5,74 Prozent Zinsen – wo gibt es das heute noch?

Die 5,74 Prozent Zinsen gibt es tatsächlich, und zwar im Wirtschaftsplan 2019, den die Kreisverwaltung des HSK für ihren Betrieb “Rettungsdienst” entworfen hat. Es handelt sich dabei um “kalkulatorische Zinsen”, die im Jahr 2019 auf das gesamte Anlagevermögen des Rettungsdienstes anfallen sollen.

(Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Es “errechnet sich hieraus eine Gesamtverzinsung von 837.323 €”. “Die Berechnung der ansatzfähigen kalkulatorischen Zinsen für das Wirtschaftsjahr 2019 gehen von einem Gesamt-Anlagevermögen des Betrieb Rettungsdienst in Höhe von rd. 14.587.500 € aus.”

Diese Sätze lesen wir in der Sitzungsvorlage 9/1091 für die Kreistagssitzung am Freitag, 14.12.2018. Das sind enorme Kosten! Legt man sie auf die für das Jahr 2019 insgesamt geplanten 21.490 Einsätze um, ergibt sich daraus eine Zinsbelastung von 38,96 Euro pro Einsatz!!! Diese muss letztlich von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern über die Krankenkassenbeiträge getragen werden.

Das tollste: Die Zinsen sollen doppelt gezahlt werden. Denn das Anlagevermögen für den Rettungsdienst wurde keineswegs aus Eigenkamptal beschafft, sondern zu einem wesentlichen Teil aus Krediten. Dafür fielen nach dem aktuellsten Jahresergebnis allein im Jahr 2017 “echte” Zinsen in Höhe von 312.142 Euro an.

Es sollen also zweimal Zinsen gezahlt werden: Zunächst die tatsächlich für die Beschaffung aufgewendeten und jetzt zusätzlich die kalkulatorischen!

Über dieses Thema wurde bereits am 06.12. im Gesundheits- und Sozialausschuss kontrovers diskutiert. Die SBL/FW kritisierte dort den viel zu hohen Zinssatz. Drei Fraktionen (SBL/FW, Linke und sogar die SPD) forderten, keine kalkulatorischen Zinsen zu erheben. Doch die anderen 3 Fraktionen schlossen sich dieser Forderung nicht an.

In der Sitzung des Kreistags am Freitag haben sie eine neue Chance!

Kreispolitik im HSK: Handlungsbedarf bei den Kosten der Unterkunft ?

Nach fast 4 Monaten steht am Mittwoch (15.06.) ein Antrag der SBL/FW-Fraktion zu den Unterkunftskosten für Grundsicherungsempfänger auf der Tagesordnung des Gesundheits- und Sozialausschusses (GSA).

(Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Bekanntlich hatte das Sozialgericht Dortmund das Unterkunftskostenkonzept, das im Auftrag der Kreisverwaltung von einer Hamburger Firma erstellt worden war, für rechtswidrig erklärt. Geklagt hatte eine 80jährige schwerbehinderte Rentnerin aus Brilon.

Die Kreisverwaltung erklärt in ihrer Vorlage für die Ausschusssitzung, dass sie nicht bereit ist, das Urteil in anderen Fällen zu berücksichtigen: “Solange das Urteil vom 19.02.2016 keine Rechtskraft erlangt, ergibt sich keine Veranlassung, die bisherige Verwaltungspraxis abzuändern. Insoweit bemisst sich die Angemessenheit der zu gewährenden Unterkunftskosten weiterhin anhand der von Analyse & Konzepte ermittelten Richtwerte.” Die Kreisverwaltung hatte einen Rechtsanwalt aus Delmenhorst(!) beauftragt, Berufung beim Landessozialgericht einzulegen. Bisher kennt die Klägerin allerdings keine Begründung für die Berufung.

Die SBL/FW-Fraktion hat für die Ausschusssitzung einen Änderungsantrag zum Beschlussvorschlag der Verwaltung eingebracht:

“Der GSA nimmt zur Kenntnis,
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 zum Unterkunfts¬kostenkonzept der HSK für Grundsicherungsempfänger festgestellt hat: ‘Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze entspricht nicht den Vorgaben des BSG‘;
– dass das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil vom 19.02.2016 auf viele weitere, von der Klägerin vorgetragene Bedenken nicht mehr eingegangen ist, so dass die Aussage der Kreisverwaltung in der Drucksache 9/499, das Konzept sei ‘hinsichtlich der grundsätzlichen Vorgehensweise nicht beanstandet’ worden, einen falschen Eindruck erweckt;
– dass der Sachverhalt in dem von der Kreisverwaltung zitierten Urteil des LSG NRW vom 27.01.2016 (L 12 AS 1180/12) inhaltlich nicht auf den HSK anwendbar ist.

Das gilt z.B. deswegen, weil in diesem vom LSG entschiedenen Fall:

o das Gebiet, für die Höhe der Unterkunftskosten ermittelt wurde, nur aus einer einzigen Stadt besteht, während es im HSK um eine Ermittlung einer Einheitsmiethöhe anhand der Daten aus 7 räumlich nicht eng verbundenen Gemeinden geht;
o die Klägerin nicht zum Verhandlungstermin beim LSG erschien und schon etwa ein Jahr vorher in ein anderes Bundesland verzogen ist;
o die Klägerin trotz einer fast 3 Monate vor dem Verhandlungstermin ergangenen Aufforderung nicht die vom LSG geforderten weiteren Angaben lieferte;
o die Klägerin bereits Leistungen für ihre Unterkunftskosten erhielt, die erheblich über dem Wohngeldniveau lagen, während in der Stadt Brilon durch das angegriffene Konzept das Niveau der Wohngeldtabelle plus 10% vom Sozialgericht festgelegtem Sicherheitszuschlag deutlich unterschritten wurde.
o von der Beklagten konkret die Verfügbarkeit anderer geeigneter und preisgünstigerer Wohnungen nachgewiesen werden konnte;

– dass erst vor wenigen Tagen die Begründung eines aktuellen Urteils des SG Magdeburg (S 14 AS 1766/13) zum von der Firma A&K für den LK Harz erstellten Unterkunftskosten¬konzept veröffentlicht wurde. In dieser Entscheidung wird das Konzept für rechtswidrig erklärt, da die in die Vergleichsräume einbezogenen Gemeinden nicht die nach der Rechtsprechung des BSG notwendige verkehrstechnische Verbundenheit aufweisen. Der LK Harz ist wegen der gebildeten Wohnungsmarkttypen, seiner Größe (ca. 2.100 km2) und Einwohnerzahl (ca. 220 T) gut mit dem HSK vergleichbar;
– dass er mittlerweile zahlreiche Entscheidungen von Sozialgerichten gibt (z.B. von den Sozialgerichten Bayreuth, Dessau-Roßlau, Dresden, Gießen und Magdeburg sowie vom Landessozialgericht Niedersachsen), die – bei ähnlichen räumlichen Gegebenheiten wie im HSK – die Konzepte der vom HSK beauftragten Firma A&K für rechtswidrig erklären.

Der GSA fordert daher die Kreisverwaltung auf,

– das Urteil des SG Dortmund vom 19.02.2016 bis zur endgültigen sozialgerichtlichen Klärung für alle Grundsicherungsempfänger im HSK anzuwenden,
– alle Grundsicherungsempfänger darauf hinzuweisen, dass die Kreisverwaltung im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung, mit der das bisher verwendete Unterkunftskosten¬konzept endgültig für rechtswidrig erklärt wird, auf die Einrede der Verjährung bzw. der Nichteinlegung von Rechtsmitteln verzichten wird; dadurch können jetzt unnötige Widerspruchs- und Klageverfahren vermieden werden;
– eine Ausschreibung für die Neuerstellung des Konzepts durchzuführen und ein anderes Unternehmen als bisher mit der Erstellung des Konzepts zu beauftragen.”

Wir sind gespannt, wie die anderen Kreistagsfraktionen, die sich sonst als sozial orientieren, mit diesem Antrag umgehen

Neue Möglichkeiten in der Pflegeplanung

wordleGEPA20141128Mitte Oktober hat der Landtag in Düsseldorf das neue “GEPA” beschlossen. Daraus ergeben sich viele neue Möglichkeiten und Aufgaben für den Kreis, sich an der Pflegeplanung zu beteiligen.

Damit die Umsetzung im HSK zügig erfolgt, hat die SBL-Fraktion das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Gesundheit und Soziales, die am 10. Dezember stattfindet, setzen lassen. Dann lässt sich das Thema sicherlich nicht abschließend behandeln, aber ein Einstieg sollte schon möglich sein.

Hier der komplette Antrag:

“Antrag für die Tagesordnung des Gesundheits- und Sozialschusses
gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistags

Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender,

Für die nächste Sitzung des Gesundheits- und Sozialausschusses beantragt unsere Fraktion folgenden Tagesordnungspunkt:

Möglichkeiten im HSK durch das neue „Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen“ (GEPA).

Innerhalb des TOP soll insbesondere auf mögliche Auswirkungen des GEPA eingegangen werden in Bezug auf:

  • Stärkung der kommunalen Verantwortung für die Pflege
  • gemeinsame, unabhängige Beratungsangebote von Kreis und Pflegekassen
  • künftige qualitative und quantitative Angebotsplanung des HSK
  • neue Aufgaben für die “Kommunale Konferenz Alter und Pflege”
  • Zugriff der Kommunen auf planungsrelevante Daten
  • Möglichkeiten, unter bestimmten Voraussetzungen die Investitionskosten-Förderung für neue Pflegeheime zu verweigern
  • Verantwortung der Kommunen für die Unterstützung der Angehörigen
  • Stärkung von niedrigschwelligen, pflegevermeidenden Angeboten”