Soziales: Wie teuer darf ein Alg2-Empfänger wohnen?

ArtikelWordleBei der Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße für Empfänger von Sozialleistungen ist ab dem 01.01.2010 eine Wohnfläche von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zu berücksichtigen.

Tatsächlich ist aber vielen Menschen nicht der Wohnraum zugebilligt worden, der ihnen per Gesetz zusteht. Vielen wurden die Mietzahlungen gekürzt oder erst gar nicht ausgezahlt. Das Bundessozialgericht hat nun mit Urteil vom 16.05.2012 (B 4 AS 109/11 R) entschieden, dass die bisherige Vorgehensweise der Jobcenter und Sozialämter in NRW, die bei der Bemessung der Kosten für die Unterkunft lediglich 45 qm (plus 15 qm je weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) zugrunde legten, rechtswidrig ist. Das bedeutet, Betroffene können Nachzahlungsanspruch auf ihnen vorenthaltene Mietkosten geltend machen.

Das zur Theorie.

Wie das Urteil in der Praxis umgesetzt wird, dazu stellte die Sauerländer Bürgerliste (SBL) am 10.09.2012 eine Anfrage an den Landrat. Mit Datum vom 23.11.2012, also über 2 Monate später, kam die Antwort zur „Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts zu den Kosten der Unterkunft im HSK“.

Die SBL hatte die Verwaltung nach den Maßnahmen und Vorkehrungen gefragt, die der HSK trifft, um das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2012 möglichst schnell umzusetzen.

Die Antwort klingt, wie könnte es auch anders sein, bürokratisch. Sie lautet komprimiert, Jobcenter und Sozialämter im HSK seien gehalten, die neuen Angemessenheitsgrenzen (bei den Mieten) entsprechend anzusetzen, auch für die Vergangenheit. Für den Leistungsträger im Rahmen des §§ 44 SGB X bestehe insoweit von Amts wegen eine Verpflichtung tätig zu werden. Eine rückwirkende Neufestsetzung (der Mietzahlungen) in bestandskräftigen Entscheidungen sei wegen der gesetzlichen Fristen längstens bis zum 01.01.2011 möglich.

Eine gesonderte Antragstellung durch die leistungsberechtigten BürgerInnen sei daher nicht erforderlich.

Auf die Frage der SBL, ob der HSK diejenigen, die Anspruch auf Nachzahlung der ihnen vorenthaltene Mietkosten haben, über die Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte informiert, wurde vom Jobcenter der Kreisverwaltung mit „entfällt“ beantwortet.

Der HSK reagierte aber zwischenzeitlich ganz praktisch und beauftragte das Unternehmen „Analyse und Konzepte“ aus Hamburg mit der Durchführung der Befragung zur „Mietwerterhebung im Hochsauerland 2012“. Mit der Bitte um die Beantwortung diverser Fragen hat dieses Unternehmen nun etliche potentielle Mieter im Hochsauerlandkreis angeschrieben.

SBL-Kreistagsmitglied Reinhard Loos reagierte daraufhin auch. Er stellte am 06.11.2012 per schriftlicher Anfrage 18 Fragen zur „Mietwerterhebung Hochsauerland 2012“ an den Landrat.

Beispielsweise möchte er erfahren, wie viele Personen angeschrieben wurden, wie die Auswahl der Adressen erfolgt ist, welche Kosten für die Erhebung und die Auswertung kalkuliert sind und warum die Kreisverwaltung den Weg der teuren Studie geht, anstatt die von den Sozialgerichten festgelegten Mieten zu akzeptieren.

Wie das „Hartz-Leben und –Wohnen“ im Hochsauerlandkreis in der Praxis aussieht, schildert ein sehr lesenswerter Bericht der IG Metall Arnsberg. „Bürokratie kontra Mensch“, so könnte die Überschrift lauten.

Klick:
http://www.igmetall-arnsberg.de/153-neues-aus-hartz-oder-warum-wir-im-hsk-einen-obmann-zu-hartz-iv-brauchen.html

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