Naturdenkmal in Amecke – Im Zweifel noch einmal nachfragen

Der Sachverhalt

In der Ortslage Amecke befindet sich am Sorpebach eine alte Eiche, die als Naturdenkmal geschützt ist. Im Bereich um die Eiche wurden jetzt umfangreiche Abgrabungen, Verfüllungen und Verdichtungen vorgenommen. Diese Maßnahmen dürften sicherlich dazu führen, dass die Vitalität und die Lebensdauer des Baumes beeinträchtigt werden.

Die Naturdenkmalverordnung des Hochsauerlandkreises untersagt in § 2 solche Maßnahmen im Kronen- und Wurzelbereich eines Naturdenkmals ausdrücklich.

Der Hochsauerlandkreis hat die Aufgabe, diese Bäume im Auftrag der Öffentlichkeit zu erhalten und zu schützen. Die Folgekosten durch falsche Maßnahmen können erheblich sein und müßten wieder durch die Allgemeinheit getragen werden.

Die Fragen

Die Sauerländer Bürgerliste fragte deshalb bei der Unteren Landschaftsbehörde am 29.03.2016 folgendes nach:

1. Von wem wurden die Baumaßnahmen im Kronenbereich des Baumes genehmigt?

2. Wurden die entsprechenden Vorschriften und Normen für den Baumschutz auf Baustellen, die in der RAS-LP 4 und DIN 18920 festgelegt sind, eingehalten?

3. Wurde für die Baumaßnahmen im Kronenbereich eine Befreiung von der Naturdenkmalverordnung beantragt und erteilt? Wenn Ja: wann und von wem?

4. Wenn nein, welche Maßnahmen hat der Hochsauerlandkreis angeordnet, um die entstandenen Schäden wieder rückgängig zu machen?

5. Falls eine Befreiung von der Naturdenkmalverordnung erteilt worden ist, womit wurde dieser erhebliche Eingriff begründet? Wurden gutachterliche Stellungnahmen eingeholt?

6. Welche Maßnahmen wurden vom Hochsauerlandkreis angeordnet, um zukünftige Schäden am Baum und ein Nachlassen seiner Vitalität zu vermeiden?

… und erhielt mit Datum vom 29.03.2016 die Antwort.

Die Antwort

„Sehr geehrter Herr Loos,

für die Beantwortung Ihrer Fragen bedarf es der Klarstellung, dass Abgrabungen, Verfüllungen und Verdichtungen nicht im Kronenbereich eines Baumes durchgeführt werden können, sondern im Wurzelbereich. Somit werden Ihre Fragen als auf den Wurzelbereich bezogen beantwortet.

1. Es wurde keine Genehmigung, sondern eine Befreiung erteilt. Dafür ist die untere Land-schaftsbehörde des HSK zuständig.

2. Die Vorschriften und Normen für Baustellen wurden in der Befreiung festgeschrieben.

3. Die Befreiung wurde am 22.02.2016 von den Inhabern des Wegerechts auf der betroffenen Fläche beantragt. Der vorzeitige Maßnahmebeginn wurde durch die untere Land-schaftsbehörde genehmigt und die Maßnahmen von einem Mitarbeiter beaufsichtigt. Die Befreiung konnte formal erst am 04.04.2016 erteilt werden, da der Landschaftsbeirat sich nicht geäußert hat und somit 6 Wochen Frist abzuwarten waren.

4. entfällt, da Befreiung erteilt wurde

5. Ein erheblicher Eingriff liegt gar nicht vor. Es ist die Spezialvorschrift des § 69 LG NW anzuwenden: Eine Befreiung kann nach § 69 Abs. 1 Buchst. aa) LG NW erteilt werden, wenn die Durchführung der ND-Verordnung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Ohne Befreiung wäre das Flurstück 126 nicht bebaubar. Das Wegerecht auf Flurstück 125 würde praktisch ausgehebelt. Somit liegt eine nicht beabsichtigte Härte vor. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden gewahrt, wenn die Auflagen eingehalten werden. Der Eingriff in die Lebensfunktionen des Baumes wird damit auf ein Minimum reduziert, so dass eine Befreiung erteilt werden kann.

6. Es wurden folgende Nebenbestimmungen festgesetzt: -Das gesamte Bauvorhaben zur Errichtung der Zuwegung entsprechend Ihrem Antrag zum Flurstück 126 in der Flur 5 der Gemarkung Amecke ist unter Berücksichtigung der DIN 18920 (Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen) ohne Abgrabung oder sonstige mechanische Eingriffe in den Wurzelraum der geschützten Eiche auszuführen. Die Befahrung des Wurzelraumes außerhalb des geplanten Weges beziehungsweise dessen Inanspruchnahme im Rahmen der Baumaßnahme zur Lagerung von Geräten und / oder Material ist nicht zulässig. Die Entwässerung des Weges ist derart einzurichten, dass abfließendes Wasser dem Wurzelraum zufließt und nicht abgeleitet wird. -Die Wegetrasse ist vor Beginn der Baumaßnahme im Gelände abzustecken. -Vor Beginn der Bauausführung ist im Rahmen eines Ortstermins mit dem beauftragten Bauunternehmer und der Unteren Landschaftsbehörde die Detailausführung abzustimmen.“

Noch mehr Fragen

Manche Antworten kommen der SBL/FW etwas spanisch vor. Darum schickte Fraktionssprecher Reinhard Loos am 12.04.2016 eine weitere Anfrage an den Landrat. Hier ist sie:

Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,
wir bedanken uns für Ihr Antwortschreiben vom 04.04.2016. Um den Sachverhalt weiter zu konkretisieren, bitten wie gleichzeitig um Antwort auf einige weitere Fragen.
Unter 3. schreiben Sie: „Die Befreiung wurde am 22.02.2016 von den Inhabern des Wegerechts auf der betroffenen Fläche beantragt. Der vorzeitige Maßnahmebeginn wurde durch die untere Landschaftsbehörde genehmigt …. Die Befreiung konnte formal erst am 04.04.2016 erteilt werden, da der Landschaftsbeirat sich nicht geäußert hat und somit 6 Wochen Frist abzuwarten waren.“
Unsere Frage: Wann und wie wurde der Landschaftsbeirat in den Vorgang einbezogen?
Unter 5. schreiben Sie: „… Ohne Befreiung wäre das Flurstück 126 nicht bebaubar. Das Wegerecht auf Flurstück 125 würde praktisch ausgehebelt. …“
Wir fragen: Handelt es sich bei der Zufahrt im Bereich des Naturdenkmals um die einzige mögliche Zuwegung zu diesem Gelände?
Sie schreiben unter 6., dass „vor Beginn der Bauausführung“ die Maßnahme mit der ULB abzustimmen ist. Die Befreiung der ULB stammt vom 04.04.2016. Da war die Ausschachtung und Schotterung für den Weg aber schon längst durchgeführt worden.
Wir fragen: Wann hat die Abstimmung der Baumaßnahme mit der ULB stattgefunden, und welche Ortstermine gab es?
Grundlage der Bebauung ist offensichtlich ein von der Stadt Sundern aufgestellter Bebauungsplan aus dem Jahre 2005.
Frage: Wurde im damaligen Verfahren die Stadt Sundern durch den Hochsauerland­kreis auf die Problematik des Naturdenkmals aufmerksam gemacht und wurden alternative Zuwegungen untersucht?
In anderen Kreisen ist es üblich bei solchen Maßnahmen, die Naturdenkmale beeinträchtigen können, gutachterliche Stellungnahmen einzuholen.
Warum hat der Hochsauerlandkreis in diesem Fall darauf verzichtet?
Wann und wie oft war ein Mitarbeiter der Unteren Landschaftsbehörde vor Ort, um die Maßnahmen zu beaufsichtigen?

Das Resümee ….
… ziehen wir später, wenn uns die Antworten auf die weiteren Fragen vorliegen.