Westfalenpost: Sensburg will Vorsitz im NSA-Ausschuss behalten – Staatsanwalt bestätigt Ermittlungsverfahren

In unserem BriefkastenHagen. (ots) Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gestern die Aufhebung der Immunität des CDU-Bundestags-abgeordneten Patrick Sensburg beantragt.

(siehe auch Artikel plus Kommentare hier im Blog)

Das bestätigte sie gegenüber der in Hagen erscheinenden Westfalenpost (Mittwochausgabe). Sie will gegen Sensburg wegen des Verdachts der Körperverletzung ermitteln.

Der CDU-Abgeordnete aus Brilon (Hochsauerlandkreis) äußerte sich gegenüber der Westfalenpost anschließend erstmals zu den Vorwürfen gegen ihn.

Der CDU-Politiker will demnach den Vorsitz im NSA-Untersuchungsausschuss behalten. Er sehe hier keine Kollision mit den Ermittlungen gegen ihn, sagte er.

Sensburg war nach einem Streit von seiner Freundin zunächst angezeigt worden, später hatte sie die Anzeige zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft bejaht in diesem Fall allerdings ein öffentliches Interesse an einer möglichen Strafverfolgung.

Wird die Immunität von CDU-MdB Patrick Sensburg aufgehoben?

Die Frage, ob nach der mutmaßlichen Gewalt gegen eine Frau/Freundin die Immunität des Hochsauerländer Bundestagsabgeordneten und Vorsitzenden des NSA-Untersuchungsausschusses Patrick Sensburg aufgehoben wird, ist trotz der staatsanwaltlichen Ermittlungen nicht einhundertprozentig zu beantworten.

Die Rechtsgrundlagen sind in der „Anlage 6 – Beschluß des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ geregelt.

Dort heißt es unter anderem:

Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§185, 186, 187a Abs. 1, § 188 Abs. 1 StGB) politischen Charakters handelt.

Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Bundestages Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Bundestages, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Recht des Deutschen Bundestages, die Aussetzung des Verfahrens zu verlangen (Artikel 46 Abs. 4 GG), bleibt unberührt.

Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingeleitet werden. Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Der Präsident des Deutschen Bundestages kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung die Frist angemessen verlängern.

Meist geht eine Anfrage erst an den Ausschuss für Wahlprüfung und Immunität. Der gibt daraufhin eine Beschlussempfehlung für die Aufhebung der Immunität ab, die das Plenum dann absegnet (oder auch nicht?).

Demnach kann vor dem 28. Januar 2015 (siehe Sitzungskalender) nichts passieren. Dieser Zeitrahmen verschafft Sensburg und seinen Anwälten erst einmal ein paar Tage Luft.

Bei den bekannten Fällen Jörg Tauss oder Jürgen Möllemann lief nach unserer Information alles vorher über das Plenum und den Ausschuss.

Auch bei Cem Özdemir soll entsprechend verfahren worden sein. Wegen einer Hanfpflanze auf seiner Dachterrasse war gegen Grünen-Chef Özdemir ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Immunität des Bundestagsabgeordneten wurde vor Weihnachten 2014 aufgehoben.

Özdemir will nun für eine Entkriminalisierung von Cannabis kämpfen, ein Weg der Patrick Sensburg  analog wohl nicht offen steht.