Rechtzeitiger Widerspruch gegen Datennutzung für KI-Training noch bis zum 26.05.2025 möglich
- Meta darf Daten der Nutzer:innen für KI-Training verwenden, wenn kein Widerspruch erfolgt
- Verbraucherzentrale NRW prüft Vorgehen in einem Hauptsacheverfahren
Das Oberlandesgericht Köln hat den Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta Platforms Ireland Limited abgelehnt (Aktenzeichen 15 UKl 2/25). Damit darf Meta ab dem 27. Mai wie geplant Inhalte der Nutzer:innen aus Facebook und Instagram für das Training von KI-Systemen verwenden – sofern kein individueller Widerspruch erfolgt.
(Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW)
„Wir bedauern die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln sehr“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Aus unserer Sicht bleibt die Nutzung personenbezogener Daten für das Training der Meta eigenen KI hoch problematisch. Die Ablehnung unseres Eilantrags bedeutet, dass nun Fakten geschaffen werden, obwohl es weiterhin erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwendung in dieser Form gibt. Dies zeigt auch, dass der Hamburger Beauftragte für Datenschutz gestern verkündet hat, Schritte gegen das anstehende KI-Training eingeleitet zu haben.“
Im Zentrum des juristischen Streits steht Metas Berufung auf ein „berechtigtes Interesse“ zur Nutzung der veröffentlichten Inhalte. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ist diese Begründung nicht ausreichend. Stattdessen sei eine aktive Zustimmung der Verbraucher:innen zur Nutzung ihrer Daten für das Training der KI notwendig. Aufgrund des Umfangs der infrage stehenden Daten sollten Nutzer:innen ein souveränes Mitspracherecht behalten und nicht bloß eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt bekommen.
Wer nicht möchte, dass die eigenen Inhalte für KI-Systeme verwendet werden, sollte noch rechtzeitig bis zum 26. Mai 2025 aktiv widersprechen. Wer beide Dienste nutzt, muss für Facebook und Instagram einzeln widersprechen, es sei denn die Konten sind miteinander verknüpft. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu stellt die Verbraucherzentrale NRW auf ihrer Website zur Verfügung.
Gegen die Entscheidung des OLG Köln im Eilverfahren gibt es keine Rechtsmittel.
Weiterführende Infos und Links
Anleitung zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten für KITrainingszwecke bei Instagram und Facebook: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/95646
Pressemitteilung vom 13. Mai 2025 zum Eilantrag der Verbraucherzentrale NRW: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/107036
Ich kann es nicht allzu oft wiederholen: Bin seit Jahren nicht mehr bei Meta = Facebook, Instagram und WhatsApp. Twitter habe ich auch schon vor der Übernahme durch Musk – das ist der mit dem Hitlergruß – verlassen.
Habe es mir im Fediverse (Mastodon, Pixelfed u.a.) gemütlich gemacht und vermisse nichts.
nicht allzu oft = selten
doch wohl eher: „zu oft“, oder „nicht oft genug“
„nicht allzu oft = selten“
Das ist leider falsch. Das liegt am „allzu“ bzw. ähnlich „zu“.
„nicht allzu oft“ könnte immer noch „oft“ sein.
https://www.linguee.de/deutsch-englisch/uebersetzung/nicht+allzu+oft.html
anyway: sounds strange. Believe me.
Strangeways, Here We Come
Hier geht es zur Anleitung zum Widerspruch gegen die Nutzung der Daten für KITrainingszwecke bei Instagram und Facebook, dem eigentlichen Thema des Beitrags:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/95646
Danke !
ich werde den Anweisungen in Zukunft nicht allzu oft folgen!