Verwaltungsgericht Arnsberg bestätigt Rauchverbot in Schützenfestzelt

Die Fahne weht ziemlich schick vor unserem Haus, aber ich war's nicht (foto: zoom)
Schützenfestfahne ja, aber keine Rauchfahne im Schützenfestzelt erlaubt. (archivfoto: zoom)

Arnsberg. (vga_pm) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem vom Iserlohner Bürgerschützenverein eingeleiteten Eilverfahren die Anordnung der Stadt Iserlohn bestätigt, das Rauchen im Festzelt ab dem Schützenfest 2015 zu unterbinden.

In dem Beschluss vom 22. Mai 2015 hat sich das Gericht im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klage des Vereins gegen die Anordnung voraussichtlich erfolglos bleiben werde.

Bei dem Festzelt handele es sich um eine Kultur- und Freizeiteinrichtung im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, in denen das Rauchen verboten sei. Zwar gelte das Verbot nur in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Das Höhenzelt, um dessen Nutzung es gehe, stelle jedoch einen solchen Raum dar. Dies gelte unabhängig davon, ob eine stetige Luftzirkulation sichergestellt und ob es technisch möglich sei, Teile des Zeltes zu öffnen.

Mit der Anordnung habe der Bürgermeister auch das ihm zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Sein Vorgehen entspreche dem Zweck des Nichtraucherschutzgesetzes, Bürger vor Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen. Der Schützenverein könne sich auch nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen.

Die Verwaltungspraxis in der Vergangenheit habe kein berechtigtes Vertrauen darauf begründet, dass auch in der Zukunft Verstöße geduldet würden. Auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots gegenüber den Interessen des Vereins an der Fortführung des Zeltbetriebes in der bisherigen und in der Vergangenheit geduldeten Form.

Über eine Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Aktenzeichen: 3 L 463/15