Grundlage für Mietobergrenzen des HSK rechtswidrig?

Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB II (“Hartz IV”) und dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten pro Monat einen festen Betrag für ihre laufenden Ausgaben und außerdem die Kosten ihrer Unterkunft, sofern diese Kosten als “angemessen” gelten.

(Der Artikel ist zuerst auf der Website der Sauerländer Bürgerliste erschienen.)

Die erstattungsfähigen “Kosten der Unterkunft” reichen jedoch in vielen Fällen nicht aus, so dass von dem bereits sehr niedrigen Betrag für die Lebenshaltung teilweise 50 Euro oder mehr pro Monat für die fehlende Miete abgezweigt werden müssen. Für eine alleinstehende Person z.B. beträgt der monatliche Regelsatz 424 Euro; bis Dezember 2018 waren es 416 Euro. Als Miete durfte sie im Jahr 2018 z.B. in Brilon, Marsberg und Olsberg maximal 297,50 Euro zahlen, einschließlich aller Nebenkosten außer Heizung.

Für die Bestimmung der “angemessenen Höchstmieten” stellen die Kreise sog. schlüssige Konzepte auf. Dafür werden Erhebungen über tatsächlich gezahlte Mieten vorgenommen. Die Methodik für diese Datenerhebungen und die Zusammenfassung aus mehreren Gemeinden ist oft strittig. Auch im HSK hat die SBL/FW-Kreistagsfraktion seit Jahren darauf hingewiesen, dass das Konzept des Landrats und der Kreisverwaltung erhebliche Mängel aufweist.

Heute hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren Verfahren grundsätzliche Entscheidungen über die “schlüssigen” Konzepte für die angemessenen Mieten der Empfänger von Grundsicherungsleistungen getroffen. Es endete damit, dass die Bildung von “Wohnungsmarkttypen” innerhalb der “Vergleichsräume” (die meist dem Kreisgebiet entsprechen) nicht zulässig ist. Damit wurden die Bedenken der SBL/FW-Kreistagsfraktion nicht nur bestätigt, sondern als so erheblich betrachtet, dass sie zur Rechtswidrigkeit der aktuellen Konzepte führen.

Im “offiziellen” Terminbericht des BSG heisst es zum Thema des Wohnungsmakttypen:

“Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.”

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Terminberichte/2019_02_Terminbericht.html

Alle heute entschiedenen Konzepte wurden im Auftrag der einzelnen Kreise von der Hamburger Firma “Analyse & Konzepte” erstellt, die auch für den Hochsauerlandkreis tätig ist. Durch die Bildung von sog. Wohnungsmarkttypen wurden die an einen Vergleichsraum zu stellenden Anforderungen (insbesondere enge räumliche Verbundenheit) unterlaufen, so dass im Ergebnis vielfach zu niedrige Mietobergrenzen festgesetzt wurden. Das bedeutete für viele Betroffene erhebliche Abzüge von den Grundsicherungsleistungen, weil ihre Mieten angeblich nicht angemessen waren und daher nicht in voller Höhe erstattet wurden.

Der HSK wird nun sein Konzept verändern und wesentlich höhere Mieten als bisher anerkennen müssen.

NRW: Rund 2,1 Millionen Menschen erhielten Ende 2015 Leistungen der sozialen Mindestsicherung

Und die einen sind im Dunkeln und die anderen sind im Licht, doch man sieht nur die im Lichte, die im Dunkeln sieht man nicht. (grafik: zoom)
Und die einen sind im Dunkeln und die anderen sind im Licht, doch man sieht nur die im Lichte, die im Dunkeln sieht man nicht [1]. (grafik: zoom)
Düsseldorf (IT.NRW). Ende 2015 erhielten rund 2,1 Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen Leistungen der sozialen Mindestsicherung; das waren neun Prozent mehr als ein Jahr zuvor.

Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als amtliche Statistikstelle des Landes mitteilt, waren damit zwölf Prozent der Menschen an Rhein und Ruhr auf existenzsichernde finanzielle Hilfen des Staates angewiesen. Ein Jahr zuvor hatten mit 1,96 Millionen noch 11,1 Prozent der Einwohner entsprechende Hilfen bezogen.

Bei den Minderjährigen fiel der Anteil derer, die auf Mindestsicherungsleistungen angewiesen waren, mit 19,7 Prozent zum Jahresende 2015 überdurchschnittlich aus. Ein Jahr zuvor lag die Mindestsicherungsquote der Minderjährigen bei 18,0 Prozent.

Die Gesamtregelleistung nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) war mit rund 1,6 Millionen Hilfeempfängern (+1,9 Prozent gegenüber 2014) auch im vergangenen Jahr die mit Abstand am häufigsten in Anspruch genommene Mindestsicherungsleistung in Nordrhein-Westfalen.

268 000 Personen (+2,1 Prozent) erhielten Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.

Mit Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden 224 000 Menschen unterstützt. Diese Gruppe ist im Vergleich zum Vorjahr mit einem Plus in Höhe von 159,5 Prozent am stärksten gewachsen.

Des Weiteren erhielten rund 39 000 Personen (+8,1 Prozent) Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen.

Die höchsten Mindestsicherungsquoten ermittelten die Statistiker in den Städten Gelsenkirchen (22,1 Prozent) und Essen (18,0 Prozent). In diesen Städten waren mehr als ein Drittel der Minderjährigen auf Mindestsicherungsleistungen angewiesen (Gelsenkirchen: 39,1 Prozent, Essen: 33,2 Prozent). Die niedrigste Mindestsicherungsquote aller 396 Städte und Gemeinden NRWs wies die Gemeinde Schöppingen im Kreis Borken auf. Hier waren 2,6 Prozent der Einwohner und 3,2 Prozent der Minderjährigen auf Mindestsicherungsleistungen angewiesen.

Methodischer Hinweis: Im April 2016 wurde das bisherige Zähl- und Gültigkeitskonzept der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch die Bundesagentur für Arbeit rückwirkend ab Einführung der Statistik im Jahr 2005 revidiert. Bei den hier verwendeten Daten zu den Regelleistungen nach dem SGB II handelt es sich um Daten nach der Revision 2016.

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[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Moritat_von_Mackie_Messer

Infos um Bildungspaket

In unserem BriefkastenMeschede/Unna. Ein Vierteljahr hat es gedauert, bis sich Bund und Länder, Bundesregierung und Opposition, in Berlin geeinigt hatten. Deswegen trat das Gesetz zum sog. Bildungs- und Teilhabepaket erst Anfang April in Kraft. Es gewährt aber Leistungen rückwirkend ab Januar 2011.

Wie in vielen anderen Landkreisen in Deutschland auch, hat bisher im HSK erst ein kleiner Teil der Berechtigten Leistungen aus dem Bildungspaket beantragt. Dies sind vor allem Empfänger von Leistungen nach SGB II (“Hartz IV”), von Wohngeld und von Kinderzuschlag. Die Antragsfrist wurde gerade erst bis zum 30. Juni verlängert, so dass man sich in Ruhe informieren kann. Umfassende Infos zum Bildungspaket bieten die Internetseiten des Kreises Unna:

http://www.kreis-unna.de/kreis-unna-unterwegs-zwischen-ruhr-und-lippe/info-amp-service/aktuelles/bildungs-und-teilhabepaket.html