Gesamtschulen im Aufwind. Sekundarschule in Iserlohn kommt nicht zustande

gesamtschule20150208Im Februar finden in den Städten und Gemeinden die Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen statt. In vielen Städten, in denen es Gesamtschulen gibt, wird für diese Schulen ein sogenannten vorgezogenes Anmeldeverfahren durchgeführt, z.B. in Soest, Lippstadt, Unna und Iserlohn.

(Der Artikel ist heute zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Das geschieht dann, wenn aufgrund der Erfahrungen aus den Vorjahren damit zu rechnen ist, dass es für diese Schulen mehr Bewerber als Plätze gibt. So können die nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sich anschließend mit gleichen Chancen wie andere Schüler für andere Schulformen bewerben.

Ein bemerkenswertes Ergebnis gab es jetzt in Iserlohn. Dort fand ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für je eine “alte” und eine “neue” Gesamtschule und für eine “neue” Sekundarschule statt.

Für die Sekundarschule gab es nur 51 Anmeldungen. Damit wurde die Mindestzahl von 75 weit verfehlt, und die Sekundarschule kommt nun nicht. Für die beiden Gesamtschulen gab es dagegen 172 bzw. 97 Anmeldungen, und das vorgezogene Anmeldeverfahren wurde um 2 Tage (10. und 11.02.) verlängert.

Diejenigen, die sich bisher für die Sekundarschule beworben hatten, können sich nun auch noch für die Gesamtschulen oder später für eine Real- oder Hauptschule anmelden.

Die gesamte Pressemitteilung der Stadt Iserlohn ist hier nachzulesen.

Fazit:

  • Sehr großes Interesse für die Gesamtschulen, aber die Sekundarschule kommt (wie auch schon mehrfach im HSK) nicht an den Start.
  • Wann traut sich die erste Stadt im HSK, eine Gesamtschule anzubieten?
  • Nach wie vor ist der HSK der einzige aller 53 Landkreise und kreisfreien Städte in NRW, der über keine einzige Gesamtschule verfügt.

Klage gegen Moscheebau in Iserlohn abgewiesen

Arnsberg/Iserlohn. (Pressemeldung) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat eine Klage gegen den Bau einer Moschee in Iserlohn abgewiesen. Mit der Klage hatte sich der Eigentümer eines Nachbargrundstücks gegen die von der Stadt Iserlohn erteilte Baugenehmigung für die Moschee im Gewerbegebiet „Barendorfer Bruch“ gewandt.

Geplant ist dort eine Moschee mit zwei jeweils 57 qm großen Gebetshallen und einem Minarett. Sie soll den etwa 70 in Iserlohn ansässigen Mitgliedern der Ahmadiyya Muslim Glaubensgemeinschaft dienen. Der Kläger, der auf dem Nachbargrundstück bis 2010 eine inzwischen an einen anderen Standort verlagerte Druckerei betrieb, hatte mit seiner Klage geltend gemacht, bei Errichtung der Moschee müsse er wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Störungen befürchten, dass es zu Einschränkungen in der Ausübung seines Gewerbes kommen werde. Bei einer Genehmigung des Vorhabens sei, auch wegen eines in dem Gebiet bereits vorhandenen evangelischen Gemeindezentrums, damit zu rechnen, dass die im Gewerbegebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen überhand nähmen.

Diesen Argumenten sind die Richterinnen und Richter der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. In dem Urteil vom 17. Juni 2011 führen sie aus, die Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Genehmigung sei nicht an den Bestimmungen des 1983 beschlossenen Bebauungsplanes zu messen, weil dieser Plan unwirksam sei. Die in ihm getroffenen Regelung, dass die Gewerbebetriebe im Plangebiet Vorkehrungen zu treffen hätten, damit bestimmte Lärmgrenzwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten würden, sei mit den baurechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Ein derartiger von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen im Plangebiet insgesamt einzuhaltender „Zaunwert“ (Summenpegel) könne nicht umgesetzt werden. Denn er treffe keine Aussage dazu, welche Emmissionen von einem bestimmten Grundstück im Plangebiet ausgehen dürften.

Gegen die unter diesen Umständen maßgeblichen Bestimmungen des Baurechts verstoße der geplante Bau nicht. Er verletze insbesondere nicht das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nicht ersichtlich, dass die Druckerei des Klägers mit unzumutbaren Belästigungen für die geplante Moschee verbunden sei und er daher Beschränkungen seines Betriebes befürchten müsse. Dabei komme es nicht darauf an, ob dem Kläger, der seine Druckerei an dem früheren Standort ohne Baugenehmigung betrieben habe, überhaupt noch eine schützenswerte Rechtsposition zustehe. Denn es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Moschee unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch den vormaligen Gewerbebetrieb des Klägers ausgesetzt hätte. Dieser habe derartige Anhaltspunkte nicht substantiiert vorgetragen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.

Die vollständige anonymisierte Entscheidungen ist in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe abrufbar.

Aktenzeichen: 12 K 1076/10