätte Highway Man, Bundesstraße 46 in Bestwig.

Neben organisatorischen Themen, wie der Neuwahl der Sprecher der PIRATEN, ist hier vor allem die Möglichkeit gegeben in lockerer Runde über politische Themen zu sprechen.

Münster: Sperrklausel erwartungsgemäß vom Landesverfassungsgerichtshof gekippt

Das Urteils des Verfassungsgerichtshofs Seite 1 oben. (screenshot)

Die vom Landtag beschlossene 2,5-Prozent-Hürde bei der Wahl von Gemeinderäten und Kreistagen in NRW ist verfassungswidrig. Der Soester Anzeiger berichtete heute Mittag über das heutige Urteil des Verfassungsgerichtshofs in Münster.

Durch die Sperrklausel sollte erreicht werden, dass Parteien mindestens 2,5 Prozent der Stimmen benötigen, um in einen Gemeinderat oder einen Kreistag zu kommen. Die Klausel verletze aber den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, so die Vorsitzende Richterin.

Der NRW-Landtag hatte mit den Stimmen von SPD, CDU und Grünen die 2,5-Prozent-Hürde mit großer Mehrheit beschlossen.

Die Begründung: Kommunalvertretungen sollten vor zu vielen Splitterfraktionen geschützt werden, da ansonsten die Arbeitsfähigkeit gefährdet sei.

Siehe auch den Artikel vom 25. Oktober „Sperrklausel NRW: Düstere Entwicklungen in kommunalen Räten nur „an die Wand gemalt“?“ hier im Blog.

Weitere Hintergründe bei Legal Tribune Online:

„VerfGH NRW zur Sperrklausel

Die Ret­tung des Wahl­rechts

Für Räte und Kreistage darf es in NRW keine Sperrklausel geben. Die entsprechende Änderung der Landesverfassung war rechtswidrig, entschied der VerfGH NRW. Das Urteil ist in vielerlei Hinsicht spektakulär, erklärt Robert Hotstegs …“

Das ganze Interview hier.

Die 64-seitige Urteilsbegründung als PDF:

http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/171121_18-16.pdf

Werden die Räte zum Spielball der kleinen Parteien? Leserbrief zu einem Westfalenpost-Artikel

„Wenn der Rat zum Spielball wird“, betitelt die Westfalenpost einen Artikel zur 2,5% Sperrklausel bei Kommunalwahlen in NRW. Gegen diese Sperrklausel ist zur Zeit eine Klage von sieben kleinen Parteien vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster anhängig (siehe Bericht hier im Blog).

Das Fazit zieht Autor schon im zweiten Absatz:

„Ohne Sperrklausel leidet die Arbeitsfähigkeit der Kreise und Kommunen.“ Der Bochumer Politikwissenschaftler Jörg Bogumil habe im Auftrag der Landesregierung ein Gutachten erstellt, aus dem hervorgehe dass „Miniparteien“ Mehrheiten und Koalitionen erschwerten. „Ratsanträge“, so heißt es weiter, “ liefen ins Leere. Kleinstfraktionen und Gruppen seien inhaltlich überfordert, kaum arbeitsfähig, schlechter informiert. Nicht zuletzt wirkten sie als Blockierer und Neinsager.“

Zu dieser wertenden Darstellung des Artikels schreibt Berni Eickhoff aus Medebach-Düdinghausen einen Leserbrief, der anscheinend bis heute in der Westfalenpost nicht veröffentlicht wurde. Eickhoff: „Da von der WP leider keine Reaktion erfolgt, möchte ich […] über meinen Leserbrief bezüglich der Äußerungen des Chefjournalisten J. Karpa in der WP vom 25.10. informieren.“)

Hier der Leserbrief im Wortlaut:

Leserbrief zum Artikel:
Wenn der Rat zum Spielball wird,
WP vom 25.10.17 von J. Karpa

Herr Karpa hat über Kommunalpolitik geschrieben, aber mit welchen Erfahrungen und welchen Beispielen als Beleg!

Zitiert und angeführt werden ein von der LR beauftragter Gutachter sowie 2 BM, die beklagen, dass Demokratie lästig ist.

Welche Argumente für eine 2,5 % Klausel führt er an:
• Gestaltung des Gemeinwohls muss gesichert werden
• Kleinstgruppen sind den Anforderungen des politischen Geschäfts, er meint wohl der politischen Themen, nicht gewachsen.
• Besonders schweres Argument: die Arbeits- und Funktionsfähigkeit im Rat leidet, weil die Arbeit im Parlament langwieriger geworden ist.

Entgegnungen dazu aufgrund der Erfahrungen mit eigener Rats- und Kreistagsausschussarbeit:

Die 5 % Hürde wurde vor 18 Jahren vom Verfassungsgericht wohl nicht grundlos abgeschafft. Gerade in den Kommunen ist eine Teilnahme von politischen Außenseitern, die das gesellschaftliche Meinungsspektrum eben auch repräsentieren, demokratisch erwünscht.
Dies gefällt natürlich nicht den Massenparteien, aber warum nicht?

Deren Meinung wird nämlich nicht im Parlament, sondern bereits vorher in der Parteizirkeln gebildet und im Parlament nur kurz abgesegnet, da ja die Mehrheitsverhältnisse eindeutig sind.

In den Kommunen des Sauerlands, für die Ihre Zeitung ja wohl besonders spricht, ist es in der Regel so, dass die eindeutige Mehrheit, meist die sauerländische Monopolpartei, kein Interesse an den Meinungen der Minderheiten besitzt und sie daher als störend empfindet. Das sollte jedoch im demokratischen Prozess der Willensbildung anders sein. Es ist schon eine harte Sache, wenn man diesen Vorgang nur als lästig darstellt. In den Kleinstädten des Sauerlandes ist es nämlich – vielleicht im Gegensatz zu einer Großstadt des Ruhrgebiets – so, dass die Vertreter der Minderheiten in aller Regel voll im Dorfleben integriert sind und sich dort auch mehr als andere einbringen. Daher ist es enttäuschend – ja diskriminierend – wenn als Beleg für die Arbeit dieser Minderheitsvertreter Aktionen der NPD als Beleg herangeführt werden. Warum macht Herr Karpa das?

Weiterhin ist Tatsache, dass sich diese Vertreter der Kleinparteien sicher nicht weniger, sondern viel mehr Arbeit machen, sich zu informieren über die aktuell behandelten Themen. Bei den Großparteien reicht es wenn einige der Vertreter die Vorlagen lesen. Sie stimmen ja sowieso im Verband ab, und der Fraktionsvorsitzende und ein paar Kollegen wissen schon was „wir“ wollen. Demgegenüber ist ein Kleinfraktionsmitglied viel öfter gefordert, seine Meinung zu vertreten und zu begründen.

Aufgrund dessen ist es typisch, dass nun endlich die Großparteien das Verfassungsgerichtsurteil korrigieren wollen. Es schadet ja einem schnellen Abhaken der Ratsvorlagen. Was ist das für ein Argument in der demokratischen Meinungsbildung! Im Fernsehen werden ganze Sendungen über politische Themen lang und breit diskutiert, aber in den Kommunalparlamenten soll das nicht sein, da muss es schnell gehen.
Herr Karpa: Das Verfassungsgericht war der Meinung, dass ohne eine %-Hürde das Gemeinwohl gestaltet wird und nicht umgekehrt und so ist meine praktische Erfahrung: Mehr Demokratie wagen!!

Warum zählen Sie nicht die Parteien in den Parlamenten von Medebach, Winterberg, Hallenberg, Olsberg usw.? Was wollen Sie wirklich?

Berni Eickhoff, Medebach-Düdinghausen
Erfahrungen im Stadtrat Medebach und WST-Kreisausschuss des HSK,
8 Jahre lang dort Vertreter der FWG-Medebach

Sperrklausel NRW: Düstere Entwicklungen in kommunalen Räten nur „an die Wand gemalt“?
Sprecher der Landesregierung nicht erschienen

Bei der gestrigen Verhandlung zur Rechtmäßigkeit der 2,5-Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen in NRW hat der Verfassungsgerichtshof in Münster den Zweck der Sperrklausel kritisch hinterfragt.

Acht Parteien klagen in Münster gemeinsam gegen die Sperrklausel. Neben den Landesverbänden von NPD, Piratenpartei, Die Partei, Linke, ÖDP und Tierschutzpartei sowie die Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz gehören auch die Bürgerbewegung Pro NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler dazu.

„Machen Sie sich keine Sorgen, die Verhandlung beginnt nicht, bevor Sie alle einen Platz gefunden haben.“ Der Beamte an der Einlasskontrolle nahm den interessierten Bürgern in der langen Menschenschlange eine Sorge ab. Von weit über 100 Zuschauern und zwei Sitzungssälen ging wohl niemand aus. In einem der Säle konnte das Verfahren am Monitor nachvollzogen werden.

CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen gegen zentrale Grundsätze des Demokratieprinzips

Die Präsidentin des VerfGH, Dr. Brands, stellt die Zulässigkeit der Anträge fest und erläutert die zentralen Grundsätze des Demokratieprinzips, das durch Art. 69 Abs. 1 LVerf NRW mit einer Ewigkeitsgarantie versehen ist:

  1. Gleichheit der Wahl (Gebot der Wahlrechtsgleichheit, Stimmengleichheit): Dieses Gebot fordert, dass Zählwert und Erfolgswert einer Stimme gleich sind. Damit soll die Proportionalität der Vertretung im Parlament gewährleistet werden. Wird der Erfolgswert der Stimme missachtet, fallen die Stimmen der unterlegenen Kandidaten in einem Wahlkreis „unter den Tisch“.

  2. Chancengleichheit der Parteien: Dieser Grundsatz der Wahlbewerber verlangt, dass jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelkandidat im gesamten Wahlverfahren die gleichen Möglichkeiten und damit die gleichen Chancen hat, einen Sitz in der zu wählenden Volksvertretung zu erlangen.

Nach Vorlesen der Anträge beantragt der Vertreter der Antragsgegner von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Prof. Dr. Lothar Michael, die Anträge abzulehnen. Er ist der einzige Sprecher der Antragsgegner, von der Landesregierung ist niemand erschienen.

Störenfriede verlängern die Sitzungsdauer

Der nächste Akt befasst sich mit der Begründbarkeit der Anträge. Denn zur Begründetheit der Anträge bedarf es eines Prüfungsmaßstabs (Grenzen der Zulässigkeit einer Änderung der Landesverfassung). Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV, sagt aus, dass die Landesverfassung nicht über die Grenze des Grundgesetzes hinweg entscheiden darf. Der Antragsgegner sieht hier Spielräume hinsichtlich der „roten Linie“.

Interessant sind die Sätze 1 und 2 des Art. 28 GG, insbesondere Satz 2, in dem es heißt: „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“ Dieser Satz führt zu einigen Interpretationsmöglichkeiten, ist sich der Antragsgegner sicher. Er sieht hier bereits einen Beurteilungs- und Gestaltungsmaßstab, „da Störenfriede die Sitzungsdauer verlängern“. Satz 1 („Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.) stelle jedoch eine „Ewigkeitsgarantie“ dar, sprich „Bundesrecht bricht Landesrecht“, argumentieren die Antragsteller. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne nicht durch ein Land beliebig modifiziert werden. „Die Ewigkeitsklausel ist Teil der Landesverfassung“, bestätigt die Präsidentin des VerfGH.

„Lückentheorien“ haben einen schlechten Ruf

Die Wahlrechtsgleichheit sei Teil des Demokratieprinzips, sind sich die Antragsteller sicher. Eine extensive Auslegung der Wahlrechtsgleichheit könne nicht der Maßstab einer Ewigkeitsklausel sein. „Erwägungen oder die Behauptung einer schwerfälligen Meinungsbildung reichen nicht aus, es bedarf besonderer, sachlich legitimierter Gründe“, so ein Jurist. Man verstehe auch die Aufregung in NRW nicht, denn derartige Probleme seien aus Kommunen in anderen Bundesländern mit mehr als zehn Gruppierungen nicht bekannt. Aus den Reihen der Antragsteller wurde erwähnt, dass es keine Interpretationsspielräume zur Differenzierung zwischen Gemeinderäten und Kreistagen gäbe. „Lückentheorien“ hätten im Übrigen einen schlechten Ruf. Die Gegenpartei zeige keinerlei Hinweise auf, dass eine Unregulierbarkeit, ein zwingender Grund für eine Sperrklausel, gegeben sei.

Außerdem war Art. 21 Abs. 1 GG zu prüfen („Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“). Weil die Sperrklausel die Wahlchancen von den Wahlbewerbern absenke, die voraussichtlich unterhalb dieses Stimmenanteils blieben, würde nicht nur gegen die Chancengleichheit verstoßen, sondern auch gegen das Demokratieprinzip – das auch nach nordrhein-westfälischer Landesverfassung mit einer Ewigkeitsgarantie ausgestattet ist.

Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit durch Sperrklausel gefährdet?

Mit der umfassenden Diskussion über den Prüfungsmaßstab, genauer die Prüfungsmaßstäbe der Anträge, bei der die Gegenargumentation der Anteilsgegner bereits ausführlich zur Sprache kam (dass die Zersplitterung der Parteien und damit die Beschlussfähigkeit der Räte nicht mehr gegeben sei), war das Gericht schon beim nächsten Punkt: den Grundsätzen der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien. Ging es hier doch um den Nachweis eines „zwingenden“ Grundes für die Sperrklausel. Zwingende Gründe konnten von dem Antragsgegner allerdings an keiner Stelle vorgetragen werden. Auch geringere Anforderungen an verfassungsunmittelbare Sperrklauseln in den Ländern – und damit einhergehend ein spezifischer Gestaltungsspielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers – konnten nicht festgestellt werden.

Im dritten Akt ging es um die Beurteilung des geänderten Artikels 78 Abs. 1 Satz 3 LV, also um die 2,5-Prozent-Klausel. Denn die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen rechtfertige eine Sperrklausel, ebenso die Verhinderung eines weit überproportionalen Einflusses kleiner Parteien und Wählervereinigungen, so der Antragsgegner. Er argumentiert wiederholt mit einer „zunehmenden Zersplitterung“ der Räte; die Handlungsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Auch sei es schwer, Bürger noch für die ehrenamtliche Politik zu begeistern. Beweise bleibt er allerdings schuldig.

Anders sehen es die Antragsteller: Sie sehen eine Ausnutzung von Macht der etablierten Parteien und die Abgrenzung von Mitbewerbern. Nach § 125 der Gemeindeordnung könne das für Inneres zuständige Ministerium durch Beschluss der Landesregierung ermächtigt werden, einen Rat aufzulösen, wenn er dauernd beschlussunfähig ist oder wenn eine ordnungsgemäße Erledigung der Gemeindeaufgaben aus anderen Gründen nicht gesichert ist.

Da allerdings noch nie ein Rat aufgelöst worden ist, müsste man empirische Erfahrungen sammeln, ansonsten seien die „düsteren“ Entwicklungen der Räte „an die Wand gemalt“. Es gebe keine Belege nur bloße Behauptungen, nicht einmal Prognosen, argumentieren die Rechtsanwälte der Antragsteller.

„Dünne“ Vorträge

Die Zersplitterung sei auch nicht das Hauptproblem, ließ der Antragsgegner verlauten. Seine Argumente nun: „lange Sitzungen, Akteneinsichtsanträge, häufiger Fraktionswechsel und zu viele Anfragen“.

Die Richter fragten mehrfach bei dem Antragsgegner nach und waren immer wieder verwundert, dass dieser so „dünn vorträgt“. Eine Sperrklausel würde auch an oben genannten Gründen nichts ändern, ging es doch um die Funktionsfähigkeit der Räte. Nicht ein empirisches Beispiel konnte genannt werden, wo es einen Rat gebe, der nicht funktionsfähig sei. „Es ist nicht nachgewiesen worden, dass es ohne Sperrklausel zu einer Funktionsunfähigkeit kommt“, war das Resümee. Einig waren sich die Antragsteller darin, dass die Sperrklausel zum Ziel habe, den Rat von kleinen Parteien fernzuhalten.

Auch das Argument, durch die Sperrklausel das Ehrenamt attraktiver zu machen, überzeugten weder Antragsteller noch Richter. Marketing und „Funktionsoptimierung“ seien kein Grund für eine Sperrklausel. Ein Mitglied des Rates der Stadt Dortmund meldete sich: „Ich bin enttäuscht, dass Sie mich als Gefahr für die kommunale Demokratie sehen.“ Die Ratssitzungen seien heute kürzer als vor 15 Jahren und der Rat sei handlungs- und funktionsfähig, von Funktionsstörungen und dem überproportionalen Einfluss kleiner Parteien könne nicht die Rede sein. Das „Salz“ in der kommunalen Demokratie seien die kleineren Parteien. Sehr bedauerlich findet er, dass ehrenamtliches Engagement als Gefahr gesehen werde und sich nur die großen Parteien etablieren sollen.

Die Legitimation der Sperrklausel könne nicht aus der Repräsentativität der Volksversammlung hergeleitet werden. Ein lediglich legitimiertes Ziel dürfe zu keiner Gesetzesänderung führen, so ein Argument der Antragsteller.

Fazit: Ein einfaches Gesetz hätte argumentiert werden müssen, hätte nicht für eine Sperrklausel gereicht. Eine Verfassungsänderung war demnach der goldene Pfad. Die Richter belehrten den Antragsgegner, dass die Anforderungen an die Landesverfassung nicht geringer sind. Auch fragten sie sich, ob man mit der 2,5 Prozent-Hürde (anstatt 5 Prozent) die Anforderungen an die Verbindlichkeit der Verfassungsänderung mindern wolle.

Die Ironie der Verfassungsänderung: „Die größte Stärkung der Kommunalvertretung ist die Aufhebung des Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes.“

————————————

Hintergrund:

Bis 1999 gab es die 5 % Sperrklausel für Kommunalwahlen. Bei Beibehaltung dieser Sperrklausel wäre die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet, argumentierte damals der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW.

Der Landtag hat am 10. Juni 2016 mit Stimmenmehrheit von CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen das Kommunalvertretungsgesetz beschlossen, welches am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Mit dem Gesetz wurde eine 2,5-Prozent-Sperrklausel bei den Kommunalwahlen in die Landesverfassung eingefügt.

Sauerländer Bürgerliste: Was wird aus der Sperrklausel für die Kommunalwahl?

Vor fast genau einem Jahr – am 10.06.2016 – hatte der NRW-Landtag mit den Stimmen von CDU, SPD und Grünen beschlossen, dass ab der nächsten Kommunalwahl nur noch Parteien und Wählergruppen bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden, die mindestens 2,5 Prozent der Stimmen erhalten haben. Dafür wurde dann nicht nur das Kommunalwahlgesetz geändert, sondern auch die Landesverfassung.

(Der Artikel ist in ähnlicher Form zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Klagen
Mehrere kleinere Parteien und Wählergemeinschaften halten die Sperrklausel für alles andere als demokratisch. Sie reichten daher beim Landesverfassungsgerichtshof in Münster fristgerecht eine Organklage ein. Ende des letzten Jahres lagen laut Medienberichten 9 Klagen vor. Zu den Klägern gehören beispielsweise die PIRATEN-Partei, DIE LINKE, PRO NRW, die ÖDP gemeinsam mit den FW sowie mit Schreiben vom 09.12.2016 die Wählergemeinschaft Sauerländer Bürgerliste e.V.

Anmerkung: Die SBL ist als Fraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) seit über 10 Jahren im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten.

Standpunkt
Zwischenzeitlich erhielt die SBL umfangreiche Schreiben aus Meerbusch und Münster. Um es kurz zu machen, der Bevollmächtigte des Landtags und der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW stellen sich auf den Standpunkt, dass der von der Sauerländer Bürgerliste e.V. eingereichte Antrag formal „unzulässig“ sei, da nur Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und nicht kommunale Wählervereinigungen bei Organstreitverfahren auf Landesebene beteiligungsfähig wären.

Reaktion
Die Sauerländer Bürgerliste teilte daraufhin dem Landesverfassungsgerichtshof mit, sie sei mit der Verfahrensweise nicht einverstanden und führte dazu detailliert in 6 Punkten ihre Argumente aus.

Unwahrscheinlich, dass sich jemand damit die Zeit mit solchen Argumentationen zum Erhalt der Demokratie um die Ohren hauen möchte!? Trotzdem und für alle Fälle, hier die Ausführung zur Sache. Die Sauerländer Bürgerliste e.V. schrieb mit Datum vom 23.05.2017 an die Präsidentin des Landesverfassungsgerichtshofs:

1. Kommunale Wählervereinigung als Verein ohne überregionale Gliederung
Die Sauerländer Bürgerliste e.V. (SBL) ist tatsächlich keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes, da sie nicht auf Bundes- und Landesebene aktiv ist und dies auch – entsprechend der Aufgabenstellung laut ihrer Satzung – nicht sein will. Damit kann sie die Anforderung laut § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG, “an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken” zu wollen, nicht erfüllen.

Die SBL mit Sitz in Meschede ist als eigenständiger Verein in das örtlich zuständige Vereinsregister eingetragen. Ihre Tätigkeit ist gemäß § 2 der Vereinssatzung auf das Gebiet des Hochsauerlandkreises begrenzt. Seit 2006 ist die SBL ununterbrochen im Kreistag des Hochsauerlandkreises vertreten und hat sich an den letzten beiden Kommunalwahlen 2009 und 2014 beteiligt. Die SBL ist – im Gegensatz zu den in ihrem Gebiet tätigen Parteigliederungen – nicht Untergliederung irgendeines Dachverbandes oder einer anderen Organisation. Daher ist die SBL gleichzeitig das “höchstrangige” Element auf Landesebene und kann ihre Rechte nur selbst wahrnehmen.

Im konkreten Streitfall ist die SBL von einer Entscheidung des Landtags so betroffen, dass die Fortdauer ihrer politischen Arbeit, also ihres Vereinszwecks, gefährdet ist. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den politischen Wettbewerb im Hochsauerlandkreis. Es gibt innerhalb des Kreisgebiets keine Institution, bei der die SBL ihre Rechte aus der Entscheidung des Landtags geltend machen und dagegen vorgehen könnte. Der einzig mögliche Rechtsweg ist also eine Organklage gegen den Landtag.

2. Rechtsstaatsprinzip
Aus Art. 20 GG ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland ein sozialer und demokratischer Rechtsstaat ist.

“Das Rechtsstaatsprinzip … ist grundsätzlich in Art. 20 Abs. 3 GG angelegt und verbindet in der Sache die Prinzipien des formalen und materialen Rechtsstaats. Während der formale Rechtsstaat die Staatsgewalt durch Kompetenzzuweisungen, Verfahrensregelungen und Organisationsprinzipien bindet, sieht sie sich durch den materialen Rechtsstaat – vor allem vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen des Nationalsozialismus – auf inhaltliche Rechtswerte verpflichtet, zu denen Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zählen.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 102, Rn 28)

“Das Grundgesetz bekennt sich damit zu einer organisatorischen Ausgestaltung der Staatsgewalt, die sich an der tradierten Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Exekutive und Judikative orientiert. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 knüpft an die dieser Dreiteilung entsprechende funktionale Gewaltenteilung bzw. Gewaltenunterscheidung an.”
(Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 78)

Die Gewaltenteilung gehört also zu den grundlegenden Prinzipien des Rechtsstaats.

Damit diese Gewaltenteilung funktioniert, muss ein gangbarer Rechtsweg eröffnet sein:
“Das Rechtsstaatsprinzip vermittelt hier nach Ansicht des BVerfG einen Anspruch auf Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, der als Justizgewähranspruch bezeichnet wird.” (Maunz/Dürig, Komm zum GG, Art. 20, Rn 133).

Dieser Justizgewähranspruch wäre dann nicht erfüllt, wenn sich eine Kommunale Wählervereinigung nicht gegen verfassungswidrige und sie existentiell benachteiligende Entscheidun-gen des Landtags wehren kann.

3. Rechte von Wählervereinigungen
Die aus Art. 3 GG abgeleitete Chancengleichheit von Wählervereinigungen im Vergleich zu Parteien hat auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen hohen Rang. Hierzu ist insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 17. April 2008 – 2 BvL 4/05 hinzuweisen. Darin heißt es u.a.: ”

“Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht.”

Auch in der Begründung bringt das BVerfG klar zum Ausdruck, dass kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und kommunalen Wählervereinigungen besteht. So wird ausdrücklich auf die “verfassungsrechtlich geforderte(n) Chancengleichheit im politischen Wettbewerb” hingewiesen und des BVerfG stellt fest, dass dieser Grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt (C II).

Weiter heißt es dort:
“Für die Differenzierung zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen und ihren Dachverbänden gibt es keine tragfähigen verfassungsrechtlichen Gründe… Beide Gruppen treten jedenfalls auf kommunaler Ebene in einen politischen Wettbewerb.”
Diese Grundsätze sind nicht nur für den Bereich des Steuerrechts anwendbar, sondern für die gesamte Tätigkeit der Parteien und Wählervereinigungen.

4. Wählervereinigungen im Steuerrecht
Der Bundesgesetzgeber behandelt Parteien und Wählervereinigungen auch im Einkommensteuergesetz hinsichtlich der sog. Parteispenden gleich und macht damit ihren Stellenwert deutlich.

In § 34g EStG werden
“politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes”
und
“Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken”
in gleicher Weise genannt.

Der Bundesgesetzgeber macht auch damit deutlich, dass Parteien und Wählervereinigungen als Organisationen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung einen gleichen Stellenwert haben.

5. Parteifähigkeit von politischen Parteien im Organstreitverfahren
Sogar in der vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs herausgegebenen “Festschrift zum 50-jährigen Bestehen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen” (Münster 2002) wird darauf hingewiesen, dass die Parteifähigkeit politischer Parteien vom Verfassungsgerichtshof weit ausgelegt wird. Pieroth führt dazu aus:

“Diese waren … schon früh in einer Plenarentscheidung als parteifähig im Organstreitverfah-ren anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat das damit begründet, dass Art. 21 GG die politischen Parteien ‘zu notwendigen Bestandteilen des Verfassungsaufbaus’ gemacht habe und sie bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes Funktionen eines Verfassungsorgans ausüben … Einbezogen wurden dabei auch die Untergliederungen der politischen Parteien.” (a.a.O., S. 108 f.).

All dies trifft auch für für den Kreistag kandidierende und im Kreistag vertretene Kommunale Wählervereinigungen zu, insbesondere für die Antragstellerin im laufenden Verfahren. Sie darf nach dem Gleichheitsgrundsatz in ihren rechtlichen Möglichkeiten nicht schlechter ge-stellt werden als Untergliederungen politischer Parteien im Land NRW.

6. Rechtsfolgen einer Nicht-Parteifähigkeit der SBL
Wenn nun kommunalen Wählervereinigungen jede Möglichkeit genommen würde, sich gegen verfassungswidrige Entscheidungen des Landtags durch eine Organklage zu wehren, würde dieses eine erhebliche Ungleichbehandlung im Vergleich zu Parteien nach Parteiengesetz darstellen. Der Wettbewerb auf kommunaler Ebene würde zu Lasten der kommunalen Wählervereinigungen und zu Gunsten der Parteien erheblich beeinflusst. Denn die Parteien hätten dann die Möglichkeit, durch ihre Mandatsträger im Landtag die Gesetzgebung zum Nachteil kommunaler Wählervereinigungen zu gestalten und ihren lokalen Untergliederungen dadurch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Das könnte bis hin zu willkürlicher Gesetzgebung reichen.

Im konkreten Streitfall zeigt sich, dass sich im Landtag eine Mehrheit aus Landtagsabgeordneten großer und “etablierter” Parteien gefunden hat, die mit ihren Beschlüssen zur Sperrklausel die Wahlchancen kommunaler Wählervereinigungen verschlechtert hat.

Im Gegensatz zu anderen Wahlgebieten besteht im Hochsauerlandkreis die in der Organklage näher ausgeführte besondere Situation, dass im Kreistag durch die Fraktionen CDU, SPD, FDP und Grüne faktisch eine “GanzGanzGroßeKoalition” (GaGaGroKo) gebildet wurde; die oppositionellen Parteien verfügen zusammen nur über 5 der 54 Sitze. Es droht bei der nächsten Kommunalwahl durch eine Sperrklausel also der völlige Verlust jeglicher Opposition, wenn aufgrund der Gesetzgebung des Landtags im nächsten Kreistag des Hochsauerlandkreises SBL, Linke und Piraten nicht mehr vertreten sein sollten.

Diese Perspektive unterscheidet sich erheblich von derjenigen in anderen Wahlgebieten in NRW und findet sich auch in keiner der anderen gegen die Sperrklausel eingereichten Organklagen wieder. Sie würde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden, falls die Organklage der SBL nicht zugelassen werden würde.

In der Konsequenz bliebe im Falle einer Nichtzulassung der Organklage der Antragstellerin nur der Weg zum Bundesverfassungsgericht, was auch erhebliche Unsicherheiten im Hinblick auf die im Herbst 2020 in NRW anstehenden Kommunalwahlen zur Folge haben könnte.“

Klage des Vereins Sauerländer Bürgerliste (SBL) gegen die Sperrklausel

Münster. (pm_verfgh) Die Klage des Vereins Sauerländer Bürgerliste (SBL) gegen die Sperrklausel bei Kommunalwahlen ist beim Verfassungsgerichtshof NRW eingegangen.

In der Pressemeldung des Verfassungsgerichtshofs heißt es:

Die Sauerländer Bürgerliste e. V., eine kommunale Wählervereinigung aus dem Hochsauerlandkreis, hat am 10. Dezember 2016 ein Organstreitverfahren gegen den Landtag eingeleitet, mit dem sie sich gegen die Einführung einer 2,5 %-Sperrklausel für Kommunalwahlen wendet.

Der Landtag hat am 10. Juni 2016 das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) beschlossen. Es sieht eine Änderung der Landesverfassung vor, in deren Art. 78 Abs. 1 Satz 3 für die Wahlen der Räte der Gemeinden, der Bezirksvertretungen, der Kreistage und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr eine 2,5 %-Sperrklausel festgeschrieben wird. Zudem wird das Kommunalwahlgesetz entsprechend geändert. Das Kommunalvertretungsstärkungsgesetz ist am 30. Juni 2016 verkündet worden (GVBl. NRW. S. 442) und am folgenden Tag in Kraft getreten.

Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in ihrem Recht auf Chancengleichheit und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes sowie Art. 1 Abs. 1, Art. 2 der Landesverfassung verletzt. Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Erfolgswertes der für einzelne Parteien und Wählergruppen abgegebenen Wählerstimmen. Stimmen für Kandidaten einer Liste, die an der Sperrklausel scheitere, hätten keinen Erfolgswert, weil dieser Liste kein Sitz zugeteilt werde, obwohl ihr rechnerisch ein Sitz oder mehrere Sitze zustünden. Erschwerend komme hinzu, dass sich die Sperrklausel bereits im Vorfeld der Sitzverteilung nachteilig auf kleinere Parteien und Wählergruppen auswirke, weil viele Wähler wegen der vermeintlichen Chancenlosigkeit solcher Parteien und Wählergruppen davon absähen, für diese zu stimmen. Diese Beeinträchtigungen der Wahlrechts- und Chancengleicheit seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Insbesondere gebe es trotz der Abschaffung der früheren kommunalwahlrechtlichen Sperrklausel in Nordrhein-Westfalen keine belegbaren Hinweise auf drohende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen infolge einer „Parteizersplitterung“.

Der Verfassungsgerichtshof hatte im Jahr 1999 entschieden, dass die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte 5 %-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar war (Urteil vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14/98, 15/98 –).

Gegen die aktuelle 2,5 %-Sperrklausel sind bereits von NPD, Piratenpartei und der Partei „Volksabstimmung“ eingeleitete Organstreitverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig (Aktenzeichen: VerfGH 9/16, 11/16 und 13/16, Pressemitteilungen vom 4. August, 13. Oktober und 7. Dezember 2016).

Die Klage hat das Aktenzeichen VerfGH 14/16.

Quelle: http://www.vgh.nrw.de/pressemitteilungen/14_161215/index.php

Sauerländer Bürgerliste: „Mehr Demokratie“ auf Stippvisite im HSK

Alexander Trennheuser referiert über "Mehr Demokratie" (foto: Lutz Wendland)
Alexander Trennheuser referiert über „Mehr Demokratie“ (foto: Lutz Wendland)

Auf Einladung der Kreistagsfraktion Sauerländer Bürgerliste (SBL/FW) besuchte Alexander Trennheuser, Sozialwissenschaftler und NRW-Geschäftsführer der Initiative “Mehr Demokratie e.V.”, den Hochsauerlandkreis.

(Der Artikel ist heute in ähnlicher Form auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

In Meschede erläuterte Alexander Trennheuser die Position von „Mehr Demokratie“ zur Wiedereinführung der Sperrklausel bei Kommunalwahlen, den Freihandelsabkommen CETA und TTIP sowie zu Bürgerbegehren.

„GagaGroKo“
Hinsichtlich der speziellen politische Situation im HSK-Kreistag und in vielen Rathäusern hier im Landkreis (Übermacht der CDU und der Quasi-Gleichschaltung der anderen größeren Parteien – Stichwort „GagaGroKo = ganz ganz große Koalition) kommentierte Alexander Trennheuser, besser sei es, wenn Koalition und Opposition in einem angemessenen Verhältnis zueinander stünden. Denn sonst fehle die Diskussion um eine angemessene Entscheidung. Und so würde dann sehr viel von den Fraktionsspitzen „durch gewunken“. Das sei so etwas wie eine „Oligarchisierung des Parlaments“.

SBL/FW-Fraktionssprecher Reinhard Loos konnte dazu ein praktisches Beispiel anführen. Er kritisierte, dass Mitgliedern der kleinen Fraktionen und dem fraktionslosen Einzelmitglied die Arbeit allein schon durch einen mangelnden Zugang zu Informationen erschwert würde. Da sei die „GagaGroKo“ klar im Vorteil, da sie „an der Quelle“ säße.

NRW führte Sperrklausel wieder ein
Die Wählergemeinschaft SBL/FW und die kleinen Parteien interessieren sich selbstverständlich für die Position von „Mehr Demokratie“ zur Sperrklausel. Der NRW-Landtag beschloss ja bekanntlich im Mai 2016 mit den Stimmen von SPD, CDU und Grünen, Enthaltung der FDP und einem NEIN nur von den PIRATEN, bei Kommunalwahlen wieder eine Sperrklausel einzuführen. Kritiker behaupten, die Entscheidung sei nicht verfassungskonform.

Verfassungsbeschwerden
„Mehr Demokratie“ nutzt für verfassungsrechtlich fragwürdige Entscheidungen die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde. Auf europäischer Ebene klagte die Organisation auch schon gegen die Sperrklausel. Aktuell läuft ihre Verfassungsbeschwerde gegen das transatlantische Freihandelsabkommen CETA.

Landesverfassung
„Sperrklausel“, das ist unser Stichwort. Alexander Trennheuser stellt klar, die Sperrklausel wurde jetzt vom Landtag sogar in die NRW-Landesverfassung geschrieben. Die Idee hätte NRW aus Hamburg übernommen. Und das sei ein Novum bei den Flächenländern.
Geht es den großen Parteien um die Absicherung eigener Pfründe? Was ist mit den Bürgerrechten?

Handlungsunfähigkeit ist nicht belegt
Es gibt Hoffnung: Sperrklauseln wurde schon zweimal vom Landesverfassungsgericht gekippt. Alexander Trennheuser sprach die Wahlgleichheit an. Sie bdedeutet: „Jede Stimme muss gleich zählen!“ Die Sperrklausel greife in die Chancengleichheit der Parteien ein. Er bezweifle ob Städte und Kreise korrekt belegen können, dass ihre Parlamente durch kleine Parteien und Wählergemeinschaften in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind. Von einer Zersplitterung der Räte könne keine Rede sein. Als Begründung für die Sperrklausel müsse die konkrete Gefahr für die Handlungsfähigkeit der Kommunen ausgearbeitet werden. Der empirische Nachweis über die Handlungsunfähigkeit sei aber nicht geführt, auch wenn das vom Land bei Prof. Dr. Jörg Bogomil in Auftrag gegebene Gutachten etwas anderes sage.

Optionen
Wie können wir gegen die verfassungswidrige Verfassung vorgehen? Können wir direkt vor dem Landesverfassungsgericht klagen?

Geklagt wird bestimmt. Angekündigt haben es die PIRATEN. Die ÖDP und DIE LINKE denken darüber nach. Die FDP wird vermutlich nichts unternehmen.

Klagen sind kostspielig und die Zeit drängt.

Die Klagen müssen bis zum 10.12.2016 eingereicht sein.

Schwindende Macht der Apparatschicks: Giousouf (CDU) plädiert für Sperrklausel bei Kommunalwahlen

wordleSperrklauselHagen. (doppelwacholder) Am Dienstag hat sich die CDU-Landtagsfraktion Nordrhein-Westfalen für die Einführung einer 2,5-Prozent-Sperrklausel bei künftigen Kommunalwahlen ausgesprochen.

(Der Artikel ist gestern zuerst im Hagener Blog DOPPELWACHOLDER.DE erschienenen.)

Die Abgeordnete des Deutschen Bundestags, Cemile Giousouf, unterstützt diese demokratieferne Forderung.

Die in Hagen nicht gewählte CDU-Vertreterin erklärt dazu:

Nordrhein-Westfalens Stärke ist die Stärke seiner Städte, Gemeinden und Kreise. Doch wenn die Räte und Kreistage durch die Zersplitterung in ihrer Funktionsfähigkeit und Handlungsfähigkeit bedroht sind, ist auch die Stärke der Kommunen bedroht.

Die Zahl der Ratsfraktionen sowie der Gruppierungen und Einzelbewerber ohne Fraktionsstatus in unseren Räten und Kreistagen hat sich seit der letzten Kommunalwahl drastisch erhöht. Dadurch sind die Funktionsfähigkeit und das kommunale Ehrenamt gefährdet.

Ratssitzungen dauern immer länger, ohne zu den erforderlichen Entscheidungen zu kommen. Unter diesen Bedingungen wird es immer schwieriger, politisch Interessierte für eine ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen, die als zeitintensiv und ineffektiv erlebt wird.

Im Spannungsfeld zwischen den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen und der möglichst weitgehenden Beteiligung von Bürgergruppen halte ich eine Sperrklausel von 2,5 Prozent für geeignet und angemessen.

Mit diesem Text übernimmt die Abgeordnete als brave Parteisoldatin die Argumentationslinie ihrer Freunde im Landtag – mit der Realität vor Ort hat die allerdings wenig zu tun.

Das eigentliche Problem hat Giousouf gar nicht erkannt – oder will es nicht erkennen: Die Stadt Hagen ist nicht durch „Zersplitterung (des Rates) in ihrer Funktions- und Handlungsfähigkeit“ bedroht, sondern durch die von Bund und Land seit vielen Jahren betriebene Politik, finanzielle Lasten nach ganz unten – sprich: an die Kommunen – durchzureichen.

Ratssitzungen dauern immer länger. Richtig. Aber doch nicht, weil es heute mehr Fraktionen als zu den seligen Zeiten eines Drei-Parteien-Systems gibt. Sondern weil der Rat auf Grund der völligen Unterfinanzierung der Kommune immer mehr Zeit darauf verwenden muss, sich mit umfangreichen und komplexen „Spar“katalogen zu befassen.

Auch der Trend der letzten Jahre, immer mehr unmittelbare Zuständigkeiten des Stadtrats in Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsform auszulagern, hat nicht zu einer – wie man meinen könnte – Entlastung der Gremien geführt, sondern nur den sinistren Bereich des nichtöffentlichen Sitzungsteils aufgeblasen. Bürger sind hier nicht erwünscht.

Das sind in Wahrheit (ein Teil der) Bedingungen, unter denen es immer schwieriger wird, „politisch Interessierte für eine ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen“. Aber selbst dieser Aspekt hält nur eingeschränkt einer Überprüfung stand. Er mag auf mangelndes Interesse an den alten Beherrschern der Fleischtöpfe zutreffen, nicht aber auf die Gruppierungen, die in den letzten Jahren neu in die Räte eingezogen sind.

Die waren es doch, die – unabhängig von einer politischen Bewertung einzelner Listen – genau das Engagement bewiesen haben, was Giousouf und ihre Parteifreunde angeblich so vermissen: Diese Gruppen mussten Strukturen aufbauen, für die notwendigen Unterstützer sorgen (um überhaupt zu den Wahlen zugelassen zu werden) und jetzt, wo sie gewählt worden sind, mit wenigen Leuten viel Zeit für die Arbeit in den Gremien aufwenden.

Diesen Neulingen im politischen Geschäft versuchen die Kräfte des alten Regimes Steine in den Weg zu legen, wo immer sie können. So haben sie das Ansinnen von Piratenpartei und „Bürgern für Hohenlimburg“, eine Ratsgruppe zu bilden, bislang erfolgreich sabotiert. Hintergrund: Fraktionen und Gruppen haben mehr Mitwirkungsrechte als Einzelkämpfer.

Die Forderungen der CDU im Landtag, die Giousouf unterstützt (und die in ähnlicher Form auch von SPD und GRÜNEN erhoben werden), dienen also keineswegs dazu, die Funktionsfähigkeit der Räte zu stärken, sondern stellen den plumpen Versuch dar, politisches Engagement außerhalb der Kontrolle der alten Funktionseliten zu verhindern bzw. rückabzuwickeln und das ehemals gewohnte – und politisch bequeme – Oligopol wiederherzustellen.

Das von der CDU permanent wie eine Monstranz voran getragene „Ehrenamt“ dient dabei nur als Täuschungsmanöver. In Wirklichkeit geht es um schwindende Macht und versiegenden Einfluss der eigenen Apparatschicks in den Kommunen.

Piraten NRW: Sperrklausel macht die Demokratie kaputt!

In unserem BriefkastenDüsseldorf. (piraten_pm) Zu den aktuellen Meldungen von CDU und SPD zu kommunalen Sperrklauseln, sagt Torsten Sommer, Kommunalpolitischer Sprecher der Piratenfraktion im Landtag NRW:

„Eine Sperrklausel, gleich welcher Höhe, ist töricht und unsinnig. Vielmehr ist eine 0%-Sperrklausel ein Garant für Meinungsvielfalt. Es ist schon sehr beachtlich, wenn die SPD davon spricht, dass ‚Kleinstgruppierungen vor Ort die Demokratie kaputt machen würden‘. Sind nun also all die kleinen Ratsgruppen demokratiefeindlich? Solche Aussagen einer ‚Volkspartei‘ sind demokratieunwürdig! Hier soll Teilhabe verhindert werden: Mit einer Sperrklausel wollen SPD und CDU lediglich verhindern, dass sich die Menschen vor Ort vielfältig in den politischen Diskurs einbringen – denn so leichter können die großen Parteien ihre Anträge durchwinken.

Weniger Diskussionen, geringere Öffentlichkeit, keine Teilhabe. Aber das hat schon bei Erich Honecker nicht funktioniert. Diese Meinungseinheit wollen wir hier nicht! Wir Piraten legen Wert auf Meinungsvielfalt, Toleranz und ein Miteinander. Auch – und gerade erst recht – vor Ort in den Kommunalparlamenten.“

Anmerkung von uns: siehe dazu auch den Artikel und die Diskussionen im Blog „Ruhrbarone“.