Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Stadt Winterberg schweigt

Am  23. Januar 2018 hatte Sebastian Vielhaber (1. Vorsitzender der FWG Winterberg) einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die Stadt Winterberg gestellt. Der Eingang wurde ihm am 24. Januar durch den Bürgermeister bestätigt.

(Mehr zu Sebastian Vielhaber und den Freien Wählern Winterberg hier im Blog:
https://www.schiebener.net/wordpress/freie-waehler-winterberg-wollen-2020-ins-rathaus/)

Die gesetzlich vorgeschrieben Monatsfrist (s. u.) ist überschritten und Sebastian Vielhaber hat bislang keinerlei Rückmeldung von der Stadt Winterberg erhalten.

Wird Informationsfreiheit in Winterberg klein geschrieben oder kann es noch andere Gründe geben, die den Bürgermeister an der Offenlegung der Daten hindern?

Ich bin gespannt.

Inhaltlich geht es Sebastian Vielhaber um folgende Informationen:

Auszug aus dem Antrag von Sebastian Vielhaber (screenshot)

 

Die Gesetzeslage sieht folgendermaßen aus (Hervorhebungen von mir):

§ 5 IFG NRW – Verfahren

(1) Der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen sind in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht, in äußeren Schulangelegenheiten an die Schulträger zu richten. Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Information soll unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Die inhaltliche Richtigkeit der Information ist nicht zu überprüfen. Die Ablehnung eines Antrages nach Absatz 1 oder die Beschränkung des beantragten Zugangs zu einer Information ist schriftlich zu erteilen und zu begründen; bei mündlicher Antragstellung gilt die Schriftform nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die informationssuchende Person ist im Falle der Ablehnung auch auf ihr Recht nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen.

(3) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt.

(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Quelle: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=151975560319270984&sessionID=1135863062676868271&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=146728,6

 

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4 Gedanken zu „Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Stadt Winterberg schweigt“

  1. Ich bin auch mehr als gespannt, wann sich z.B. die Stadt Winterberg zu diesem Thema äußern wird bzw. wann mir die beantragten Daten öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Die LDI (=Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit) habe ich inzwischen angerufen, nachdem die Monatsfrist verstrichen ist…

  2. Vielleicht versucht sich der BM irgendwie auf Absatz 3 oder 4 rauszuziehen:

    „(3) Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer betroffenen Person abhängig, gilt diese Einwilligung als verweigert, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die öffentliche Stelle vorliegt.

    (4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.“

    1. Dazu wird es nicht kommen zumal er in öffentlicher Ratssitzung mir die Informationen zugesagt hat…aber irgendwas hindert Ihn die Informationen öffentlich zu machen…Vielleicht muss er z.B. einige „Daten verschönigen“…

      1. Wäre eine veränderte Aufbereitung von Daten nicht nachweisbar?
        Klarheit und Übersichtlichkeit (Nachprüfbarkeit) sind doch ein Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung.

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